Neue Videos erstellt

Um den Einstieg in Kontolino! zu erleichtern, haben wir für Sie neue Videos zu verschiedenen Themenfeldern erstellt. Denn wie heißt es so schön, ein Bild sagt mehr wie tausend Worte. Und ein kurzes Erklärvideo ist eingängiger als die bestgeschriebenste Dokumentation.

Welche Videos haben wir für Sie neu erstellt?

Zum Einen haben wir bereits vorhandene Videos wieder auf den aktuellen Stand der Dinge in Kontolino! gebracht: zum Beispiel der Ablauf des Verbuchen eines Bankauszuges oder der Erstellung einer Rechnung. Auf der anderen Seite haben wir für Sie zusätzliche Videos erstellt zu Themen, zu denen wir immer wieder Fragen erhalten haben. So gibt es zum Beispiel nun Videos dazu, wie Sie Ihre Bankkonten online in Kontolino! anbinden oder eigene Belegnummernautomaten einrichten.

So stehen Ihnen nun 11 Videos zu folgenden Themenblöcken zur Verfügung:

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Schauen und hoffen, dass Ihnen die Videos bei der Nutzung von Kontolino! die eine oder andere Frage beantworten.

Neue Steuerformulare 2023 / 2024 in Kontolino! verfügbar

Wie Ihnen sicher aufgefallen ist, finden Sie in Kontolino! schon jetzt die neuen Steuerformulare für die Umsatzsteuermeldung 2023, die  Umsatzsteuervoranmeldung 2024 sowie das Formular für die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2023.

Diese Formulare werden jedes Jahr vom Finanzamt an steuerliche Neuerungen angepasst. Weil diese Änderungen  von uns für Sie jedes Jahr in Kontolino! eingearbeitet werden,  können Sie wie gewohnt alle Formulare schnell und einfach mit einem Klick ans Finanzamt versenden.

Nachstehend finden Sie die Steuerformulare aufgeführt, ggfs. mit Erläuterungen zu den Änderungen, die implementiert wurden.

Umsatzsteuermeldung 2023 (USt)

Dieses Formular hat sich dieses Jahr nicht verändert. Sie können es in der Buchungsperiode 2023 unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „USt-Erklärung 2023“ finden, prüfen und mit wenigen Klicks an Ihr Finanzamt übermitteln.

Umsatzsteuervoranmeldung 2024 (UStVA)

Auch dieses Formular hat sich im Vergleich zum Jahr 2024 nicht verändert. In der Buchungsperiode 2024 finden Sie dieses Formular wie gewohnt unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „USt-Voranmeldung“.

Anlage Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2023 (EÜR)

Im EÜR-Formular befindet sich zwei kleine Änderungen in der Darstellung. Inhaltlich hat sich nichts geändert. So wurden einmal die beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben wie Geschenke, Bewirtungkosten usw. in zwei Rubriken unterteilt: in nicht abziehbar und abziehbar.

Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben EÜR 2023

Die zweite Darstellungsänderung ähnelt der vorherigen: Die Rücklagen und stillen Reserven wurden in die Rubriken Bildung und Auflösung unterteilt.

Ergänzende Angaben EÜR 2023

Unsere Kunden finden zur Kontrolle und Erklärung, wie die Zahlen in Kontolino! ermittelt werden, sobald die EÜR-Daten erstellt wurden Zugang zu einer Dokumentation. Auch diese haben wir für die EÜR 2023 für Sie angepasst und hinterlegt:

Wichtiges zur EÜR

Bevor Sie diese verschicken, gibt es einiges an Jahresabschlussbuchungen, -prüfungen und Ausnahmen zu beachten:

  • Eine Übersicht der vorzunehmenden Abschlussbuchungen finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„. Als Beispiele hierfür sind die jährlichen Abschreibungsbuchungen oder Privatentnahmebuchungen z. B. für einen Firmen-PKW zu nennen.
  • Als EÜR-Rechner gilt es zusätzlich die 10-Tages-Regel zu beachten.
  • Nach welchen Kriterien Sie Ihre Buchhaltung überprüfen können, finden Sie auf unsere Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Wenn Sie Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR-Rechner) sind, ist die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung irrelevant. Deswegen lassen Sie Sich bitte nicht dabei verwirren, dass das EÜR-Ergebnis ein anderes ist, als das was Ihnen die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung anzeigt. Das ist ganz normal:

  • Als EÜR-Rechner, wird die Umsatzsteuer als Einnahme und die Vorsteuer als Ausgabe mit in das Ergebnis eingerechnet. In der Bilanz sind diese Zahlungen ergebnisneutral dargestellt.
  • Als EÜR-Rechner, sind manche Beträge nicht abziehbar: z. B. ein Teil der Bewirtungskosten, der Geschenke, die Gewerbekosten. In der Handelsbilanz sind zunächst alle betriebliche Kosten anzugeben. Erst mit hilfe einer Überleitungsrechnung werden diese Kosten als nicht abziehbar deklariert und die Steuerbilanz erstellt. Dort tauchen dann diese Kosten auch nicht mehr als abziehbar auf. Aber in Kontolino! sehen Sie nur die Handelsbilanz. Hier gibt es keine Steuerbilanz.

Alles überprüft und korrekt?

Na, dann schicken Sie die EÜR wie immer mit einem Klick direkt mit der in Kontolino! integrierten Elster-Online Schnittstelle an das Finanzamt… – wie das geht sehen Sie auf der Seite „Anlage EÜR prüfen und abgeben“ beschrieben.

E-Bilanz

Zur Abgabe der E-Bilanz ist für E-Bilanzen, die nach dem 31.12.2022 beginnen, die Taxonomie 6.6 verpflichtend. Es sind kleine einzelne Änderungen, die durchgeführt wurden. Meist trifft es Sonderfälle und textliche Änderungen und Klarstellungen. Wir sind gerade dabei, die Änderungen umzusetzen. Weitere Informationen zu den E-Bilanz-Taxonomien finden Sie bei der eSTeuer.

Als kleine Hilfestellung erscheint beim Export Ihrere E-Bilanzdaten einen Fehlerhinweis, wenn die Summe Ihrer Aktivwerte von der Summe Ihrer Passivwerte abweichen. Denn diese beiden Werte müssen zwingend übereinstimmen, sonst ist Ihre Bilanz fehlerhaft. Mehr zum Check Ihrer Bilanz finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Zusammenfassung

Somit ist Kontolino! auf der Einen Seite für Sie startklar für das neue Buchungsjahr 2024 als auch auf der anderen Seite für Ihren Jahresabschluss 2023. Das schöne: es ändert sich nicht viel – und die wenigen Änderungen haben wir für Sie in Kontolino! umgesetzt. So bleiben Sie gesetzlich immer auf dem Laufenden.

Neue Steuerformulare 2022 / 2023 in Kontolino! verfügbar

Wie Ihnen sicher aufgefallen ist, finden Sie in Kontolino! schon jetzt die neuen Steuerformulare für die Umsatzsteuermeldung 2022, die  Umsatzsteuervoranmeldung 2023 sowie das Formular für die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2022.

Diese Formulare werden jedes Jahr vom Finanzamt an steuerliche Neuerungen angepasst. Weil diese Änderungen  von uns für Sie jedes Jahr in Kontolino! eingearbeitet werden,  können Sie wie gewohnt alle Formulare schnell und einfach mit einem Klick ans Finanzamt versenden.

Nachstehend finden Sie die Steuerformulare aufgeführt, ggfs. mit Erläuterungen zu den Änderungen, die implementiert wurden.

Umsatzsteuermeldung 2022 (USt)

Dieses Formular hat sich dieses Jahr nicht verändert. Sie können es unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „USt-Erklärung 2022“ finden, prüfen und mit wenigen Klicks an Ihr Finanzamt übermitteln.

Umsatzsteuervoranmeldung 2023 (UStVA)

Auch dieses Formular ist im Großen und Ganzen unverändert. Es kommt nur eine neue Zeile hinzu: Für die Förderung von Photovoltaikanlagen wurde ein neuer Umsatzsteuercode von 0 % eingeführt. Dieser muss in eine eigene, neue Zeile der USTVA eingetragen werden. Somit haben wir Kontolino! insofern angepasst, dass wir für Sie den neuen MwSt-Code „Umsatzsteuer 0 % für Photovoltaikanlagen“ eingeführt und zur entsprechenden Kennziffer in der UStVA verknüpft haben.

Wann der Umsatzsteuercode von 0 % genau zur Anwendung kommt, haben wir in einem Extra-Blog Beitrag für Sie zusammengestellt.

Als Vorsteuercode ist dieser nicht relevant – da ja keine Vorsteuerbeträge anfallen.

Dieser neue MwSt.-Code in Kontolino! steht Ihnen auch bei der Rechnungsstellung zur Verfügung. So können Sie nun auch Ihre Rechnungen bzgl. Photovoltaikanlagen korrekt in Kontolino! erstellen

Anlage Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2022 (EÜR)

Im EÜR-Formular befindet sich eine kleine Änderung. Die Investitionsabzugsbeträge können nun 6 Jahre lang stehen gelassen werden, bis eine Investition getätigt wird. Letztes Jahr waren es 5 Jahre, davor 4 Jahre und ursprünglich 3 Jahre. Dazu wurde ein neues Konto eingeführt.

Unsere Kunden finden zur Kontrolle und Erklärung, wie die Zahlen in Kontolino! ermittelt werden, sobald die EÜR-Daten erstellt wurden Zugang zu einer Dokumentation. Auch diese haben wir für die EÜR 2022 für Sie angepasst und hinterlegt:

Wichtiges zur EÜR

Bevor Sie diese verschicken, gibt es einiges an Jahresabschlussbuchungen, -prüfungen und Ausnahmen zu beachten:

  • Eine Übersicht der vorzunehmenden Abschlussbuchungen finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„. Als Beispiele hierfür sind die jährlichen Abschreibungsbuchungen oder Privatentnahmebuchungen z. B. für einen Firmen-PKW zu nennen.
  • Als EÜR-Rechner gilt es zusätzlich die 10-Tages-Regel zu beachten.
  • Nach welchen Kriterien Sie Ihre Buchhaltung überprüfen können, finden Sie auf unsere Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Wenn Sie Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR-Rechner) sind, ist die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung irrelevant. Deswegen lassen Sie Sich bitte nicht dabei verwirren, dass das EÜR-Ergebnis ein anderes ist, als das was Ihnen die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung anzeigt. Das ist ganz normal:

  • Als EÜR-Rechner, wird die Umsatzsteuer als Einnahme und die Vorsteuer als Ausgabe mit in das Ergebnis eingerechnet. In der Bilanz sind diese Zahlungen ergebnisneutral dargestellt.
  • Als EÜR-Rechner, sind manche Beträge nicht abziehbar: z. B. ein Teil der Bewirtungskosten, der Geschenke, die Gewerbekosten. In der Handelsbilanz sind zunächst alle betriebliche Kosten anzugeben. Erst mit hilfe einer Überleitungsrechnung werden diese Kosten als nicht abziehbar deklariert und die Steuerbilanz erstellt. Dort tauchen dann diese Kosten auch nicht mehr als abziehbar auf. Aber in Kontolino! sehen Sie nur die Handelsbilanz. Hier gibt es keine Steuerbilanz.

Alles überprüft und korrekt?

Na, dann schicken Sie die EÜR wie immer mit einem Klick direkt mit der in Kontolino! integrierten Elster-Online Schnittstelle an das Finanzamt… – wie das geht sehen Sie auf der Seite „Anlage EÜR prüfen und abgeben“ beschrieben.

E-Bilanz

Zur Abgabe der E-Bilanz ist für E-Bilanzen, die nach dem 31.12.2021 beginnen, die Taxonomie 6.5 verpflichtend. Die Änderungen betreffen vor allem die weitere Detaillierung der Verbindlichkeiten in die Abgrenzung der Laufzeiten. Wir sind gerade dabei, die Änderungen umzusetzen. Weitere Informationen zu den E-Bilanz-Taxonomien finden Sie bei der eSTeuer.

Zusammenfassung

Somit ist Kontolino! auf der Einen Seite für Sie startklar für das neue Buchungsjahr 2023 als auch auf der anderen Seite für Ihren Jahresabschluss 2022. Das schöne: es ändert sich nicht viel – und die wenigen Änderungen haben wir für Sie in Kontolino! umgesetzt. So bleiben Sie gesetzlich immer auf dem Laufenden.

Neue Kontolino!-Features

Mit Schwung und Elan sind wir ins Neue Jahr 2022 gestartet. So konnten wir etliche neue Erweiterungen bzw. Änderungen für Sie in Kontolino! umsetzen.

Wir stellen Ihnen nachstehend die wichtigsten Änderungen vor:

Neue Steuerformulare

In Kontolino! stehen für Sie die neuen Steuerformulare für die 

  • Umsatzsteuererklärung (USt) 2021,
  • die Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA) 2022 sowie
  • die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) 2021 

zum Erstellen, Prüfen und Versenden zur Verfügung.

Bitte prüfen Sie Ihre erzeugten Daten gründlich, bevor Sie diese an Ihr Finanzamt übermitteln. Wir können für die Steuerformulare keine Haftung übernehmen. Zu den besonderen Buchungsfragen am Jahresende, können Sie Sich gerne auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss“ informieren. Auf dieser Seite können Sie auch nachlesen, wie Sie Ihren Jahresabschluss selbst prüfen können.

GiroCode in Ausgangsrechnungen

Ab sofort haben Sie die Möglichkeit, einen GiroCode zur schnelleren und einfacheren Bearbeitung auf Ihren Rechnungen anzudrucken.

Girocode Druck auf Rechnung

Was ist ein GiroCode?

GiroCode ist technisch gesehen eine spezielle Form von einem QR-Code. QR ist eine Abkürzung für „Quick Response“, auf deutsch also „schnelle Antwort“. Dieser besteht aus schwarzen und weißen Feldern und jede moderne Kamera (egal ob Smartphone, Tablet oder eine App) kann diesen Code auslesen und verarbeiten. Der GiroCode ist in der deutschen Bankenlandschaft weit verbreitet und ermöglicht es, den QR-Code auf einer Rechnung oder einem Überweisungsträger z.B. mit einem Smartphone abzufotografieren. Dabei werden die kompletten Daten für eine Überweisung fertig im Überweisungsdialog Ihrer Bank ausgefüllt. So ziemlich jede Bank in Deutschland unterstützt diesen Code in ihrem Online- bzw. mobilen Banking-Apps.

Wozu nutzt Kontolino! den GiroCode?

Kontolino! erzeugt für Sie auf Wunsch einen GiroCode für Ihre Rechnungen. Darin enthalten sind alle Daten, die Ihr Kunde für eine Überweisung benötigt. So muss Ihr Kunde keine Rechnungsdaten mehr in seine Banking-Anwendung eintippen, um Ihre Rechnung zu bezahlen:

  • Stattdessen meldet sich Ihr Kunde bei seiner Banking-Anwendung an,
  • geht wie bisher auch in die Überweisungsfunktion,
  • wählt dort die Option QR-Scanner aus,
  • hält seine Kamera über den GiroCode auf Ihrer Rechnung.
  • Daraufhin übernimmt die Banking-Anwendung alle Informationen der Rechnung in die Überweisung.
  • Ihr Kunde muss diese nur noch prüfen und freigeben.

Was ist der Vorteil eines GiroCodes?Zum Einen gehen Überweisungen für Ihre Kunden so – wie der Name „Quick Response“ schon sagt – viel schneller. So ist die Motivation für Ihre Kunden sehr viel größer, die Rechnung gleich mit ein paar Klicks zu bezahlen anstatt sie erst einmal auf einen Stapel zu legen – so bekommen Sie Ihr Geld womöglich deutlich schneller!Auf der anderen Seite werden Abtippfehler beim Betrag, der Kontonummer etc. verhindert. Und für Sie ist der Zahlungseingang zu Ihrer Rechnung eindeutig und schnell zuordenbar. Denn der GiroCode enthält Ihre Rechnungsnummer und fügt diese in die Betreffzeile der Überweisung ein.

Wird der GiroCode automatisch von Kontolino! in Ihre Rechnung eingefügt?

Nein, Sie haben die Wahl. Sie können die Option für Sich nutzen, aber auch ausgeschaltet lassen. Natürlich können Sie Sich auch jederzeit umentscheiden. Und das praktische: Sie haben die Option bei jeder Zahlungskondition. Denn wenn Sie sowieso das Geld per Lastschrift einziehen oder bereits bar erhalten haben, dann ist der Code überflüssig.

Wie gehen Sie vor, um den GiroCode auf Ihrer Rechnung andrucken zu lassen?

Zahlungskonditionen incl. Einsetzmenü

Dazu gehen Sie in Kontolino! auf den Menüpunkt „Faktura“ –> „Zahlungskonditionen“. Klicken Sie dann auf „Suchen“ um eine Liste Ihrer bereits angelegten Zahlungskonditionen zu erhalten. Mit Doppelklick oder dem Bleistiftsymbol rufen Sie die gewünschte Zahlungskondition auf.

Neben der Bankverbindung sehen Sie den Eintrag „GiroCode auf Rechnung drucken“. Aktivieren Sie dort die Funktion, indem Sie ein Häkchen setzen. Speichern Sie die Änderung ab. Und Ihre nächste Rechnung, bei der Sie die Zahlungskondition abspeichern, wird den GiroCode enthalten. Wichtig dabei: in der Zahlungskondition muss Ihre Bankverbindung hinterlegt sein, auf die Sie Ihr Geld überwiesen haben möchten – diese Information ist ja essentiell für den GiroCode.

Was ist in einem GiroCode enthalten?

Der GiroCode umfasst nur die Informationen, die Ihr Kunde für das Ausfüllen einer Überweisung an Sie benötigt. So kryptisch ein QR-Code aussehen mag, es ist wirklich  nur eine maschinenlesbare Form von ganz normalem Text. Beim GiroCode ist das vor allem die IBAN des Kontos, auf das überwiesen werden soll, sowie der Verwendungszweck, Name des Kontoinhabers und der Betrag. Es gibt noch ein paar Felder mit technischen Informationen wie etwa dem verwendeten Zeichensatz. Und das war es schon. Kontolino! stellt in das Feld Verwendungszeck folgende Informationen:

  • Rechnungsnummer und -datum
  • Name des Kunden

 So haben Sie beim Verbuchen der Zahlungseingänge stets die nötigen Informationen, die Sie zur Zuordnung der Zahlung zu einer Rechnung brauchen.

Leistungszeitraum auf Rechnungen

Leistungszeitraum oder Lieferdatum

In Ihren Rechnungen können Sie nun entweder den Leistungszeitraum oder wie bisher auch das Lieferdatum eingeben. Je nach dem, was Sie auf Ihrer Rechnung angeben müssen. Dazu wählen Sie bei der Rechnungserstellung oben rechts durch das Markieren des Kästchens einfach das Zutreffende aus. Dadurch aktiviert sich dann die richtige Datumsauswahl für Sie und Ihre Angaben werden auf Ihrer Rechnung angedruckt.

Zahlungsausfälle verbuchen

Das Buchen von Zahlungsausfällen ist nun mit wenigen Klicks möglich. Dabei können nun auch Belege (z. B. Widersprüche) abgespeichert werden. Und wenn Sie Sich verklickt haben: dann können Sie die Buchung mit einem Klick wieder stornieren.

Gehen Sie dazu in Ihre erstellte Rechnung. Unter der Rubrik Zahlung(en) steht Ihnen die neue Aktion „Forderungsausfall verbuchen“ zur Verfügung. Klicken Sie darauf und Sie können das Buchungsdatum und den Betrag ändern. Daraufhin wird ein Buchungsvorschlag erstellt. Bestätigen Sie diesen mit Klick auf das „Pause-Symbol“ und Ihr Zahlungsausfall wurde verbucht. Wollen Sie noch einen Beleg anhängen, dann klicken Sie doppelt auf den Buchungsvorschlag. Daraufhin erscheint der normale Buchen-Dialog und Sie können Ihre Belege anhängen und verbuchen.

Das schöne daran: Sie müssen Sich keine Gedanken um die richtigen Konten machen und alles wird korrekt auch in den Steuererklärungen wie UStVA und USt ausgewiesen. Hier sind diese Angaben nämlich seit 01.01.2021 Pflicht. Näheres dazu können Sie in unserem Blogartikel „Neue Felder in der UStVA 2021 in Kontolino! umgesetzt“ nachlesen.

Auswertungen wie Bilanz, GuV oder SuSaLi vereinfacht

Bei Aufstellungen, wie der Bilanz, Gewinn-und Verlustrechnung (GuV) oder Summen- und Saldenliste (SuSaLi) müssen nicht mehr die Häkchen zum Konteneinblenden gesetzt werden. Dies sind nun als Standardeinstellung automatisch aktiviert.

Sie sehen Kontolino! verändert sich stetig: Nicht nur, dass Kontolino! immer an neue Gesetzgebungen angepasst wird, sondern es kommen auch immer neue Features hinzu. Manches sind Kleinigkeiten, die das Buchen vereinfachen, manches sind größere Schritte. Oft übrigens angeregt von unseren Kunden! An dieser Stelle wollen wir uns dafür bei unseren Kunden recht herzlich für Ihren Input bedanken.

Buchhaltung für Heilberufler

Sie sind selbstständig als Arzt, Heilpraktiker, Osteopath, Podologe oder in einem anderen Heilberuf? Hier erklären wir Ihnen, welche Steuerpflichten für Sie gelten, welche Steuererklärungen Sie als Heilberufler abgeben müssen und wie Kontolino! Sie bei der Buchhaltung und Steuern dabei unterstützt.

Was fällt alles unter eine „heilberufliche“ Tätigkeit?

Manche Berufe werden ausdrücklich im Gesetz benannt: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen. Diese werden als Katalogberufe im Fachjargon bezeichnet. Hier ist es also eindeutig: gehören Sie einer dieser Berufsgruppen an, sind Ihre Leistungen nach § 4 Nr. 14 a UStG umsatzsteuerbefreit.

Weiter steht im Gesetz, dass auch „ähnliche“ Berufe unter diesen Paragraph fallen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat mit einer Verfügung vom 27.07.2012 erklärt, was „ähnlich“ bedeutet:

Ein Heilberuf macht grundsätzlich aus:

  • dass die Arbeit unmittelbar am Patienten stattfindet,
  • die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, um Krankheiten, Leiden oder sonstige Körperschäden beim Menschen festzustellen, zu heilen oder zu lindern

Weiter sind die ausgeübten Tätigkeiten zu vergleichen mit den Katalogberufen. Sind hier die wesentlichen Merkmale mit einem Beruf aus den Katalogberufen vergleichbar, liegt eine heilberufliche Tätigkeit vor. Im Zweifel muss das Finanzamt einzelfallabhängig überprüfen, ob ein Heilberuf vorliegt.

Aber der Gesetzgeber (im Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 UStAE) bzw. die OFD haben noch mehr Beispiele für „ähnliche“ Berufe aufgelistet. Darunter fallen z. B. staatlich anerkannte Sprachtherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden mit entsprechender Berufserlaubnis, Tätigkeiten als Fachbiologe der Medizin, Tätigkeit als Fachwissenschaftler der Medizin und Hippotherapie, die ein Physiotherapeut mit Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung hin durchführt.

Der Gesetzgeber (im Abschnitt 4.14.4 Abs. 12 UStAE) bzw. die OFD hat auch Beispiele gelistet, welche Berufe nicht als „ähnliche“ Berufe und damit nicht steuerbefreit sind. Darunter fallen: Logotherapeuten, Krankenpflegehelfer, Heileurythmisten, Fußpraktiker. Weiter geht es mit Augenoptikern, Familienhelfern, Heilmagnetiseure, Heilpädagogen, Kunstpädagogen und -therapeuten, Musiktherapeuten, Wechseljahresberater, Yogalehrer. Weiter fallen auch bestimmte Tätigkeiten nicht unter die Steuerfreiheit. Z. B. schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten, Vortragstätigkeiten, Lehrtätigkeiten, Lieferung von Hilfsmitteln (wie Kontaktlinsen, Schuheinlagen…), Wellnessmassagen, Bleeching von Zähnen.

Eine Steuerfreiheit liegt aber grundsätzlich erst dann vor, wenn die Leistungen aufgrund

  • einer ärztlicher Verordnung, d.h. auf Kassen- oder Privatrezept
  • einer Verordnung eines Heilpraktikers (Privatrezept) oder
  • im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme

durchgeführt wird. Wobei hier explizit nur eine Befreiung von der Umsatzsteuer, nicht aber der Einkommensteuer gemeint ist.

Daraus ergibt sich, dass längst nicht alle Umsätze dieser Personen umsatzsteuerfrei sind. So müssen etwa Rechnungen für Tätigkeiten, die nicht direkt medizinischen Zwecken dienen, mit Umsatzsteuer ausgestellt und die entsprechende Steuer auch abgeführt werden. Das betrifft zum Beispiel Dienstleistungen, die eher dem Bereich der Wellness oder Schönheitspflege (Wellness-Massagen, Haarentfernung…) zuzuordnen sind. Also immer, wenn Sie Heilpraktiker sind, aber eben auch solche Dienstleistungen anbieten, sind Teile Ihres Umsatzes umsatzsteuerpflichtig und müssen demnach gesondert aufgezeichnet und auch in z.B. der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Umsatzsteuererklärung separat aufgeführt werden.

Welche Auswirkung hat es als Heilberufler zu fungieren?

Für Tätigkeiten, die unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 a) UStG fallen, weisen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und müssen auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies müssen Sie auf Ihrer Rechnung vermerken.

Für alle anderen Tätigkeiten, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen (siehe obere Liste), müssen Sie  die Umsatzsteuer berechnen und ausweisen. Aber hier sollten Sie prüfen, ob bei Ihnen die Kleinunternehmerregelung greift.

Weiter müssen Sie jährlich eine Umsatzsteuererklärung für das ganze Jahr abgeben. Sie können sich aber ggfs. davon befreien lassen. Hierzu sollten Sie mit Ihrem Finanzamt oder Steuerberater Kontakt aufnehmen.

Und wie ist das mit der Vorsteuer?

Für alle Lieferungen, Einkäufe, die Sie tätigen, um ihre steuerbefreiten Tätigkeiten ausführen zu können, dürfen Sie keine Vorsteuer abziehen. Greift für Ihre andere Tätigkeiten die Kleinunternehmerregelung, dann dürfen Sie hier auch keine Vorsteuer abziehen. Ansonsten dürfen Sie für die Einkäufe, die Sie für Ihre anderen Tätigkeiten brauchen, ganz normal Ihre Vorsteuer in der Umsatzsteuermeldung ausweisen und sich vom Finanzamt erstatten lassen.

Soweit zur Umsatzsteuer. Aber es gibt ja auch noch die Einkommenssteuer. Hier zählen Heilberufler zu den Freiberuflern und müssen somit eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben.

Wie unterstützt Kontolino! Sie bei Ihrer Buchhaltung?

Mit Kontolino! können Sie einstellen, dass Ihr Gewerbe ein Heilberuf ist. Weiter können Sie auch in Kontolino! unter „Verwalten–>Buchungsperioden“ angeben, dass für Sie die Kleinunternehmerregelung für die anderen Umsätze zutrifft – falls das natürlich der Fall ist.

Diese Grundeinstellungen führen dann dazu, dass Sie Ihre Umsätze entweder als steuerbefreit oder als Kleinunternehmer oder mit normalen Umsatzsteuercode buchen können. D.h. je was für Sie zutrifft, Sie können jeden Umsatzsteuertatbestand mit Kontolino! abdecken.

Falls Sie eine Rechnung für Ihre Tätigkeit schreiben müssen, können Sie dies auch in Kontolino! erledigen. Hierbei können Sie dann auch den

  • umsatzsteuerbefreiten Mehrwertsteuercode für Heilberufler wo zutreffend oder
  • kein Umsatzsteuercode als Kleinunternehmer oder
  • den Umsatzsteuercode allgemeinen Satz für alle nicht umsatzsteuerbefreiten Tätigkeiten

auswählen. Damit ist nicht nur der Ausweis auf Ihrer Rechnung richtig, sondern Ihre Rechnung wird auch mit den richtigen Mehrwertsteuertatbeständen gebucht. So dass der Ausweis in der Umsatzsteuermeldung und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung automatisch richtig erfolgt.

Und die Vorsteuer?

Beim Tätigkeiten Ihrer Einkäufe und deren Verbuchung, wählen Sie bei der Verbuchung entweder den passenden Vorsteuercode aus oder Sie buchen den Umsatz ohne Vorsteuercode.

Damit können Sie dann am Jahresende eine Umsatzsteuererklärung in Kontolino! auf einen Knopfdruck erstellen und direkt mit der integrierten Elster-Schnittstelle an das Finanzamt abschicken.

Und nicht nur das, Sie können zusätzlich am Jahresende eine Einnahme-Überschuss-Rechnung in Kontolino! erstellen und nach gründlicher Prüfung ebenfalls mit der integrierten Elster-Schnittstelle an das Finanzamt abschicken.

Neue Steuerformulare 2020 / 2021

Wie Ihnen sicher aufgefallen ist, finden Sie in Kontolino! schon jetzt die neuen Steuerformulare für die Umsatzsteuermeldung 2020, die  Umsatzsteuervoranmeldung 2021 sowie das Formular für die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2020.

Diese Formulare werden jedes Jahr vom Finanzamt an steuerliche Neuerungen angepasst.Weil diese Änderungen  von uns für Sie jedes Jahr in Kontolino! eingearbeitet werden,  können Sie wie gewohnt alle Formulare schnell und einfach mit einem Klick ans Finanzamt versenden.

Einnahme-Überschuss-Rechnungs Formular 2020

Im EÜR-Formular befindet sich eine bedeutende Änderung: Wenn Sie nämlich Corona-Soforthilfen beantragt und erhalten haben, müssen Sie diese verbuchen und als Einnahme in die EÜR aufnehmen.

Umsatzsteuermeldung 2020

Dieses Formular hat sich zwar nicht bedeutend verändert. Aber natürlich haben wir die Corona-Mehrwertsteuercodes so hinterlegt, dass diese in den entsprechenden Kennziffern (z. B. Umsätze zu sonstigen Steuersätzen) berücksichtigt werden.

Umsatzsteuervoranmeldung 2021

Auch dieses Formular ist im Großen und Ganzen unverändert. Die alten Mehrwertsteuersätze gelten dann wieder und somit wird die Erklärung wie bisher von Kontolino! bestückt. Eine kleine Änderung für unsere Soll-Versteuerer gab es: es müssen nun zwei Felder zusätzlich bestückt werden, wenn Forderungen uneinbringlich geworden sind, bzw. Sie wissen, dass Sie Eingangsrechnungen nicht bezahlen werden. Für die Details wir einen Extra-Blog Beitrag für Sie veröffentlicht.

Wichtiges zu den Jahresmeldungen

Bevor Sie diese verschicken, gibt es einiges an Jahresabschlussbuchungen, -prüfungen und Ausnahmen zu beachten:

  • Eine Übersicht der vorzunehmenden Abschlussbuchungen finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„. Als Beispiele hierfür sind die jährlichen Abschreibungsbuchungen oder Privatentnahmebuchungen z. B. für einen Firmen-PKW zu nennen.
  • Als EÜR-Rechner gilt es zusätzlich die 10-Tages-Regel zu beachten.
  • Nach welchen Kriterien Sie Ihre Buchhaltung überprüfen können, finden Sie auf unsere Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Wenn Sie Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR-Rechner) sind, ist die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung irrelevant. Deswegen lassen Sie Sich bitte nicht dabei verwirren, dass das EÜR-Ergebnis ein anderes ist, als das was Ihnen die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung anzeigt. Das ist ganz normal:

  • Als EÜR-Rechner, wird die Umsatzsteuer als Einnahme und die Vorsteuer als Ausgabe mit in das Ergebnis eingerechnet. In der Bilanz sind diese Zahlungen ergebnisneutral dargestellt.
  • Als EÜR-Rechner, sind manche Beträge nicht abziehbar: z. B. ein Teil der Bewirtungskosten, der Geschenke, die Gewerbekosten. In der Handelsbilanz sind zunächst alle betriebliche Kosten anzugeben. Erst mit hilfe einer Überleitungsrechnung werden diese Kosten als nicht abziehbar deklariert und die Steuerbilanz erstellt. Dort tauchen dann diese Kosten auch nicht mehr als abziehbar auf. Aber in Kontolino! sehen Sie nur die Handelsbilanz. Hier gibt es keine Steuerbilanz.

Alles überprüft und korrekt?

Na, dann schicken Sie die Meldungen wie immer mit einem Klick direkt mit der in Kontolino! integrierten Elster-Online Schnittstelle an das Finanzamt… – wie das geht sehen Sie auf der Seite „Anlage EÜR erstellen“ beschrieben.

Photovoltaik-Betreiber und Buchhaltung

Den eigenen Strom mit Hilfe der Photovoltaik-Technik zu erzeugen liegt nicht nur im Trend, sondern ist auch gelebter Umweltschutz. Nicht nur technisch gilt es einiges bei der Beschaffung und Inbetriebnahme einer neuen Anlage zu beachten. Sie müssen auch aus steuerlicher Sicht einiges im Blick haben.

Sobald Sie zumindest teilweise Strom aus Ihrer Photovoltaikanlage in das öffentliche Stromnetz einspeisen sind Sie grundsätzlich ein gewerblich tätiger Unternehmer. Daraus ergeben sich für Sie bestimmte unternehmerische Rechte und Pflichten.

Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf der derzeitigen Gesetzeslage (sprich bis zum Jahr 2021). Ab dem Jahr 2022 gilt eine neue Gesetzeslage. Dazu finden Sie mehr in unserem Beitrag „Photovoltaikanlagen und Buchhaltung ab dem Jahr 2022„.

Klärung: ist ein Gewerbe notwendig

Zunächst sollten Sie klären, ob Sie ein eigenes Gewerbe für das Betreiben der Photovoltaik-Anlage anmelden müssen. Das hängt von der Größe Ihrer Anlage ab: bis 10 Kilowatt Leistung im Jahr sind Sie von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Punkt 32 GewStG) und damit auch von der Gewerbeanmeldung. Ist die Anlage nur für den Eigenbedarf vorgesehen und Sie speisen nicht in das Stromnetz ein, liegt auch kein Gewerbe vor.

Im Zweifel fragen Sie am Besten schriftlich bei Ihrem Gewerbeamt nach.

Entscheidung: eine Gewerbeanmeldung ist notwendig

Dann füllen Sie einen Gewerbeanmeldung aus und schicken diese dem zuständigen Gewerbeamt zu. Das Gewerbeamt gibt diese Information an weitere staatliche Stellen weiter. So erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen zugeschickt. Hierbei ist vor allem die Entscheidung, ob Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer behandelt werden wollen oder nicht sehr wichtig. Diese Entscheidung zu treffen, ist nicht einfach.

Sie dürfen als Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen. Da Sie aber beim Kauf der Photovoltaik-Anlage, Reparaturen, Wartungen immer Vorsteuer von Ihrer Umsatzsteuer abziehen dürfen, lohnt es sich für Sie meistens am Anfang finanziell, die Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Allerdings sind Sie auf den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung auf 5 Jahre an die Entscheidung gebunden. Im Laufe der Zeit kann es dann aber passieren, dass Sie mehr Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen, wie Sie Vorsteuer abziehen können: denn Umsatzsteuer fällt i.d.R. auch auf Ihren Eigenverbrauch an.

Hier müssen Sie durchrechnen: wieviel Eigenverbrauch werden Sie haben und zu welchem Preis kalkulieren Sie diesen? Wieviel Vorsteuer aus Eingangsrechnungen für Kauf, Reparaturen, Wartungen etc. können Sie davon abziehen? In den meisten Fällen, wird es sich lohnen für die ersten 6 Jahre umsatzsteuerpflichtig zu sein und dann auf die Kleinunternehmerregelung umzuschwenken.

Ermittlung des zu versteuernden Gewinns

Die Finanzämter erwarten in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) von Ihnen. Das heißt Sie stellen Ihren Einnahmen aus der Photovoltaik-Anlage Ihre Ausgaben für diese gegenüber. Die Differenz stellt den zu versteuernden Gewinn dar. Dabei ist noch eine Besonderheit zu beachten: im Jahr der Anschaffung dürfen nicht die kompletten Anschaffungskosten der Photovoltaik-Anlage finanziell geltend gemacht werden. Grundsätzlich muss diese auf 20 Jahre abgeschrieben werden.

Im BMF-Schreiben vom 29.10.2021 wurden Vereinfachungen für kleine Photovoltaikanlagen eingeführt. Sie können einen Antrag auf Liebhaberei bei Ihrem Finanzamt stellen, wenn Sie die Kriterien dieses Schreibens einhalten. Dann entfällt für Sie die Pflicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung entfällt dadurch nicht (außer Sie agieren als Kleinunternehmer). Die Details dazu können Sie in unserem Blogbeitrag „Kleine Photovoltaikanlagen als Liebhaberei“ nachlesen.

Zusammenfassung

Sobald Sie ein Gewerbe für Ihre Photovoltaik-Anlage anmelden, kommen steuerlich Rechte und Pflichten auf Sie zu. Das sind:

  • Entscheidung für oder gegen die Umsatzsteuerpflicht
  • Evtl. die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuermeldungen
  • Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Unterstützung durch Kontolino!

In Kontolino! werden Sie optimal bei diesen buchhalterischen und steuerlichen Pflichten unterstützt. Das fängt beim Kauf einer neuen Photovoltaik-Anlage an, geht über die normale Nutzung incl. sämtlichen Steuererklärungen für das Finanzamt bishin der Erfassung von Sonderfällen wie z. B: die Erfassung von Sonderabschreibungen oder die Erfassung von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Erfassung des Kaufes in Kontolino!

Beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage können Sie ein neues Anlagegut unter dem Menüpunkt „Anlagenbuchh.“ -> „Bewegliche WG“ anlegen. Sie müssen hier zunächst die Art des Anlageguts auswählen. Hier können Sie einfach nach dem Begriff „Photovoltaik“ suchen. So haben Sie mit einem Klick bereits die richtige Abschreibungsdauer, sowie die richtigen Konten für die EÜR festgelegt. In der nächsten Eingabemaske können Sie dann u. a. den Anschaffungswert (mit Auswahl des Vorsteuercodes) und die Art der Abschreibung (meist linear) eintragen.

Daraufhin erscheint bereits die fertig berechnete Abschreibungstabelle. Als Photovoltaik-Betreiber können Sie in der Regel zusätzliche Sonder-AfAs geltend machen. Diese können Sie bequem hinzufügen. Dazu gehen Sie in den Menüpunkt Abschreibungsplan und fügen eine „außerplanmäßige Abschreibung“ hinzu. Im neu geöffneten Fenster wählen Sie den Eintrag „Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner Betriebe §7g Abs. 5 EStG“ aus und geben den Wert und eine kurze Begründung ein. Dabei kontrolliert Kontolino! sogar den maximal Wert: Sie erhalten eine Fehlermeldung und den Maximalwert angezeigt, den Sie als Sonder-AfA ansetzen können. Sie speichern den Wert ab – und schon haben sich die restlichen Abschreibungswerte daraufhin korrekt aktualisiert.

Erfassung der laufenden Betriebsbuchungen in Kontolino!

Sowohl Ihre Einspeisevergütung als auch alle Ihre mit der Anlage verbundenen Kosten, können Sie entweder über den Menüpunkt „Buchen“ -> „Belege buchen“ oder über alle Zahlungen, die über Ihr Bankkonto laufen über „Buchen“ -> „Bankauszüge“ erfassen. Wenn Sie die Möglichkeit haben, über den Bankauszug zu buchen, würden wir Ihnen das empfehlen. Dazu legen Sie einmalig unter „Verwalten“ -> „Bankverbindungen“ fest, wie Ihr Bankauszug aussieht. Danach können Sie diesen jederzeit bequem in Kontolino! hochladen. Der Vorteil ist, dass die Buchungen daraufhin bereits zum größten Teil ausgefüllt sind.

So oder so unterstützt Sie Kontolino! bei der Erfassung wie folgt:

  • für Ihre Einspeisevergütung geben Sie einfach im Buchungstext „Einsp“ ein und Sie können aus den Vorschlägen den obersten Eintrag auswählen und wenn Sie über die Bankauszugsfunktion buchen ist bereits dann der Buchungssatz komplett richtig ausgefüllt.
  • Ihre Versicherungskosten können Sie mit dem Stichwort „Versi“ im Buchungstext den passenden Buchungssatz bequem finden.
  • falls Sie Bankzinsen haben ist das richtige Stichwort „Zins“
  • wenn Wartungen anfallen, lautet das richtige Stichwort „Wart“
  • fallen Reparaturen an, ist das richtige Stichwort „Repa“
  • für Ihre Gewerbeanmeldung, lautet das Stichwort „Gewe“
  • und für den ermittelten Eigenverbrauch ist es das Stichwort „Eigenv“

Die Abschreibungen können Sie bequem am Jahresende auf einmal mit einem Klick buchen. Dazu gehen Sie unter dem Menüpunkt „Anlagenbuchhaltung“ -> „Abschreibungen 20xx“. Dort sehen Sie dann alle Abschreibungen, die Kontolino! errechnet hat (auch Ihre Sonder-AfAs falls Sie diese wie oben erfasst haben) und können diese mit einem Klick auf den Button „Alle Verbuchen“ erfassen.

Abgabe von Steuermeldungen mit Kontolino! an das Finanzamt

Grundsätzlich müssen Sie immer zum 10. des Folgemonats eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Je nachdem wie hoch Ihre Umsätze sind, müssen Sie dies monatlich, quartalsweise oder sogar nur einmal pro Jahr machen.

Sobald Sie alle Buchungen in einem Monat wie oben beschrieben in Kontolino! vorgenommen haben, erstellt Kontolino! die Umsatzsteuervoranmeldungen für Sie. Sie prüfen diese nur noch und klicken auf „Absenden“, schon ist die Meldung beim Finanzamt. Bekommen Sie Geld wieder ist alles erledigt, müssen Sie Geld bezahlen, dann müssen Sie die Überweisung an das Finanzamt vornehmen.

Am Jahresende gehen Sie genauso vor: Sie überprüfen die von Kontolino! beruhend auf Ihre Buchungen zusammengestellten Zahlen für die

Passt alles, dann reicht ein Mausklick und Ihre Steuermeldungen sind beim Finanzamt.

Fazit

Die buchhalterische und steuerliche Auswirkung von Photovoltaik-Anlagen sind nicht zu unterschätzen. Durch eine gute Buchhaltungssoftware wie Kontolino! mit dem Paket Classic werden Sie aber bestmöglich unterstützt.

 

Wir sind auf die MwSt-Senkung vorbereitet

Kontolino! ist ab sofort auf die MwSt-Senkung im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms vorbereitet.

Es war ein Ritt. Und ist es eigentlich auch noch immer, denn noch hat der Bundesrat die MwSt-Senkung im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms nicht verabschiedet. Der Beschluß im Bundesrat ist für heute (29.06.2020) geplant. (Anmerkung: die Senkung ist so verabschiedet worden, wie es zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels im Raum stand).

Wir waren die letzten Tage fleißig und haben Kontolino! an die abgesenkten MwSt-Sätze angepasst und die wichtigsten Fakten dazu zusammengestellt. Die Details, wie Sie nun buchen müssen, was sich für Sie ändert und wo es vielleicht noch Haken geben kann, finden Sie auf unserer Sonderseite zur MwSt-Senkung.

Ein weiterer wichtiger Punkt: wenn sich an Ihrer Rechnung für Kontolino! aus den letzten 12 Monaten etwas an der MwSt ändert, wird das automatisch mit der nächsten Rechnung von uns korrigiert. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel speziell zu diesem Thema.

Kontolino! und die Mehrwertsteuersenkung im Corona-Konjunkturpaket der Bundesregierung

Es ist ja in aller Munde: ab dem 1. Juli 2020 wird es ein großes Konjunkturpaket der Bundesregierung geben, in dem sehr viele Themen gebündelt sind, um die wirtschaftlichen Folgen aus dem Corona-Lockdown abzufedern.

Wir wollen uns hier im Wesentlichen auf zwei wichtige Punkte für Selbstständige und Freiberufler konzentrieren, die sich auch direkt in der Buchhaltung niederschlagen werden:

  • Es wird eine zeitweise Absenkung der Mehrwertsteuer geben vom 1.7. bis 31.12.2020
  • Es wird die Möglichkeit geben, Anlagegüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft werden, mit einem erhöhten Satz degressiv abzuschreiben.

Natürlich werden wir unsere Nutzer dabei unterstützen, diese Maßnahmen umzusetzen: Wir sind seit Bekanntwerden der Pläne für dieses Konjunkturpaket daran, die Folgen für unsere Nutzer abzuschätzen und nach Wegen zu suchen, wie sie diese Änderungen möglichst schmerzarm in ihrer Buchhaltung mit Kontolino! abhandeln können.

Der Fokus liegt aktuell auf dem Thema der Mehrwertsteuersenkung, die ja schon in wenigen Tagen in Kraft treten soll. Bisher gibt es zwar noch keine endgültige Rechtsvorschrift oder verbindliche Vorgehensweisen, aber es gibt schon einen Entwurf eines BMF-Schreibens speziell zum Thema der Mehrwertsteuersenkung.

Es ist zwar sehr unwahrscheinlich, aber natürlich noch möglich, dass sich an diesen Regelungen etwas ändern wird. Wir gehen aktuell mal davon aus, dass dieser Entwurf nicht mehr Wesentlich verändert wird.

Das BMF-Schreiben geht auf einige wichtige Fragen rund um die Mehrwertsteuersenkung ein, etwa darauf, welche Sätze sich ändern werden, wie bzw. wann etwa die Steueränderung bei Ist-Besteuerern zu berechnen sind, wovon die Anwendung des bisherigen oder des abgesenkten Steuersatzes abhängt, wie man die Besteuerung bei Teilleistungen, Dauerverträgen, Anzahlungen, Rückabwicklung/Gutschriften/Umtausch, Pfand etc. behandeln muss. Dies sind allesamt wichtige Fragen sowohl für die Rechnungsstellung wie auch für die Buchhaltung. Die wichtigsten Punkte aus unserer Sicht:

  • Die Steuersätze für Leistungen und Lieferungen im Inland werden von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt für alle Lieferungen und Leistungen, die ab dem 1.7.2020 und bis zum 31.12.2020 erfolgen
  • Für die Anwendung des Steuersatzes ist ausschließlich der Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistung bzw. Lieferung ausschlaggebend, egal, ob man nach vereinnahmten (Ist-) oder vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert wird
  • Die abgesenkten Steuersätze sind auch bei innergemeinschaftlichen Erwerben anzusetzen (also z.B. für Rechnungen von Online-Händlern oder Service-Providern aus dem EU-Ausland)

Konkret bedeutet dies für Kontolino!-Nutzer nach heutigem Stand:

  • Ab dem 1.7. und bis auf weiteres gibt es zusätzliche MwSt-Codes für Buchungssätze für die Umsatzsteuer, die Vorsteuer und für innergemeinschaftliche Erwerbe ,das sind also insgesamt wohl 6 MwSt-Codes, die zur Auswahl stehen. Sie sind für alle Geschäftsfälle anzuwenden, die zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 unter die abgesenkte MwSt fallen.
  • Rechtzeitig zum 1.7. werden wir zudem in Zusammenarbeit mit Billbee unsere Importschnittstelle für Rechnungen dahin gehend erweitern, dass diese weiterhin mit dem korrekten MwSt-Satz verbucht werden.
  • Unsere Paketpreise werden natürlich an die neuen MwSt-Sätze angepasst, was ja zumindest für Kleinunternehmer einen gewissen Preisvorteil bietet (sie können sich ja die Vorsteuer nicht vom Finanzamt erstatten lassen)

Noch nicht bekannt ist, wie sich die Steuerformulare ab Juli 2020 ändern werden. Wir gehen stark davon aus, dass die abgesenkten Steuerbeträge bzw. die Bemessungsgrundlage dafür in der UStVA sowie der EÜR angegeben werden müssen. Darauf sind wir durch die Einführung der neuen MwSt-Codes vorbereitet.In Kontolino! ist die Einführung neuer Konten für Umsätze mit den abgesenkten Steuersätzen nicht notwendig. Wenn Sie allerdings zur Kooperation mit Ihrem Steuerberater separate Konten für diese Umsätze benötigen, können Sie sich diese natürlich anlegen und bebuchen.

Stichwort Steuerberater: Es ist sehr wahrscheinlich dass  für den Import und Export von Buchungsstapeln für den Steuerberater von der Datev ein paar neue Buchungs-Schlüssel eingeführt werden. Zur Stunde liegen uns diese noch nicht vor, aber natürlich haben wir auch dieses Thema im Blick. Da auch die Kollegen bei der Datev jetzt mit großer Energie an diesem Thema arbeiten, werden wir sicher noch rechtzeitig vor dem 1. Juli die entsprechenden Details vorliegen haben und diese in Kontolino! umsetzen.

Nach aktueller Einschätzung dürfte es keine Auswirkungen auf die Zusammenfassende Meldung (ZMDO) geben. Natürlich werden wir die neuen Formulare in Kontolino! einpflegen, sobald sie vom Finanzamt zur Verfügung stehen, es ist ja auch damit zu rechnen, dass die neuen Felder noch ein paar Jahre in den  Formularen verbleiben.

Aus aktueller Sicht wird das für Kontolino!-Nutzer alles sein, um die Mehrwertsteuersenkung in der Buchhaltung abzuhandeln. Wir sind schon fleissig an den Vorbereitungen, um diese Punkte bis zum 1.7. umzusetzen. Unser Ziel ist es, dass Sie nahtlos weiter arbeiten können. Wir machen den Wechsel auf die abgesenkten Steuersätze so einfach wie möglich und werden unsere Nutzer auch in den nächsten Tagen und Wochen informieren.

Was ist mit den weiteren Themen des Konjunkturpakets?

In dem Paket stecken noch mehr Themen, die für Selbstständige relevant werden (können). Neben der Mehrwertsteuersenkung sind das in erster Linie Änderungen zu Abschreibungsmöglichkeiten für Anlagegüter sowie die Abwicklung von Investitionsabzugsbeträgen, Verrechnungsmöglichkeiten für Verluste in Vorjahre, und vieles mehr was sich vor allem im Bereich der Unternehmenssteuern abspielt. Zum Einen soll es in diesem und dem kommenden Jahr möglich sein, Anlagegüter degressiv abzuschreiben und dabei einen erhöhten AfA-Satz anzusetzen.
In Sachen Investitionsabzugsbeträgen soll wohl die Frist, innerhalb derer eine Anschaffung getätgigt werden muss, um ein Jahr verlängert werden. Dazu wird es vermutlich in der EÜR neue Felder und für die Auflösung von IAB für nicht getätigte Ivestitionen ein gesondertes Konto geben.

Diese Themen behalten wir im Auge und bereiten uns auch hier auf Anpassungen an Kontolino! vor. Sie sind allerdings im Moment nicht so dringend wie die Mehrwertsteuersenkung, da die entsprechenden Buchungen zur Abschreibung und zum IAB typischer Weise erst zum Jahresende getätigt werden. Die Absenkung der Mehrwertsteuer tritt ja bereits in knapp 3 Wochen in Kraft, hat also allerhöchste Priorität für uns.

Was muss ich konkret tun?

Für Sie als Selbstständige(n) ist im Moment sicherlich die drängendste Frage, ab wann und welche Rechnungen mit abgesenktem Steuersatz gestellt werden müssen, und wie man als Rechnungsempfänger mit Rechnungen umzugehen hat, also was z.B. zu prüfen und ggf. wo eine Änderung von Eingangsrechnungen vom Lieferanten gefordert werden müsste. Hier sei zu den Details nochmals auf das BMF-Schreiben verwiesen, in dem diese Fragen ausführlich geklärt werden.

Je nachdem, was, wohin und in welcher Form Sie Dinge an Ihre Kundschaft bringen, kann das also alles recht einfach sein, in manchen Fällen aber auch ganz schön Knifflig. Das oben verlinkte BMF-Schreiben gibt hier schon sehr viele Antworten, z.B. für Leistungen, die teilweise vor und nach dem 1.7, erbracht werden oder für laufende Verträge mit regelmässiger Abrechnung etc.

In Kontolino! müssen Sie eigentlich nur für eine Weile den abgesenkten MwSt-Sachverhalt in den Buchungssätzen auswählen, wenn Sie den abgesenkten Steuersatz in Rechnung stellen oder in Rechnung gestellt bekommen. Das wird es aus heutiger Sicht schon gewesen sein. Aber wie gesagt: noch ist nichts in trockenen Tüchern…

Wenig Beute im Bürokratieentlastungsgesetz III für Selbstständige

Am 18. September 2019 hat das Bundeskabinett dem BEG III ( (drittes Bürokratieentlastungsgesetz) zugestimmt. Es wartet jetzt noch auf die Unterschrift des Bundespräsidenten und dürfte pünktlich zum 1.1.2020 in Kraft treten. Vorerst können wir daher nur auf den Referentenentwurf des BMWI (Entwurf wurde vom BMI gelöscht) verlinken. Inhaltlich wird sich hier wohl nicht mehr viel tun.

Der Titel macht große Hoffnung. Viele Selbstständige, das zeigen Umfragen verschiedenster Interessensvertretungen immer wieder auf, beklagen sich über zu viel Bürokratie in Deutschland. Ein Gesetz, das hier Abhilfe schaffen soll, und verschiedene Ungetüme zurecht stutzen soll, verspricht da Linderung.

Leider haben die Jäger und Sammler des Bundeswirtschaftsministeriums im Jahr 2019 recht wenig Beute an unnötiger Bürokratie  gemacht. Im Gesetzgebungsverfahren sind nach langem Streifen durch den Paragrafenwald für Selbstständige sage und schreibe 2 Bröckchen zusammen gekommen:

  • Existenzgründer müssen im ersten Jahr nicht automatisch monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben.
    Diese Regelung soll ab 2021 befristet bis 2026 gelten. Das ist natürlich lächerlich: erstens werden Existenzgründer in 2020 noch automatisch zur monatlichen Abgabe einer UStVA verpflichtet sein, und zum zweiten ist die Entlastung, die hier herausspringt, gerade 3 Mausklicks im Monat wert, wenn man eine vernünftige Buchhaltungssoftware nutzt. Ich fürchte, der Lärm, den die Sektkorken der angehen Gründer an Silvester 2020/2021 machen werden, reichen nicht ganz aus, um bei der Pyrotechnik viele Schadstoffemissionen einzusparen…
  • Die Kleinunternehmergrenze nach  § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird ab dem 1.1.2021 von 17.500 Euro auf 22.000 Euro jährlich angehoben.
    Die Kleinunternehmerregelung besagt im Wesentlichen, dass man als Kleinunternehmer den Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, und demnach auch keine Vorsteuer für eigene Einkäufe abziehen darf. Damit ist man auch von der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuererklärung befreit. Was zunächst mal gut klingt, muss sehr vorsichtig gekostet werden: Für Unternehmer, die mit Waren handeln oder viele Rohstoffe bzw. Materialien einkaufen, kann diese Regelung ebenso nachteilig sein, wie für Unternehmer, deren Angebot sich in erster Linie an Firmenkunden richtet. Auf diese Themen gehen wir ausführlicher auf unserer Seite zur Kleinunternehmerregelung ein.
    Immerhin: die Regelung gilt ab 1.1.2020, bezieht sich aber auf das laufende sowie das vorangegangene Geschäftsjahr. Es wird also auch möglich sein, schon für 2020 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, wenn man 2019 einen Umsatz von weniger als 22.000 Euro macht. Wer also tatsächlich die Kleinunternehmerregelung nutzen möchte, hat jetzt bereits 4500 € mehr Luft nach oben beim Umsatz. Für Unternehmer, die 2019 bereits UStVA abgegeben haben, wird der bürokratische Aufwand für die Rückabwicklung jedoch vermutlich nicht wirklich nach Entlastung schmecken…

Alles in allem bleibt – aus der Perspektive der Selbstständigen – bei diesem Bürokratieentlastungsgesetz Luft nach Oben für die vierte Episode. Vielleicht hat man sich diesmal einfach ein paar Trophäen für den nächsten Wahlkampf aufsparen wollen. Gründergeist und neuer Startup-Wind sind hier allerdings eher nicht zu spüren.