Jahresabschluss 2025

„Alle Jahre wieder…“ steht nicht nur das Christkind vor der Tür – auch die Anlage eines neuen Buchungsjahres steht wieder an. Und da dies nur jährlich geschieht, steht man jährlich vor der gleichen Herausforderung: wie ging das noch mal? Und kann ich danach noch im alten Jahr Buchungen erfassen, oder geht das dann nicht mehr? Und was ändert sich steuerlich für das Jahr 2026?

Nachstehend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick

Wichtiger Hinweis für Nutzer, die Ihre Rechnungen in Kontolino! schreiben: Sie müssen eine neue Buchungsperiode anlegen, bevor Sie für das Jahr 2026 Ihre Rechnungen schreiben können.

Wichtiger Hinweis für Nutzer der Kontolino!-API bzw. der Partnerschnittstelle: Sie müssen genauso eine neue Buchungsperiode anlegen, bevor im neuen Jahr die ersten Daten per API-Schnittstelle übertragen werden (z. B. von flour).

Deshalb können Sie die neue Buchungsperiode bereits erstellen, bevor Sie die notwendigen Jahresendbuchungen bzw. Überprüfungen durchgeführt haben. Eine nachträgliche erneute Saldenübernahme der geänderten Konten ist jederzeit erneut von einem Buchungsjahr in das nächste möglich. Wie erläutern wir Ihnen nun nachstehend unter der Überschrift „Erneute Saldenübernahme nach nachträglichen Buchungen im Jahr 2025

Die wichtigsten steuerlichen Änderungen für das Jahr 2026

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir nur die aus unserer Sicht wichtigsten steuerlichen Änderungen für das Jahr 2026 für kleine Unternehmer darstellen – und nicht alle Änderungen. Das würde den Rahmen in unserem Artikel sprengen:

  • Ab der Steuererklärung für das Jahr 2025, erhalten Sie Ihre Steuerbescheide direkt in ELSTER rein digital. Eine zusätzliche Zusendung der Bescheide per Post erfolgt nicht mehr. Sollten Sie weiter einen Papierbescheid erhalten wollen, müssen Sie dies bei Ihrer Finanzverwaltung im ELSTER beantragen.
  • Für E-Bilanzen deren Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, müssen neue Pflichtbestandteile übertragen werden: der Kontennachweis. Dabei handelt es sich um die Kontenbezeichnung, der bebuchten Konten. Diese zusätzlichen Information wurde in die Export-Dateien zur E-Bilanz in Kontolino! implementiert. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel: Kontennachweis für E-Bilanz in Kontolino! verfügbar.
  • Sie können Ihre Anlagegüter, die Sie im Zeitraum vom 01. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 anschaffen, mit dem 3-fachen Faktor (max. jedoch mit 30 %) degressiv abschreiben. Diese Abschreibeprozentsätze haben wir bereits in Kontolino! für den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum in der Abschreibungsart „Degressiv/Lineare Abschreibung“ für Sie hinterlegt. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel: Investitions-Sofortprogramm verabschiedet.
  • Zusätzlich wurden Sonderabschreibungsmöglichkeiten für E-Autos, die vom 01. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft werden, beschlossen. Diese sind für die Steuerbilanz zulässig, jedoch nicht unbedingt für die Handelsbilanz. Wenn Sie diese nutzen wollen, steht Ihnen die neue Abschreibungsart die neue Abschreibungsmöglichkeit „Abschreibungen für E-Fahrzeuge gem Investitions-Sofortprogramm 2025 (nur steuerliche Abschr!)“ in Kontolino! zur Verfügung. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel: Investitions-Sofortprogramm verabschiedet.
  • Der Mindestlohn erhöht sich auf 13,90 € für das Jahr 2026 und damit erhöht sich die Verdienstgrenze für Minijobber auf 603 € im Monat. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel: Mindestlöhne werden am 01. Januar 2026 erhöht.
  • Die Pauschalen für Dienstreisen ins Ausland ändern sich für einige Länder im Jahr 2026. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel: Reisekosten: BMF passt die Pauschalen für Dienstreisen ins Ausland für 2026 an.
  • Die Pendlerpauschale beträgt bereits ab dem 01. Januar 2026 ab dem ersten Kilometer 0,38 €. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel: Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen.
  • Und die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie reduziert sich wieder auf 7 %. Die Umsatzsteuer für Getränke hingegen bleibt unverändert bei 19%. Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel: Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen.

Notwendige Buchungen am Jahresende

Es gibt bestimmte Buchungen, die Sie am Jahresende erledigen müssen, z. B.:

  • So müssen Sie alle Privatverbräuche buchen (z. B. 1%-Regel beim Firmen-PKW oder der private Anteil an der Telefonrechnung…). Denken Sie auch an die Home-Office-Pauschale. Sie dürfen bis zu 1.260 € im Jahr pauschal abziehen, wenn Sie tageweise daheim arbeiten (siehe Häusliches Arbeitszimmer).
  • Weiter sind alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter und geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWGs) zu buchen. Beachten Sie dabei die zusätzlichen Abschreibungsmöglichkeiten (siehe oben).
  • Natürlich sollten Sie Ihren verbuchten Kontostand der Bankkonten mit dem tatsächlichen Bankbestand überprüfen. Darüber hinaus müssen Sie auch den verbuchten Kassenstand mit dem tatsächlichen Kassenstand vergleichen. Dies können Sie am Besten tun, wenn Sie Kontoauszüge in Kontolino! für die Konten erstellen und mit Ihren Bankauszügen bzw. Kassenjournalen vergleichen.
  • Haben Sie alle Anfangsbestände Ihrer Anlagegüter eingegeben? Dies ist nötig, damit die Werte in die AVEÜR in Kontolino! übernommen werden können. Damit stellen Sie die korrekte und vollständige Abgabe der EÜR sicher.
  • Am Jahresende gibt es die sogenannte 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner. Für wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage im neuen Jahr fällig und bezahlt werden, gilt: diese sind im alten Jahr zu buchen.

Zusätzlich sind für E-Bilanzierer noch folgende Dinge zu prüfen bzw. relevant:

  • Meistens wird, wenn Sie Waren haben die Inventur am Jahresende fällig. Ihre Waren müssen Sie einmal im Jahr durchzählen. Die Differenz zwischen tatsächlichem Inventurbestand und dem verbuchten Bestand müssen Sie als Bestandsveränderung verbuchen.
  • Rechnungen am Jahresende müssen in das richtige Jahr zugeordnet werden. Somit können Rechnungsabgrenzungsbuchungen notwendig werden. Weiter kann es sein, dass die Vorsteuer noch im alten Jahr in der Umsatzsteuererklärung aufzuführen ist, aber erst als Kosten in die neue Bilanz gehört.
  • Überprüfen Sie, ob die Summe Ihrer offenen Rechnungen (OPL-Liste) mit dem Ihrer Forderungs- bzw. Verbindlichkeitskonten übereinstimmt.
  • Unter Umständen, kann es sein, dass Rücklagen zu bilden sind (z. B. als UG, die gesetzliche Gewinnrücklage als auch satzungsmäßige Rücklagen, die in Verträgen verankert wurden). Mit diesen Rücklagen stärken Sie die Eigenkapitalbasis von Ihrem Unternehmen.
  • Evtl. kann es notwendig sein Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen können Sie für bestimmte Kosten bilden, die im nächsten Jahr auf Sie zukommen werden (z. B. für Gewährleistungsansprüche, die erfahrungsgemäß entstehen werden oder für Abschluss- und Prüfungskosten Ihrer Buchhaltung).
  • Stimmen Aktiv- und Passivsaldo Ihrer Bilanz überein? Wenn nicht, überprüfen Sie zunächst Ihre von Hand eingegebenen Anfangssalden.

Ausführlicher finden Sie alle notwendigen Buchungen und Prüfungen auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss“  beschrieben. 

Neues Buchungsjahr 2026 in Kontolino! anlegen

Für die Vorgehensweise haben wir für Sie ein Video erstellt:

Neues Buchungsjahr erstellen

Wenn Sie lieber nachlesen, finden Sie alles in unserem Handbuch auf der Seite „Folgeperiode erstellen“ beschrieben.

Erneute Saldenübernahme nach nachträglichen Buchungen im Jahr 2025

Und wie Sie nachträglich Ihre veränderten Salden vom Jahr 2025 erneut in das Jahr 2026 übertragen können, können Sie in folgendem Video ansehen:

Erneute Saldenübernahme ins neue Buchungsjahr

Falls Sie auch hier lieber nachlesen wollen, finden Sie alles Wissenswerte unter „Buchungen im alten und Jahr parallel „.

Das komplette Kontolino!-Team wünscht Ihnen einen guten, zügigen Jahresabschluss 2025 und ein neues, erfolgreiches Buchungsjahr 2026!

Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 sind bald fällig

Wenn Sie noch keine Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 abgegeben haben, dann wird es nun Zeit. Die Abgabefrist für beide Erklärungen ist der 31. Juli 2025. Haben Sie einen Steuerberater, der für Sie die Erklärungen erstellt und abgibt, dann verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar 2026.

Hinweis: Als Kleinunternehmer müssen Sie ab für das Jahr 2024 erstmalig keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben außer Ihr Finanzamt fordert Sie dazu explizit auf oder Sie müssen Umsätze mit dem Ausland erklären.

Was ist für Sie zu tun, wenn Sie die Erklärungen selbst abgeben?

Fangen wir mit dem einfacheren Fall an: die Umsatzsteuererklärung. Diese können Sie direkt in Kontolino! erstellen und per Elster-Schnittstelle an Ihr Finanzamt übertragen. Bevor Sie dies tun, sollten Sie aber überprüfen, ob Sie alle Umsatzsteuerbuchungen in dem Jahr 2024 korrekt erledigt haben. Rufen Sie als erstes also unter dem Menüpunkt „Verwalten“ –> „Buchungsperiode“ das Jahr 2024 auf.

Prüfungen vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung

Hier können Ihnen verschiedene Auswertungen in Kontolino! weiterhelfen. So können Sie z. B. unter „Auswerten“ –> „Buchungsjournal“ alle Buchungen filtern, die z. B. ohne Mehrwertsteuercode gebucht wurden. Schauen Sie nach, ob diese so stimmen. Wenn nicht, korrigieren Sie die falschen Buchungssätze direkt mit Doppelklick aus dem Buchungsjournal heraus.

Auf jeden Fall, sollten Sie Sich Ihre Buchungen auf den Umsatzsteuerkonten anschauen. D.h. die Konten Umsatzsteuer, Vorsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen und ggfs. Dauerfristverlängerung und die EÜR-spezifischen Konten. Rufen Sie dazu am Einfachsten den Menüpunkt „Auswerten“ –> „Kontoauszug erstellen“. Wählen Sie die o.g. Konten aus und lassen Sie Sich die ganze Buchungsperiode anzeigen. Stimmen die verbuchten Werte mit den abgegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen überein? Wenn nicht, dann heißt es auch hier die falschen Buchungen direkt mit Doppelklick auf die Buchung zu öffnen und zu korrigieren. Fehlen Buchungen, dann können Sie diese neu erfassen.

Und dann ist noch die 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner wichtig. Prüfen Sie alle Umsätze, um den Jahreswechsel und ob Sie die letzte abgegebene Umsatzsteuervorauszahlung gemäß dieser Regel gebucht haben.

Alle Prüfungen sind abgeschlossen und es passt nun alles? Dann können Sie unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Umsatzsteuererklärung JJJJ“ diese an Ihr Finanzamt übertragen. Falls Sie laut Umsatzsteuererklärung Ihrem Finanzamt noch Geld schulden, dann vergessen Sie nicht, dieses nun zu überweisen. Passt Ihre abgegebene Erklärung zu den Zahlen, die dem Finanzamt vorliegen, bekommen Sie keinen Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt zugeschickt. Sondern alles ist erledigt. Sie müssen nur noch die Buchungen zur Umsatzsteuererklärung in Kontolino! erledigen.

WICHTIG: Kontolino! haftet nicht für Ihre abgegebenen Steuererklärungen. Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob die ermittelten Zahlen in den Erklärungen stimmen, bevor Sie diese an Ihr Finanzamt übermitteln.

Einkommenssteuererklärung abgeben

Bei der Einkommenssteuererklärung müssen Sie Ihre Angaben in Elster Portal der Finanzämter erledigen. Dort müssen Sie den Mangelbogen der Einkommenssteuererklärung ausfüllen und dazu je nach Einkunftsart zusätzlich die verschiedenen Anlagen einfügen. Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist das die Anlage „G“ für Einkünfte als Selbstständige ist dies die Anlage „S“. In diesen Anlagen tragen Sie u. a. Ihren erzielten Gewinn ein.

EÜR-Rechner

Diesen Gewinn können Sie in Kontolino! zumindest als EÜR-Rechner ermitteln. Als EÜR-Rechner schicken Sie auch zusätzlich zur Einkommenssteuererklärung die sogenannte Anlage EÜR ab. Dies können Sie nach eingehender Überprüfung Ihrer Buchungen direkt in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Anlage EÜR“ machen.

Bilanzierer

Als Bilanzierer müssen Sie eine sogenannte EBilanz abgeben. Hierzu können Sie in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Jahresabschluss“ –> „Handelsbilanz“ Ihre Handelsbilanz erstellen . Unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „Ebilanz exportieren“, können Sie diese Handelsbilanz exportieren und über Drittanbieter (z. B. ebilanz+) abgeben. Achtung: für das Finanzamt ist die Steuerbilanz maßgeblich. Manchmal müssen Sachverhalte anders in der Handels- als in der Steuerbilanz gebucht werden. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, müssen Sie zusätzlich eine sogenannte Überleitungsrechnung bei den Drittanbietern machen. Wenn nicht, dann können Sie die sogenannte Einheitsbilanz abgeben.

Prüfungen vor Abgabe der EÜR bzw. EBilanz

Bevor Sie die Anlage EÜR abschicken bzw. die EBilanz abgeben, prüfen Sie bitte auch hier Ihre Buchungen für das Jahr 2022 eingehend: Ein paar Stichworte als Anhaltspunkte, was Sie überprüfen können:

  • Haben Sie Ihre Privantanteile gebucht (z. B. private Telefonnutzung)?
  • Haben Sie alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter gebucht?
  • Haben Sie Ihre Geringwertigen Wirtschaftsgüter gebucht und abgeschrieben?
  • Und haben Sie die 10-Tages-Regel als EÜR-Rechner am Jahresende beachtet?
  • Stimmt Ihr Saldo der Bankauszüge mit dem verbuchten Saldo überein?
  • Stimmt der Barkassenbestand mit dem verbuchten Schlussbestand überein?
  • Stimmen Ihre Forderungen mit dem Bestand der noch offenen Rechnungen überein (für Soll-Versteuerer)?

Das waren nur mal ein paar Fragestellungen, um Ihnen bei der Prüfung zu helfen. Mehr finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Weitere Informationen zur Abgabe der Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung

Grundsätzlichen zu den Steuererklärungen und zum Jahresabschluss finden Sie unter der Kategorie „Wissenswertes„. Dort können Sie Sich einlesen zu den Themen:

Das Handling von Kontolino! rund um die Umsatzsteuererklärung und E-Bilanz finden Sie in unserem Handbuch unter folgenden Rubriken erklärt:

Zusammenfassung

Am 31. Juli 2025 endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung 2024 für Selbstabgeber. Haben Sie dies noch nicht erledigt, wird es Zeit zum Handeln und die zu Grunde liegenden Buchungen zu prüfen, zu korrigieren, zu erledigen. So dass Sie die Frist einhalten können und die Erklärungen korrekt verschicken können.

Jahresabschluss 2024

„Alle Jahre wieder…“ steht nicht nur das Christkind vor der Tür – auch die Anlage eines neuen Buchungsjahres steht wieder an. Und da dies nur jährlich geschieht, steht man jährlich vor der gleichen Herausforderung: wie ging das noch mal? Und kann ich danach noch im alten Jahr Buchungen erfassen, oder geht das dann nicht mehr? Und was ändert sich steuerlich für das Jahr 2025?

Nachstehend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick

Hinweis: Sie müssen eine neue Buchungsperiode anlegen, bevor Sie für das Jahr 2025 Ihre Rechnungen schreiben können. Deshalb können Sie die neue Buchungsperiode bereits erstellen, bevor Sie die notwendigen Jahresendbuchungen bzw. Überprüfungen durchgeführt haben. Eine nachträgliche erneute Saldenübernahme der geänderten Konten ist jederzeit erneut von einem Buchungsjahr in das nächste möglich. Wie erläutern wir Ihnen nun nachstehend unter der Überschrift „Erneute Saldenübernahme nach nachträglichen Buchungen im Jahr 2024

Wichtigsten steuerlichen Änderungen für das Jahr 2025

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir nur die aus unserer Sicht wichtigsten steuerlichen Änderungen für das Jahr 2025 für kleine Unternehmer darstellen – und nicht alle Änderungen. Das würde den Rahmen in unserem Artikel sprengen:

  • Für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gibt es Umsatzgrenzen. Diese Umsatzgrenzen für das vorherige Jahr wird von 22.000 € auf 25.000 € und für das laufende Jahr von 50.000 € auf 100.000 € angehoben. Diese neuen Grenzen gelten ab dem 01. Januar 2025. Achtung: mit dem Umsatz, mit dem die Grenze von 100.000 € überschritten wird, wird sofort die Umsatzsteuer fällig. D.h. von nun an kann die Kleinunternehmerregelung auch unter dem Jahr wegfallen und nicht erst für das Folgejahr. Das hat zur Folge, dass Sie Ihre Umsätze als Kleinunternehmer zwingend auf das Konto „Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG“ buchen müssen!
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen ab dem 01. Januar 2025 nur noch dann monatlich abgegeben werden, wenn der Umsatz pro Kalenderjahr 9.000 € (bisher 7.500 €) überschreitet. Bei einem Umsatz unter dem Wert genügt eine quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Und bei einer Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 2.000 € muss keine Umsatzsteuer-Voranmeldung mehr abgegeben werden. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht in solchen Fällen aus.
  • Die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen im Handels- und Steuerrecht soll einheitlich von 10 auf 8 Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist soll für alle Unterlagen gelten, bei denen die Aufbewahrungsfrist nach Gesetzesverkündung noch nicht abgelaufen ist – sprich sofort nach Veröffentlichung des Gesetzes.
  • Pflicht als Unternehmer E-Rechnungen ab dem 01. Januar 2025 in Empfang nehmen zu können (z. B. per Mail). Hinweis: In Kontolino! können Sie E-Rechnungen in der Belege-Inbox abspeichern und in Kontolino! visualisiert anzeigen lassen.
  • Das Schreiben von E-Rechnungen ist zwar grundsätzlich Pflicht, aber es gibt großzügige Übergangsregelungen. So gilt die Pflicht für kleine Unternehmen erst ab dem Jahr 2028. Und Kleinunternehmer sind von der Pflicht E-Rechnungen zu erstellen, ausgenommen. Wie auch immer, in Kontolino! können Sie bereits jetzt Ihre Rechnungen als E-Rechnungen erstellen.
  • Für kleine Photovoltaikanlagen wird die Steuerbefreiung ab dem 01. Januar 2025 vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher gab es verschiedene Bruttoleistungen pro Gebäudeart, unter der man steuerbefreit war.
  • Der Mindestlohn erhöht sich auf 12,82 € und damit die Verdienstgrenze für Minijobber auf 556 € im Monat.

Notwendige Buchungen am Jahresende

Es gibt bestimmte Buchungen, die Sie am Jahresende erledigen müssen, z. B.:

  • So müssen Sie alle Privatverbräuche buchen (z. B. 1%-Regel beim Firmen-PKW oder der private Anteil an der Telefonrechnung…). Denken Sie auch an die Home-Office-Pauschale. Sie dürfen bis zu 1.260 € im Jahr pauschal abziehen, wenn Sie tageweise daheim arbeiten.
  • Weiter sind alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter und geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWGs) zu buchen.
  • Natürlich sollten Sie Ihren verbuchten Kontostand der Bankkonten mit dem tatsächlichen Bankbestand überprüfen. Darüber hinaus müssen Sie auch den verbuchten Kassenstand mit dem tatsächlichen Kassenstand vergleichen. Dies können Sie am Besten tun, wenn Sie Kontoauszüge in Kontolino! für die Konten erstellen und mit Ihren Bankauszügen bzw. Kassenjournalen vergleichen.
  • Haben Sie alle Anfangsbestände Ihrer Anlagegüter eingegeben? Dies ist nötig, damit die Werte in die AVEÜR in Kontolino! übernommen werden können. Damit stellen Sie die korrekte und vollständige Abgabe der EÜR sicher.
  • Am Jahresende gibt es die sogenannte 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner. Für wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage im neuen Jahr fällig und bezahlt werden, gilt: diese sind im alten Jahr zu buchen.

Zusätzlich sind für E-Bilanzierer noch folgende Dinge zu prüfen bzw. relevant:

  • Meistens wird, wenn Sie Waren haben die Inventur am Jahresende fällig. Ihre Waren müssen Sie einmal im Jahr durchzählen. Die Differenz zwischen tatsächlichem Inventurbestand und dem verbuchten Bestand müssen Sie als Bestandsveränderung verbuchen.
  • Rechnungen am Jahresende müssen in das richtige Jahr zugeordnet werden. Somit können Rechnungsabgrenzungsbuchungen notwendig werden. Weiter kann es sein, dass die Vorsteuer noch im alten Jahr in der Umsatzsteuererklärung aufzuführen ist, aber erst als Kosten in die neue Bilanz gehört.
  • Unter Umständen, kann es sein, dass Rücklagen zu bilden sind (z. B. als UG, die gesetzliche Gewinnrücklage als auch satzungsmäßige Rücklagen, die in Verträgen verankert wurden). Mit diesen Rücklagen stärken Sie die Eigenkapitalbasis von Ihrem Unternehmen.
  • Evtl. kann es notwendig sein Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen können Sie für bestimmte Kosten bilden, die im nächsten Jahr auf Sie zukommen werden (z. B. für Gewährleistungsansprüche, die erfahrungsgemäß entstehen werden oder für Abschluss- und Prüfungskosten Ihrer Buchhaltung).
  • Stimmen Aktiv- und Passivsaldo Ihrer Bilanz überein? Wenn nicht, überprüfen Sie zunächst Ihre von Hand eingegebenen Anfangssalden.

Ausführlicher finden Sie alle notwendigen Buchungen und Prüfungen auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss“  beschrieben. 

Neues Buchungsjahr 2025 in Kontolino! anlegen

Für die Vorgehensweise haben wir für Sie ein neues Video erstellt:

Neues Buchungsjahr erstellen

Wenn Sie lieber nachlesen, finden Sie alles in unserem Handbuch auf der Seite „Folgeperiode erstellen“ beschrieben.

Erneute Saldenübernahme nach nachträglichen Buchungen im Jahr 2024

Und wie Sie nachträglich Ihre veränderten Salden vom Jahr 2024 erneut in das Jahr 2025 übertragen können, können Sie in folgendem Video ansehen:

Erneute Saldenübernahme ins neue Buchungsjahr

Falls Sie auch hier lieber nachlesen wollen, finden Sie alles Wissenswerte unter „Buchungen im alten und Jahr parallel „.

Das komplette Kontolino!-Team wünscht Ihnen einen guten, zügigen Jahresabschluss 2024 und ein neues, erfolgreiches Buchungsjahr 2025!

Neue Steuerformulare 2023 / 2024 in Kontolino! verfügbar

Wie Ihnen sicher aufgefallen ist, finden Sie in Kontolino! schon jetzt die neuen Steuerformulare für die Umsatzsteuermeldung 2023, die  Umsatzsteuervoranmeldung 2024 sowie das Formular für die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2023.

Diese Formulare werden jedes Jahr vom Finanzamt an steuerliche Neuerungen angepasst. Weil diese Änderungen  von uns für Sie jedes Jahr in Kontolino! eingearbeitet werden,  können Sie wie gewohnt alle Formulare schnell und einfach mit einem Klick ans Finanzamt versenden.

Nachstehend finden Sie die Steuerformulare aufgeführt, ggfs. mit Erläuterungen zu den Änderungen, die implementiert wurden.

Umsatzsteuermeldung 2023 (USt)

Dieses Formular hat sich dieses Jahr nicht verändert. Sie können es in der Buchungsperiode 2023 unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „USt-Erklärung 2023“ finden, prüfen und mit wenigen Klicks an Ihr Finanzamt übermitteln.

Umsatzsteuervoranmeldung 2024 (UStVA)

Auch dieses Formular hat sich im Vergleich zum Jahr 2024 nicht verändert. In der Buchungsperiode 2024 finden Sie dieses Formular wie gewohnt unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „USt-Voranmeldung“.

Anlage Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2023 (EÜR)

Im EÜR-Formular befindet sich zwei kleine Änderungen in der Darstellung. Inhaltlich hat sich nichts geändert. So wurden einmal die beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben wie Geschenke, Bewirtungkosten usw. in zwei Rubriken unterteilt: in nicht abziehbar und abziehbar.

Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben EÜR 2023

Die zweite Darstellungsänderung ähnelt der vorherigen: Die Rücklagen und stillen Reserven wurden in die Rubriken Bildung und Auflösung unterteilt.

Ergänzende Angaben EÜR 2023

Unsere Kunden finden zur Kontrolle und Erklärung, wie die Zahlen in Kontolino! ermittelt werden, sobald die EÜR-Daten erstellt wurden Zugang zu einer Dokumentation. Auch diese haben wir für die EÜR 2023 für Sie angepasst und hinterlegt:

Wichtiges zur EÜR

Bevor Sie diese verschicken, gibt es einiges an Jahresabschlussbuchungen, -prüfungen und Ausnahmen zu beachten:

  • Eine Übersicht der vorzunehmenden Abschlussbuchungen finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„. Als Beispiele hierfür sind die jährlichen Abschreibungsbuchungen oder Privatentnahmebuchungen z. B. für einen Firmen-PKW zu nennen.
  • Als EÜR-Rechner gilt es zusätzlich die 10-Tages-Regel zu beachten.
  • Nach welchen Kriterien Sie Ihre Buchhaltung überprüfen können, finden Sie auf unsere Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Wenn Sie Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR-Rechner) sind, ist die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung irrelevant. Deswegen lassen Sie Sich bitte nicht dabei verwirren, dass das EÜR-Ergebnis ein anderes ist, als das was Ihnen die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung anzeigt. Das ist ganz normal:

  • Als EÜR-Rechner, wird die Umsatzsteuer als Einnahme und die Vorsteuer als Ausgabe mit in das Ergebnis eingerechnet. In der Bilanz sind diese Zahlungen ergebnisneutral dargestellt.
  • Als EÜR-Rechner, sind manche Beträge nicht abziehbar: z. B. ein Teil der Bewirtungskosten, der Geschenke, die Gewerbekosten. In der Handelsbilanz sind zunächst alle betriebliche Kosten anzugeben. Erst mit hilfe einer Überleitungsrechnung werden diese Kosten als nicht abziehbar deklariert und die Steuerbilanz erstellt. Dort tauchen dann diese Kosten auch nicht mehr als abziehbar auf. Aber in Kontolino! sehen Sie nur die Handelsbilanz. Hier gibt es keine Steuerbilanz.

Alles überprüft und korrekt?

Na, dann schicken Sie die EÜR wie immer mit einem Klick direkt mit der in Kontolino! integrierten Elster-Online Schnittstelle an das Finanzamt… – wie das geht sehen Sie auf der Seite „Anlage EÜR prüfen und abgeben“ beschrieben.

E-Bilanz

Zur Abgabe der E-Bilanz ist für E-Bilanzen, die nach dem 31.12.2022 beginnen, die Taxonomie 6.6 verpflichtend. Es sind kleine einzelne Änderungen, die durchgeführt wurden. Meist trifft es Sonderfälle und textliche Änderungen und Klarstellungen. Wir sind gerade dabei, die Änderungen umzusetzen. Weitere Informationen zu den E-Bilanz-Taxonomien finden Sie bei der eSTeuer.

Als kleine Hilfestellung erscheint beim Export Ihrere E-Bilanzdaten einen Fehlerhinweis, wenn die Summe Ihrer Aktivwerte von der Summe Ihrer Passivwerte abweichen. Denn diese beiden Werte müssen zwingend übereinstimmen, sonst ist Ihre Bilanz fehlerhaft. Mehr zum Check Ihrer Bilanz finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Zusammenfassung

Somit ist Kontolino! auf der Einen Seite für Sie startklar für das neue Buchungsjahr 2024 als auch auf der anderen Seite für Ihren Jahresabschluss 2023. Das schöne: es ändert sich nicht viel – und die wenigen Änderungen haben wir für Sie in Kontolino! umgesetzt. So bleiben Sie gesetzlich immer auf dem Laufenden.

Jahresabschluss 2023

Der Jahresabschluss 2023 steht vor der Tür – und damit auch einige buchhalterische Arbeiten am Jahresende. Dieses Jahr sind noch keine steuerlichen Änderungen verabschiedet, da das Wachstumschancengesetz derzeit im Vermittlungsausschuss liegt. Allerdings sind dort einige Änderungen vorgesehen, die evtl. dann rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft treten könnten. Bei Interesse, können Sie gerne in den Blogbeitrag „Stand des Wachstumschancengesetzes„, reinlesen, um sich über die angedachten Änderungen zu informieren.

Nachstehend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick

  • über die notwendigen Buchungen am Jahresende geben und
  • über die Schritte geben, die notwendig sind, um ein neues Buchungsjahr in Kontolino! anzulegen.

Bevor wir loslegen noch folgender wichtiger Hinweis: Sie müssen eine neue Buchungsperiode anlegen, bevor Sie für das Jahr 2024 Ihre Rechnungen schreiben können. Deshalb können Sie die neue Buchungsperiode bereits erstellen, bevor Sie die notwendigen Jahresendbuchungen bzw. Überprüfungen durchgeführt haben. Eine nachträgliche erneute Saldenübernahme der geänderten Konten ist jederzeit erneut von einem Buchungsjahr in das nächste möglich. Wie erläutern wir Ihnen nun nachstehend unter der Überschrift „Neues Buchungsjahr 2024 in Kontolino! anlegen

Buchungen am Jahresende

Es gibt bestimmte Buchungen, die Sie am Jahresende erledigen müssen, z. B.:

  • So müssen Sie alle Privatverbräuche buchen (z. B. 1%-Regel beim Firmen-PKW oder der private Anteil an der Telefonrechnung…).
  • Weiter sind alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter und geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWGs) zu buchen.
  • Natürlich sollten Sie Ihren verbuchten Kontostand der Bankkonten mit dem tatsächlichen Bankbestand überprüfen. Darüber hinaus müssen Sie auch den verbuchten Kassenstand mit dem tatsächlichen Kassenstand vergleichen. Dies können Sie am Besten tun, wenn Sie Kontoauszüge in Kontolino! für die Konten erstellen und mit Ihren Bankauszügen bzw. Kassenjournalen vergleichen.
  • Haben Sie alle Anfangsbestände Ihrer Anlagegüter eingegeben? Dies ist nötig, damit die Werte in die AVEÜR in Kontolino! übernommen werden können. Damit stellen Sie die korrekte und vollständige Abgabe der EÜR sicher.
  • Am Jahresende gibt es die sogenannte 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner. Für wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage im neuen Jahr fällig und bezahlt werden, gilt: diese sind im alten Jahr zu buchen.

Zusätzlich sind für E-Bilanzierer noch folgende Dinge zu prüfen bzw. relevant:

  • Meistens wird, wenn Sie Waren haben die Inventur am Jahresende fällig. Ihre Waren müssen Sie einmal im Jahr durchzählen. Die Differenz zwischen tatsächlichem Inventurbestand und dem verbuchten Bestand müssen Sie als Bestandsveränderung verbuchen.
  • Rechnungen am Jahresende müssen in das richtige Jahr zugeordnet werden. Somit können Rechnungsabgrenzungsbuchungen notwendig werden. Weiter kann es sein, dass die Vorsteuer noch im alten Jahr in der Umsatzsteuererklärung aufzuführen ist, aber erst als Kosten in die neue Bilanz gehört.
  • Unter Umständen, kann es sein, dass Rücklagen zu bilden sind (z. B. als UG, die gesetzliche Gewinnrücklage als auch satzungsmäßige Rücklagen, die in Verträgen verankert wurden). Mit diesen Rücklagen stärken Sie die Eigenkapitalbasis von Ihrem Unternehmen.
  • Evtl. kann es notwendig sein Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen können Sie für bestimmte Kosten bilden, die im nächsten Jahr auf Sie zukommen werden (z. B. für Gewährleistungsansprüche, die erfahrungsgemäß entstehen werden oder für Abschluss- und Prüfungskosten Ihrer Buchhaltung).
  • Stimmen Aktiv- und Passivsaldo Ihrer Bilanz überein? Wenn nicht, überprüfen Sie zunächst Ihre von Hand eingegebenen Anfangssalden.

Ausführlicher finden Sie alle notwendigen Buchungen und Prüfungen auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss“  beschrieben. 

Neues Buchungsjahr 2024 in Kontolino! anlegen

Zusätzlich müssen Sie natürlich ein neues Buchungsjahr (in Kontolino! heißt das Buchungsjahr Buchungsperiode) anlegen. Sie gehen dazu im Menü auf den Eintrag „Verwalten„->“Buchungsperioden„. Daraufhin gehen Sie auf das Werkzeugsymbol beim Jahr 2023 und wählen hier den Eintrag „Folgeperiode erstellen„. Daraufhin führt Sie unser Assistent durch alle notwendigen Schritte. Meist müssen Sie nur die von Kontolino! vorgenommenen Einstellungen bestätigen. Und schon haben Sie Ihr neues Buchungsjahr korrekt erstellt. Ausführlich haben wir das in unserem Handbuch auf der Seite „Folgeperiode erstellen“ beschrieben.

Sie können jederzeit das neue Buchungsjahr 2024 in Kontolino! anlegen – auch wenn Sie mit Ihren Buchungen im Jahr 2023 noch nicht fertig sind. Denn in Kontolino! können Sie in mehreren Jahren parallel buchen. Dazu müssen Sie nur die Buchungsperiode entsprechend auswählen (dies geht unter dem Menüpunkt „Verwalten“-> „Buchungsperioden„) und normal buchen. Haben Sie am Schluss alle Buchungen für das Jahr 2023 erfasst, übernehmen Sie die Salden einfach erneut in das Jahr 2024 und das neue Jahr startet stimmig.

Weitere Informationen zur Buchungsperiode (z. B. was es mit der Ergebnisverteilung auf sich hat oder wie Sie vorgehen, wenn Sie Ihren Kontenrahmen wechseln wollen) finden Sie in unserem Handbuch in Einzeleinträgen unter der Kategorie „Buchungsperioden„.

Abgabe der Umsatzsteuererklärung (UST) und Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bzw. E-Bilanz

Sie müssen für das Jahr 2023 eine USt und eine EÜR bzw. E-Bilanz an das Finanzamt übermitteln . Wie Sie wissen, ist das Absenden der USt und der EÜR direkt aus Kontolino! heraus möglich. Dabei entfällt die ausgedruckte, unterschriebene Abgabe der Steuererklärungen bei Ihrem Finanzamt, da wir die authentifizierte Übermittlung unterstützen. Wir haben bereits die neuen Formulare für Sie in Kontolino! implementiert. D.h. Sie können ab dem 01. Januar 2024 sofort Ihre Steuererklärungen fertigstellen und übermitteln. Bitte denken Sie daran, dass wir keine Haftung für die übermittelten Zahlen übernehmen können. Bitte prüfen Sie daher Ihre Zahlen gründlich, bevor Sie diese abgeben. Als Hilfestellung finden Sie zum Einen in Kontolino! für die EÜR eine pdf, aus der Sie entnehmen können, welche Konten in welche EÜR-Position einfließt. Zum Anderen finden Sie auf der Seite „Rund um den Jahresabschluss“ alle Prüfungen beschrieben, die Sie durchführen sollten.

Ihre E-Bilanz können Sie unter dem Menüpunkt „Import/Export“ -> „EBilanz-Export“ exportieren und über z. B. eBilanz+ an Ihr Finanzamt abgeben. Einzelheiten können Sie auf der Seite „Einführung in die E-Bilanz“ nachlesen. Dort sind weitere Seiten verlinkt, in denen Sie Schritt für Schritt entnehmen können, wie Sie genau Ihre Daten aus Kontolino! heraus exportieren und bei den entsprechenden Dritt-Anbietern importieren können.

Alternativ können Sie Ihre Daten über unsere DATEV-Schnittstelle an Ihren Steuerberater übertragen. So kann er Ihre Buchhaltung zum einen Überprüfen, Tipps geben und die USt, EÜR bzw. E-Bilanz an Ihr Finanzamt übertragen.

Das komplette Kontolino!-Team wünscht Ihnen einen guten, zügigen Jahresabschluss 2023 und ein neues, erfolgreiches Buchungsjahr 2024!

Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung sind bald fällig

Wenn Sie noch keine Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 abgegeben haben, dann wird es nun Zeit. Die Abgabefrist für beide Erklärungen laut BMF-Schreiben vom 23.06.22 ist der 02. Oktober 2023. Haben Sie einen Steuerberater, der für Sie die Erklärungen erstellt und abgibt, dann verlängert sich die Frist bis zum 31. Juli 2024.

Was ist für Sie zu tun, wenn Sie die Erklärungen selbst abgeben?

Fangen wir mit dem einfacheren Fall an: die Umsatzsteuererklärung. Diese können Sie direkt in Kontolino! erstellen und per Elster-Schnittstelle an Ihr Finanzamt übertragen. Bevor Sie dies tun, sollten Sie aber überprüfen, ob Sie alle Umsatzsteuerbuchungen in dem Jahr 2022 korrekt erledigt haben. Rufen Sie als erstes also unter dem Menüpunkt „Verwalten“ –> „Buchungsperiode“ das Jahr 2022 auf.

Prüfungen vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung

Hier können Ihnen verschiedene Auswertungen in Kontolino! weiterhelfen. So können Sie z. B. unter „Auswerten“ –> „Buchungsjournal“ alle Buchungen filtern, die z. B. ohne Mehrwertsteuercode gebucht wurden. Schauen Sie nach, ob diese so stimmen. Wenn nicht, korrigieren Sie die falschen Buchungssätze direkt mit Doppelklick aus dem Buchungsjournal heraus.

Auf jeden Fall, sollten Sie Sich Ihre Buchungen auf den Umsatzsteuerkonten anschauen. D.h. die Konten Umsatzsteuer, Vorsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen und ggfs. Dauerfristverlängerung und die EÜR-spezifischen Konten. Rufen Sie dazu am Einfachsten den Menüpunkt „Auswerten“ –> „Kontoauszug erstellen“. Wählen Sie die o.g. Konten aus und lassen Sie Sich die ganze Buchungsperiode anzeigen. Stimmen die verbuchten Werte mit den abgegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen überein? Wenn nicht, dann heißt es auch hier die falschen Buchungen direkt mit Doppelklick auf die Buchung zu öffnen und zu korrigieren. Fehlen Buchungen, dann können Sie diese neu erfassen.

Und dann ist noch die 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner wichtig. Prüfen Sie alle Umsätze, um den Jahreswechsel und ob Sie die letzte abgegebene Umsatzsteuervorauszahlung gemäß dieser Regel gebucht haben.

Alle Prüfungen sind abgeschlossen und es passt nun alles? Dann können Sie unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Umsatzsteuererklärung JJJJ“ diese an Ihr Finanzamt übertragen. Falls Sie laut Umsatzsteuererklärung Ihrem Finanzamt noch Geld schulden, dann vergessen Sie nicht, dieses nun zu überweisen. Passt Ihre abgegebene Erklärung zu den Zahlen, die dem Finanzamt vorliegen, bekommen Sie keinen Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt zugeschickt. Sondern alles ist erledigt. Sie müssen nur noch die Buchungen zur Umsatzsteuererklärung in Kontolino! erledigen.

WICHTIG: Kontolino! haftet nicht für Ihre abgegebenen Steuererklärungen. Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob die ermittelten Zahlen in den Erklärungen stimmen, bevor Sie diese an Ihr Finanzamt übermitteln.

Einkommenssteuererklärung abgeben

Bei der Einkommenssteuererklärung müssen Sie Ihre Angaben in Elster Portal der Finanzämter erledigen. Dort müssen Sie den Mangelbogen der Einkommenssteuererklärung ausfüllen und dazu je nach Einkunftsart zusätzlich die verschiedenen Anlagen einfügen. Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist das die Anlage „G“ für Einkünfte als Selbstständige ist dies die Anlage „S“. In diesen Anlagen tragen Sie u. a. Ihren erzielten Gewinn ein.

EÜR-Rechner

Diesen Gewinn können Sie in Kontolino! zumindest als EÜR-Rechner ermitteln. Als EÜR-Rechner schicken Sie auch zusätzlich zur Einkommenssteuererklärung die sogenannte Anlage EÜR ab. Dies können Sie nach eingehender Überprüfung Ihrer Buchungen direkt in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Anlage EÜR“ machen.

Bilanzierer

Als Bilanzierer müssen Sie eine sogenannte EBilanz abgeben. Hierzu können Sie in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Jahresabschluss“ –> „Handelsbilanz“ Ihre Handelsbilanz erstellen . Unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „Ebilanz exportieren“, können Sie diese Handelsbilanz exportieren und über Drittanbieter (z. B. ebilanz+) abgeben. Achtung: für das Finanzamt ist die Steuerbilanz maßgeblich. Manchmal müssen Sachverhalte anders in der Handels- als in der Steuerbilanz gebucht werden. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, müssen Sie zusätzlich eine sogenannte Überleitungsrechnung bei den Drittanbietern machen. Wenn nicht, dann können Sie die sogenannte Einheitsbilanz abgeben.

Prüfungen vor Abgabe der EÜR bzw. EBilanz

Bevor Sie die Anlage EÜR abschicken bzw. die EBilanz abgeben, prüfen Sie bitte auch hier Ihre Buchungen für das Jahr 2022 eingehend: Ein paar Stichworte als Anhaltspunkte, was Sie überprüfen können:

  • Haben Sie Ihre Privantanteile gebucht (z. B. private Telefonnutzung)?
  • Haben Sie alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter gebucht?
  • Haben Sie Ihre Geringwertigen Wirtschaftsgüter gebucht und abgeschrieben?
  • Und haben Sie die 10-Tages-Regel als EÜR-Rechner am Jahresende beachtet?
  • Stimmt Ihr Saldo der Bankauszüge mit dem verbuchten Saldo überein?
  • Stimmt der Barkassenbestand mit dem verbuchten Schlussbestand überein?
  • Stimmen Ihre Forderungen mit dem Bestand der noch offenen Rechnungen überein (für Soll-Versteuerer)?

Das waren nur mal ein paar Fragestellungen, um Ihnen bei der Prüfung zu helfen. Mehr finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Weitere Informationen zur Abgabe der Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung

Grundsätzlichen zu den Steuererklärungen und zum Jahresabschluss finden Sie unter der Kategorie „Wissenswertes„. Dort können Sie Sich einlesen zu den Themen:

Das Handling von Kontolino! rund um die Umsatzsteuererklärung und E-Bilanz finden Sie in unserem Handbuch unter folgenden Rubriken erklärt:

Zusammenfassung

Am 02.10.2023 endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung 2022 für Selbstabgeber. Haben Sie dies noch nicht erledigt, wird es Zeit zum Handeln und die zu Grunde liegenden Buchungen zu prüfen, zu korrigieren, zu erledigen. So dass Sie die Frist einhalten können und die Erklärungen korrekt verschicken können.

Neue Steuerformulare 2022 / 2023 in Kontolino! verfügbar

Wie Ihnen sicher aufgefallen ist, finden Sie in Kontolino! schon jetzt die neuen Steuerformulare für die Umsatzsteuermeldung 2022, die  Umsatzsteuervoranmeldung 2023 sowie das Formular für die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2022.

Diese Formulare werden jedes Jahr vom Finanzamt an steuerliche Neuerungen angepasst. Weil diese Änderungen  von uns für Sie jedes Jahr in Kontolino! eingearbeitet werden,  können Sie wie gewohnt alle Formulare schnell und einfach mit einem Klick ans Finanzamt versenden.

Nachstehend finden Sie die Steuerformulare aufgeführt, ggfs. mit Erläuterungen zu den Änderungen, die implementiert wurden.

Umsatzsteuermeldung 2022 (USt)

Dieses Formular hat sich dieses Jahr nicht verändert. Sie können es unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „USt-Erklärung 2022“ finden, prüfen und mit wenigen Klicks an Ihr Finanzamt übermitteln.

Umsatzsteuervoranmeldung 2023 (UStVA)

Auch dieses Formular ist im Großen und Ganzen unverändert. Es kommt nur eine neue Zeile hinzu: Für die Förderung von Photovoltaikanlagen wurde ein neuer Umsatzsteuercode von 0 % eingeführt. Dieser muss in eine eigene, neue Zeile der USTVA eingetragen werden. Somit haben wir Kontolino! insofern angepasst, dass wir für Sie den neuen MwSt-Code „Umsatzsteuer 0 % für Photovoltaikanlagen“ eingeführt und zur entsprechenden Kennziffer in der UStVA verknüpft haben.

Wann der Umsatzsteuercode von 0 % genau zur Anwendung kommt, haben wir in einem Extra-Blog Beitrag für Sie zusammengestellt.

Als Vorsteuercode ist dieser nicht relevant – da ja keine Vorsteuerbeträge anfallen.

Dieser neue MwSt.-Code in Kontolino! steht Ihnen auch bei der Rechnungsstellung zur Verfügung. So können Sie nun auch Ihre Rechnungen bzgl. Photovoltaikanlagen korrekt in Kontolino! erstellen

Anlage Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2022 (EÜR)

Im EÜR-Formular befindet sich eine kleine Änderung. Die Investitionsabzugsbeträge können nun 6 Jahre lang stehen gelassen werden, bis eine Investition getätigt wird. Letztes Jahr waren es 5 Jahre, davor 4 Jahre und ursprünglich 3 Jahre. Dazu wurde ein neues Konto eingeführt.

Unsere Kunden finden zur Kontrolle und Erklärung, wie die Zahlen in Kontolino! ermittelt werden, sobald die EÜR-Daten erstellt wurden Zugang zu einer Dokumentation. Auch diese haben wir für die EÜR 2022 für Sie angepasst und hinterlegt:

Wichtiges zur EÜR

Bevor Sie diese verschicken, gibt es einiges an Jahresabschlussbuchungen, -prüfungen und Ausnahmen zu beachten:

  • Eine Übersicht der vorzunehmenden Abschlussbuchungen finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„. Als Beispiele hierfür sind die jährlichen Abschreibungsbuchungen oder Privatentnahmebuchungen z. B. für einen Firmen-PKW zu nennen.
  • Als EÜR-Rechner gilt es zusätzlich die 10-Tages-Regel zu beachten.
  • Nach welchen Kriterien Sie Ihre Buchhaltung überprüfen können, finden Sie auf unsere Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Wenn Sie Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR-Rechner) sind, ist die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung irrelevant. Deswegen lassen Sie Sich bitte nicht dabei verwirren, dass das EÜR-Ergebnis ein anderes ist, als das was Ihnen die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung anzeigt. Das ist ganz normal:

  • Als EÜR-Rechner, wird die Umsatzsteuer als Einnahme und die Vorsteuer als Ausgabe mit in das Ergebnis eingerechnet. In der Bilanz sind diese Zahlungen ergebnisneutral dargestellt.
  • Als EÜR-Rechner, sind manche Beträge nicht abziehbar: z. B. ein Teil der Bewirtungskosten, der Geschenke, die Gewerbekosten. In der Handelsbilanz sind zunächst alle betriebliche Kosten anzugeben. Erst mit hilfe einer Überleitungsrechnung werden diese Kosten als nicht abziehbar deklariert und die Steuerbilanz erstellt. Dort tauchen dann diese Kosten auch nicht mehr als abziehbar auf. Aber in Kontolino! sehen Sie nur die Handelsbilanz. Hier gibt es keine Steuerbilanz.

Alles überprüft und korrekt?

Na, dann schicken Sie die EÜR wie immer mit einem Klick direkt mit der in Kontolino! integrierten Elster-Online Schnittstelle an das Finanzamt… – wie das geht sehen Sie auf der Seite „Anlage EÜR prüfen und abgeben“ beschrieben.

E-Bilanz

Zur Abgabe der E-Bilanz ist für E-Bilanzen, die nach dem 31.12.2021 beginnen, die Taxonomie 6.5 verpflichtend. Die Änderungen betreffen vor allem die weitere Detaillierung der Verbindlichkeiten in die Abgrenzung der Laufzeiten. Wir sind gerade dabei, die Änderungen umzusetzen. Weitere Informationen zu den E-Bilanz-Taxonomien finden Sie bei der eSTeuer.

Zusammenfassung

Somit ist Kontolino! auf der Einen Seite für Sie startklar für das neue Buchungsjahr 2023 als auch auf der anderen Seite für Ihren Jahresabschluss 2022. Das schöne: es ändert sich nicht viel – und die wenigen Änderungen haben wir für Sie in Kontolino! umgesetzt. So bleiben Sie gesetzlich immer auf dem Laufenden.

Jahresabschluss 2022

Der Jahresabschluss 2022 steht vor der Tür – und damit auch einige buchhalterische Arbeiten am Jahresende. Außerdem ändert sich natürlich auch wieder steuerlich das ein oder andere. Zu den steuerlichen Änderungen, haben wir für Sie bereits einen eigenen Blog-Beitrag „Steuerliche Änderungen für Unternehmer für das Jahr 2023“ erstellt. Lesen Sie diesen bitte gründlich durch, um sich über die steuerlichen Änderungen für das Jahr 2023 zu informieren.

Nachstehend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick

  • über die notwendigen Buchungen am Jahresende geben und
  • über die Schritte geben, die notwendig sind, um ein neues Buchungsjahr in Kontolino! anzulegen.

Bevor wir loslegen noch folgende wichtige Hinweise: Sie müssen eine neue Buchungsperiode anlegen, bevor Sie für das Jahr 2023 Ihre Rechnungen schreiben können. Deshalb können Sie die neue Buchungsperiode bereits erstellen, bevor Sie die notwendigen Jahresendbuchungen bzw. Überprüfungen durchgeführt haben. Eine nachträgliche erneute Saldenübernahme der geänderten Konten ist jederzeit erneut von einem Buchungsjahr in das nächste möglich. Wie erläutern wir Ihnen nun nachstehend unter der Überschrift „Neues Buchungsjahr 2023 in Kontolino! anlegen

Buchungen am Jahresende

Es gibt bestimmte Buchungen, die Sie am Jahresende erledigen müssen, z. B.:

  • So müssen Sie alle Privatverbräuche buchen (z. B. 1%-Regel beim Firmen-PKW oder der private Anteil an der Telefonrechnung…).
  • Weiter sind alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter und geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWGs) zu buchen.
  • Natürlich sollten Sie Ihren verbuchten Kontostand der Bankkonten mit dem tatsächlichen Bankbestand überprüfen. Darüber hinaus müssen Sie auch den verbuchten Kassenstand mit dem tatsächlichen Kassenstand vergleichen. Dies können Sie am Besten tun, wenn Sie Kontoauszüge in Kontolino! für die Konten erstellen und mit Ihren Bankauszügen bzw. Kassenjournalen vergleichen.
  • Haben Sie alle Anfangsbestände Ihrer Anlagegüter eingegeben? Dies ist nötig, damit die Werte in die AVEÜR in Kontolino! übernommen werden können. Damit stellen Sie die korrekte und vollständige Abgabe der EÜR sicher.
  • Am Jahresende gibt es die sogenannte 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner. Für wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage im neuen Jahr fällig und bezahlt werden, gilt: diese sind im alten Jahr zu buchen.

Zusätzlich sind für E-Bilanzierer noch folgende Dinge zu prüfen bzw. relevant:

  • Meistens wird, wenn Sie Waren haben die Inventur am Jahresende fällig. Ihre Waren müssen Sie einmal im Jahr durchzählen. Die Differenz zwischen tatsächlichem Inventurbestand und dem verbuchten Bestand müssen Sie als Bestandsveränderung verbuchen.
  • Rechnungen am Jahresende müssen in das richtige Jahr zugeordnet werden. Somit können Rechnungsabgrenzungsbuchungen notwendig werden. Weiter kann es sein, dass die Vorsteuer noch im alten Jahr in der Umsatzsteuererklärung aufzuführen ist, aber erst als Kosten in die neue Bilanz gehört.
  • Unter Umständen, kann es sein, dass Rücklagen zu bilden sind (z. B. als UG, die gesetzliche Gewinnrücklage als auch satzungsmäßige Rücklagen, die in Verträgen verankert wurden). Mit diesen Rücklagen stärken Sie die Eigenkapitalbasis von Ihrem Unternehmen.
  • Evtl. kann es notwendig sein Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen können Sie für bestimmte Kosten bilden, die im nächsten Jahr auf Sie zukommen werden (z. B. für Gewährleistungsansprüche, die erfahrungsgemäß entstehen werden oder für Abschluss- und Prüfungskosten Ihrer Buchhaltung).
  • Stimmen Aktiv- und Passivsaldo Ihrer Bilanz überein? Wenn nicht, überprüfen Sie zunächst Ihre von Hand eingegebenen Anfangssalden.

Ausführlicher finden Sie alle notwendigen Buchungen und Prüfungen auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss“  beschrieben. 

Neues Buchungsjahr 2023 in Kontolino! anlegen

Zusätzlich müssen Sie natürlich ein neues Buchungsjahr (in Kontolino! heißt das Buchungsjahr Buchungsperiode) anlegen. Sie gehen dazu im Menü auf den Eintrag „Verwalten„->“Buchungsperioden„. Daraufhin gehen Sie auf das Werkzeugsymbol beim Jahr 2022 und wählen hier den Eintrag „Folgeperiode erstellen„. Daraufhin führt Sie unser Assistent durch alle notwendigen Schritte. Meist müssen Sie nur die von Kontolino! vorgenommenen Einstellungen bestätigen. Und schon haben Sie Ihr neues Buchungsjahr korrekt erstellt. Ausführlich haben wir das in unserem Handbuch auf der Seite „Folgeperiode erstellen“ beschrieben.

Sie können jederzeit das neue Buchungsjahr 2023 in Kontolino! anlegen – auch wenn Sie mit Ihren Buchungen im Jahr 2022 noch nicht fertig sind. Denn in Kontolino! können Sie in mehreren Jahren parallel buchen. Dazu müssen Sie nur die Buchungsperiode entsprechend auswählen (dies geht unter dem Menüpunkt „Verwalten“-> „Buchungsperioden„) und normal buchen. Haben Sie am Schluss alle Buchungen für das Jahr 2022 erfasst, übernehmen Sie die Salden einfach erneut in das Jahr 2023 und das neue Jahr startet stimmig.

Weitere Informationen zur Buchungsperiode (z. B. was es mit der Ergebnisverteilung auf sich hat oder wie Sie vorgehen, wenn Sie Ihren Kontenrahmen wechseln wollen) finden Sie in unserem Handbuch in Einzeleinträgen unter der Kategorie „Buchungsperioden„.

Abgabe der Umsatzsteuererklärung (UST) und Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bzw. E-Bilanz

Sie müssen für das Jahr 2022 eine USt und eine EÜR bzw. E-Bilanz an das Finanzamt übermitteln . Wie Sie wissen, ist das Absenden der USt und der EÜR direkt aus Kontolino! heraus möglich. Dabei entfällt die ausgedruckte, unterschriebene Abgabe der Steuererklärungen bei Ihrem Finanzamt, da wir die authentifizierte Übermittlung unterstützen. Wir haben bereits die neuen Formulare für Sie in Kontolino! implementiert. D.h. Sie können ab sofort Ihre Steuererklärungen fertigstellen und übermitteln. Bitte denken Sie daran, dass wir keine Haftung für die übermittelten Zahlen übernehmen können. Bitte prüfen Sie daher Ihre Zahlen gründlich, bevor Sie diese abgeben.

Ihre E-Bilanz können Sie unter dem Menüpunkt „Import/Export“ -> „EBilanz-Export“ exportieren und über z. B. eBilanz+ an Ihr Finanzamt abgeben.

Alternativ können Sie Ihre Daten über unsere DATEV-Schnittstelle an Ihren Steuerberater übertragen. So kann er Ihre Buchhaltung zum einen Überprüfen, Tipps geben und die USt, EÜR bzw. E-Bilanz an Ihr Finanzamt übertragen.

Das komplette Kontolino!-Team wünscht Ihnen einen guten, zügigen Jahresabschluss 2022 und ein neues, erfolgreiches Buchungsjahr 2023!

Anlagenbuchhaltung in Kontolino! erweitert

In den letzten Monaten ist einiges in der Anlagenbuchhaltung in Kontolino! passiert. Bisher war es in Kontolino! nur möglich, bewegliche Anlagegüter und GWG-Sammelposten in einem Extra-Anlagenverzeichnis zu erfassen. Für alle anderen Anlagegüter (z. B. Grundstücke oder häusliches Arbeitszimmer) konnten zwar die Werte manuell gebucht werden. Diese konnten aber nicht im Anlageverzeichnis von Kontolino! erfasst werden und wurden damit nicht durch Programmhilfen unterstützt. Das hat sich nun geändert.

Ab jetzt können Sie Grundstücke, Gebäude – somit auch Ihr betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer – und Finanzanlagen wie Beteiligungen oder andere Finanzanlagen wie Aktien in Kontolino! im Anlagenverzeichnis erfassen. Wie das geht? Erklären wir Ihnen nachstehend:

Neue Anlagegüter erfassen

Zentrale Anlaufstelle ist der Menüpunkt „Anlagenbuchh.“ in Kontolino!. Darunter finden Sie die Menüpunkte „Anlagenverzeichnis“ und „Abschreibungen {aktuelles Buchungsjahr}“. Im Anlageverzeichnis können Sie alle Ihre bereits erfassten Anlagegüter sehen – vermutlich nun erst mal alle unter der Überschrift „Mobilien – Bewegliche Wirtschaftsgüter“. Neu hinzugekommen sind nun die Abschnitte “ Immobilien“ und „Finanzanlagen“.

Unter dem Abschnitt „Immobilien“ können Sie nun über die entsprechenden Buttons Ihre Grundstücke bzw. Gebäude erfassen. Auch Ihr betrieblich genutztes Arbeitszimmer erfassen Sie hier: den Grundstücksanteil über die Anlage eines neuen Grundstückes und den Gebäudeanteil über die Anlage eines neuen Gebäudes.

Und Ihre Finanzanlagen erfassen Sie unter der Rubrik „Finanzanlagen“ auch mit Klick auf den entsprechenden Button.

Bei der Erfassung werden Sie von Kontolino! unterstützt: so gibt das Programm schon die Auswahl passender Konten für die Bestandsführung, Abschreibungen etc. vor. Die amtlichen Abschreibungstabellen für Gebäude sind hinterlegt und belegen die Abschreibungsdauer bzw. gewöhnliche Nutzungsdauer vor. Aber natürlich können Sie all diese Standardwerte jederzeit ändern und auf Ihren Fall anpassen.

Ihre Anschaffungskosten können Sie bequem wie gewohnt verbuchen und dabei die erforderlichen Belege anhängen – oder bereits bestehende Buchungen dem Anlagegut zuordnen, falls Sie den Kauf eines Anlagegutes schon vorab gebucht haben (z.B. bei der geführten Verbuchung Ihrer Bankauszüge).

Ist es auch möglich, bereits früher angeschaffte Anlagegüter nachträglich zu erfassen?

Auch das ist in Kontolino! möglich. Sobald das Anschaffungsdatum nicht in einer Buchungsperiode liegt, die es bereits gibt, können Sie Ihre Anschaffungskosten als Wert eintragen. Falls Sie vor Erfassung des Anlagegutes in Kontolino! Abschreibungen vorgenommen haben, dann erfassen Sie diese einmalig über den Abschreibungsplan indem Sie eine sogenannte „außerplanmäßige Abschreibung“ mit dem Eintrag „Verminderung d. Buchwerts ohne Verbuchung“ anlegen.

Anlagegüter abschreiben

Bei der planmäßigen Abschreibung Ihrer Gebäude werden Sie von Kontolino! komfortabel unterstützt. Sobald der Anschaffungswert und die Abschreibungsdauer hinterlegt wurde, werden die anfallenden Beträge berechnet und zur Verbuchung vorgeschlagen. Ein Klick auf den „grünen Pfeil“ und schon ist Ihre Abschreibung verbucht. Und es geht sogar noch einfacher: Unter dem Menüpunkt „Abschreibungen {aktuelles Buchungsjahr}“ werden alle Abschreibungsbeträge pro Anlagegut für das gewählte Jahr angezeigt. Mit einem Klick auf „Alle verbuchen“, sind Ihre Abschreibungen erledigt.

Weitere außerplanmäßige Abschreibungen können zusätzlich von Ihnen über den Aufruf des Menüeintrags „Abschreibungsplan“ erfasst werden.

Anlagegüter verkaufen

Wenn Sie ein Anlagegut verkaufen, werden Sie von Kontolino! umfassend unterstützt. Über den Werkzeugkasteneintrag „Verkauf“ beim entsprechenden Anlagegut, gelangen Sie auf eine neue Maske. Hier müssen Sie nur den Verkaufswert, das Verkaufsdatum und die Zahlstelle eingeben. Das reicht bereits aus, damit Kontolino! Ihnen alle zu verbuchenden Werte ausrechnet (z. B. auch den restlichen Abschreibungsbetrag) und Buchungsvorschläge erstellt. Sie überprüfen diese, können ggfs. noch einen Verkaufsbeleg anheften und mit dem Kick auf „Verbuchen“ den Verkauf bequem buchhalterisch abschließen.

Dokumentation der Anlagenbuchhaltung

Damit Sie diese und weitere Möglichkeiten der Anlagenbuchhaltung von Kontolino! im Detail nachlesen können, haben wir unser Handbuch für Sie neu strukturiert und erweitert. Unter dem Kapitel Anlagenbuchhaltung finden Sie eine Einführung in das Thema, was überhaupt ein Anlagegut ist, wie die Anlagenbuchhaltung in Kontolino! aufgebaut ist, der Begriff Anlagenspiegel wird erklärt und auch die automatische Bestückung der Werte für die AVEÜR (Anlage Anlagevermögen zur EÜR) von Kontolino!.

Nach dieser grundlegenden Einführung können Sie unter der Rubrik „Immobilien“ das genaue Handling für Grundstücke, Gebäude und das häusliche Arbeitszimmer nachlesen. Solche Detailinformationen steht Ihnen auch für „Bewegliche Wirtschaftsgüter„, „GWG Sammelposten„, „Finanzanlagen“ und „Abschreibungen“ zur Verfügung.

Last but not least wird der Wissensblock zum Thema Anlagenbuchhaltung im Kontierungslexikon zum Thema Anlagegüter, Abschreibungen und Häusliches Arbeitszimmer ergänzt. Hier können Sie zum Beispiel nachlesen, welche Kosten zu den Anschaffungskosten zählen, welche Abschreibungen zur Zeit gesetzlich erlaubt sind (z. B. dürfen PCs inzwischen im gleichen Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden) und welche Voraussetzungen gültig sind, um häusliche Arbeitszimmer buchhalterisch erfassen zu dürfen.

Schauen Sie doch gerne dort vorbei, wenn Sie Sich in die Thematik einlesen möchten – oder etwas nachschlagen wollen.

Was sonst noch wichtig ist zu wissen

Falls Sie eine E-Bilanz abgeben müssen und Ihre Bilanz veröffentlichungspflichtig ist: in Kontolino! erfassen Sie die Werte Ihrer Anlagegüter im Sinne das HGBs. Über den Drittanbieter, über den Sie dann Ihre E-Bilanz abgeben, müssen Sie eine sogenannte Überleitungsrechnung ausfüllen, um die Werte gemäß den steuerlichen Vorschriften für Ihre Steuerbilanz zu ermitteln. In den meisten Fällen sind die Werte zwar identisch, aber es kann durchaus ab und an zu anderen Aktivierungsgeboten kommen.

Die Anlagenbuchhaltung steht Ihnen ab dem Kontolino! Paket „Classic“ zur Verfügung. Wenn Sie die Pakete „Standard“ oder „Basis“ nutzen, steht Ihnen der Menüpunkt zur Anlagenbuchhaltung nicht zur Verfügung. Gerne können Sie jederzeit auf das Paket „Classic“ upgraden. Beim Kauf wird Ihnen für die Restlaufzeit Ihres bisherigen Paketes der entsprechende Betrag gutgeschrieben. Über die Preise des Paketes „Classic“ können Sie Sich auf unserer Preiseseite informieren. Ein Paket upgraden können Sie innerhalb der Kontolino! Anwendung über das Widget „Ihr aktuelles Kontolino!- Paket“ über den Button „Paket kaufen“.

Ihr Feedback ist uns wichtig

Kontolino! ist in der Anlagenbuchhaltung um etliche Funktionen in den letzten beiden Monaten ordentlich gewachsen. Dazu haben unter anderem Sie beigetragen, da Ihr Feedback wichtig für uns ist, um Kontolino! an den richtigen Stellen zu erweitern. Auch diese Erweiterung ist auf Grund Ihres Feedbacks entwickelt worden. So hoffen wir, dass Sie die neuen Funktionen gut für Sich nutzen können – und freuen uns über weiteres Feedback von Ihnen. Wobei wir ehrlich bleiben wollen: jeden Kundenwunsch werden wir nicht umsetzen können, dazu gibt es einfach zu viele und unsere Entwicklungsressourcen sind begrenzt. Aber die ein oder andere Neufunktion wird auf jeden Fall noch kommen.

Jahresabschluss 2021

Der Jahresabschluss 2021 steht vor der Tür – und damit auch einige buchhalterische Arbeiten am Jahresende. Außerdem ändert sich natürlich auch wieder steuerlich das ein oder andere. Nachstehend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick

  • über die notwendigen Buchungen am Jahresende geben,
  • über die Schritte geben, die notwendig sind, um ein neues Buchungsjahr in Kontolino! anzulegen und
  • über die gesetzlichen Änderungen, die 2021 bzw. 2022 eingeführt wurden, geben.

Buchungen am Jahresende

Zum Einen gibt es bestimmte Buchungen, die Sie am Jahresende erledigen müssen, z. B.:

  • So müssen Sie alle Privatverbräuche buchen (z. B. 1%-Regel beim Firmen-PKW oder der private Anteil an der Telefonrechnung…).
  • Weiter sind alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter und geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWGs) zu buchen.
  • Natürlich sollten Sie Ihren verbuchten Kontostand der Bankkonten mit dem tatsächlichen Bankbestand überprüfen. Darüber hinaus müssen Sie auch den verbuchten Kassenstand mit dem tatsächlichen Kassenstand vergleichen. Dies können Sie am Besten tun, wenn Sie Kontoauszüge in Kontolino! für die Konten erstellen und mit Ihren Bankauszügen bzw. Kassenjournalen vergleichen.
  • Haben Sie alle Anfangsbestände Ihrer Anlagegüter eingegeben? Dies ist nötig, damit die Werte in die AVEÜR in Kontolino! übernommen werden können. Damit stellen Sie die korrekte und vollständige Abgabe der EÜR sicher.
  • Am Jahresende gibt es die sogenannte 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner. Für wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage im neuen Jahr fällig und bezahlt werden, gilt: diese sind im alten Jahr zu buchen.

Zusätzlich sind für E-Bilanzierer noch folgende Dinge zu prüfen bzw. relevant:

  • Meistens wird, wenn Sie Waren haben die Inventur am Jahresende fällig. Ihre Waren müssen Sie einmal im Jahr durchzählen. Die Differenz zwischen tatsächlichem Inventurbestand und dem verbuchten Bestand müssen Sie als Bestandsveränderung verbuchen.
  • Rechnungen am Jahresende müssen in das richtige Jahr zugeordnet werden. Somit können Rechnungsabgrenzungsbuchungen notwendig werden. Weiter kann es sein, dass die Vorsteuer noch im alten Jahr in der Umsatzsteuererklärung aufzuführen ist, aber erst als Kosten in die neue Bilanz gehört.
  • Unter Umständen, kann es sein, dass Rücklagen zu bilden sind (z. B. als UG, die gesetzliche Gewinnrücklage als auch satzungsmäßige Rücklagen, die in Verträgen verankert wurden). Mit diesen Rücklagen stärken Sie die Eigenkapitalbasis von Ihrem Unternehmen.
  • Evtl. kann es notwendig sein Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen können Sie für bestimmte Kosten bilden, die im nächsten Jahr auf Sie zukommen werden (z. B. für Gewährleistungsansprüche, die erfahrungsgemäß entstehen werden oder für Abschluss- und Prüfungskosten Ihrer Buchhaltung).
  • Stimmen Aktiv- und Passivsaldo Ihrer Bilanz überein? Wenn nicht, überprüfen Sie zunächst Ihre von Hand eingegebenen Anfangssalden.

Ausführlicher finden Sie alle notwendigen Buchungen und Prüfungen auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss“  beschrieben.

Neues Buchungsjahr 2022 in Kontolino! anlegen

Zusätzlich müssen Sie natürlich ein neues Buchungsjahr (in Kontolino! heißt das Buchungsjahr Buchungsperiode) anlegen. Sie gehen dazu im Menü auf den Eintrag „Verwalten„->“Buchungsperioden„. Daraufhin gehen Sie auf das Werkzeugsymbol beim Jahr 2021 und wählen hier den Eintrag „Folgeperiode erstellen„. Daraufhin führt Sie unser Assistent durch alle notwendigen Schritte. Meist müssen Sie nur die von Kontolino! vorgenommenen Einstellungen bestätigen. Und schon haben Sie Ihr neues Buchungsjahr korrekt erstellt. Ausführlich haben wir das in unserem Handbuch auf der Seite „Folgeperiode erstellen“ beschrieben.

Sie können jederzeit das neue Buchungsjahr 2022 in Kontolino! anlegen – auch wenn Sie mit Ihren Buchungen im Jahr 2021 noch nicht fertig sind. Denn in Kontolino! können Sie in mehreren Jahren parallel buchen. Dazu müssen Sie nur die Buchungsperiode entsprechend auswählen und normal buchen. Haben Sie am Schluss alle Buchungen für das Jahr 2021 erfasst, übernehmen Sie die Salden einfach erneut in das Jahr 2022 und das neue Jahr startet stimmig.

Abgabe der Umsatzsteuererklärung (UST) und Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bzw. E-Bilanz

Sie müssen für das Jahr 2021 eine USt und eine EÜR bzw. E-Bilanz an das Finanzamt übermitteln . Wie Sie wissen, ist das Absenden der USt und der EÜR direkt aus Kontolino! heraus möglich. Dabei entfällt die ausgedruckte, unterschriebene Abgabe der Steuererklärungen bei Ihrem Finanzamt, da wir die authentifizierte Übermittlung unterstützen. Wir haben bereits die neuen Formulare für Sie in Kontolino! implementiert. D.h. Sie können ab sofort Ihre Steuererklärungen fertigstellen und übermitteln. Bitte denken Sie daran, dass wir keine Haftung für die übermittelten Zahlen übernehmen können. Bitte prüfen Sie daher Ihre Zahlen gründlich, bevor Sie diese abgeben.

Ihre E-Bilanz können Sie unter dem Menüpunkt „Import/Export“ -> „EBilanz-Export“ exportieren und über z. B. eBilanz+ an Ihr Finanzamt abgeben. Dabei habe wir bereits den neuen Berichtsbestandteil „Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“ implementiert. Dieser ist ab dem Jahr 2021 das erste Mal verpflichtend zu übermitteln. Alternativ können Sie Ihre Daten über unsere DATEV-Schnittstelle an Ihren Steuerberater übertragen. So kann er Ihre Buchhaltung zum einen Überprüfen, Tipps geben und die E-Bilanz an Ihr Finanzamt übertragen.

Gesetzliche Änderungen für das Jahr 2021 / 2022 im Überblick

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen nachstehend eine Auswahl der Änderungen zusammengestellt haben. Im Anschluss an die einzelnen Themenblöcke, haben wir eine Linkliste für ausführlichere Informationen für Sie zusammengestellt.

Degressive Abschreibungen

wurden für die Jahre 2020 und 2021 erlaubt. D.h. Anschaffungen, die in diesen beiden Jahren gemacht wurden, können degressiv mit dem Faktor 2,5 der linearen Abschreibungshöhe (allerdings maximal bis zu 25 %) abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt nicht mehr für Anschaffungen im Jahr 2022.

Abschreibungen für PCs, Software, Hardware

Die Abschreibungsdauer für PCs, Software, Peripheriegeräte usw. wurde auf ein Jahr ab dem Jahr 2021 und alle folgenden reduziert. D.h., wenn Sie im Jahr 2021 einen neuen Drucker gekauft haben, können Sie diesen komplett im Jahr 2021 abschreiben.

Investitionsabzugsbetrag

Sie können für Anschaffungen in Folgejahre Beträge zurücklegen. Dies war in der Vergangenheit für bis zu 3 Jahre in die Zukunft möglich. Danach mussten die zurückgestellten Beträge wieder aufgelöst werden, wenn die Investition nicht getätigt wurde. Dieser Zeitraum wurde einmalig auf 5 Jahre verlängert. D.h. Sie müssen die Beträge, die Sie für 2021 zurückgestellt haben noch nicht auflösen, sondern für das Jahr 2022 verwenden.

Sachbezüge

an Mitarbeiter dürfen ab dem 01.01.2022 in Höhe von 50 € monatlich gewährt werden. Bisher waren es 44 €. Dabei ist zu beachten, dass wenn eine Einmalzahlung in Höhe von 600 € erfolgen würde, dieser Betrag zu versteuern wäre. Es ist nur die monatliche Zahlung von der Steuer befreit.

Mehrwertsteuerdigitalpaket

Das Mehrwertsteuerdigitalpaket trat zum 01.07.2021 in Kraft. Hiermit werden alle Umsätze mit dem EU-Ausland an Privatpersonen zusammengerechnet und nicht wie bisher pro Land. Erreichen diese Umsätze zusammen mehr als 10.000 € im Jahr, wird die Umsatzsteuer des Empfängerlandes fällig. Diese kann zentral über den sogenannten One-Stop-Shop gemeldet und überwiesen werden.

E-Bilanzierer: Abgabe Berichtsbestandteil „Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“

Bisher musste verpflichtend als E-Bilanzierer mindestens die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anlagenspiegel elektronisch übermittelt werden. Das ändert sich nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Der neue – bisher freiwillige – Bestandteil „Steuerliche Betriebsvermögensvergleich“ (BVV) kommt hinzu. Wir haben dazu schon die erforderliche Datei für Sie als Exportmöglichkeit implementiert.

Corona-Hilfen verbuchen

Wenn Sie Corona-Hilfen erhalten oder zurückbezahlt haben, müssen diese Zahlen auch in der EÜR bzw. E-Bilanz erfasst werden. Sobald Sie die Buchungen dazu korrekt verbuchen (siehe Linkliste weiter unten), weißt Kontolino! die Zahlen korrekt aus.

Uneinbringliche Forderungen

müssen seit diesem Jahr das erste mal sowohl in den Umsatzsteuervoranmeldungen als auch in der Umsatzsteuererklärung als Zusatzinformation erfasst und übermittelt werden. D.h. für Sie, dass Sie nicht bezahlte Rechnungen in Kontolino! verbuchen müssen. Den Rest übernimmt Kontolino! für Sie.

Weiterführende Informationen zu den einzelnen Steuerthemen

Nachstehend für Sie Links, in denen Sie Details zu den einzelnen Steuerthemen nachlesen können:

Das komplette Kontolino!-Team wünscht Ihnen einen guten, zügigen Jahresabschluss 2021 und ein neues freudiges Buchungsjahr 2022!