Welche Daten können Sie zu Kontolino! importieren?

Ziel des Artikels ist es, Ihnen eine Übersicht über die Importmöglichkeiten Ihrer Daten nach Kontolino! zu geben. Als erstes wollen wir Ihnen in einer Tabelle eine Übersicht über alle Daten und deren Importmöglichkeit bieten. Finden Sie dabei Daten, die Sie auch gerne importieren wollen und kennen die Möglichkeit nicht? Dann können Sie zu Ihrer Datenart scrollen und dort Detail zum Import nachlesen.

Übersicht über die verschiedenen Datenarten und deren Importmöglichkeit nach Kontolino!

In der nachstehenden Tabelle sehen Sie die verschiedenen Datenarten als Zeilen aufgelistet und die Importmöglichkeiten als Spalten dargestellt.

DateienDATEVBank – Online
(finAPI)
Bank – Datei
(MT940 / CSV)
API
Belege
Bankauszüge
Bankauszüge von Paypal, Amazon, Stripe
Kassendaten (flour)
Ausgangsrechnungen (billbee)
Debitoren
Kreditoren
Lohnbuchungen (Quicklohn)
Reisekosten (Spesenfuchs)
Buchungen
Importmöglichkeiten verschiedener Datenarten von Kontolino!

Die verschiedenen Datenarten und deren Importmöglichkeiten

In der Buchhaltung gibt es sehr viele Daten, die Sie zum Buchen brauchen. Angefangen vom Beleg (denn der eiserne Buchhaltungsgrundsatz: „Keine Buchung ohne Beleg“ ist nach wie vor gültig) über Ausgangsrechnungen bis hin zu Bankauszügen reicht die Palette der Daten, die für die Buchhaltung notwendig sind. Gut, dass viele Daten inzwischen digital vorliegen und auf die ein oder andere Art nach Kontolino! importiert werden können. Lesen Sie nachstehend im Detail nach, welche Datenarten Kontolino! unterscheidet und welche Importmöglichkeiten es dafür gibt.

Belege

Unter Belegen verstehen wir von Kontolino! alle Eingangsrechnungen, die Sie erhalten. Zusätzlich fallen darunter auch eigen erstellte Belege, wie z. B. Kassenzettel, Tankbelege, Bewirtungsbelege, Reisekostenabrechnungen, Lohnabrechnungen, Ausgangsrechnungen etc.. Die Belege bilden die Grundlage für eine Buchung. Das heißt aus den Belegen ist immer ersichtlich, um welchen Geschäftsfall es sich handelt, der Betrag, der Mehrwertsteuersachverhalt und das Datum. Sobald der Beleg einem Buchungssatz zugeordnet und verbucht wurde, erhält dieser zwingend eine Belegnummer und kann GoBD-konform nicht mehr gelöscht werden.

Der Weg um Ihre Belege nach Kontolino! zu importieren ist vielfältig:

  • Sie können die Belege einfach als Datei mit drag & drop zur Buchung selbst dazuladen oder in die Belege-Inbox legen. Sie können die Belege-Inbox auch füllen, in dem Sie Ihre Belege per Mail an die Mailadresse Ihrer Belege-Inbox weiterleiten. Sie können auch Ihren Beleg mit dem Handy abfotografieren und mit der Teilen-Funktion an die Mail-Adresse Ihrer Belege-Inbox weiterleiten.
  • Eine andere Möglichkeit, Ihre Belege zu importieren ist, den DATEV-Import für Buchungsstapel mit Belegen zu nutzen. Hier können Sie einfach eine zip-Datei hochladen, die dem DATEV-Format entspricht und Ihre Belege enthält. Den DATEV-Import finden Sie unter dem Menüpunkt „Import/Export“
  • Last but not Least können Sie zum Belege-Upload auch die API-Schnittstelle von Kontolino! nutzen. Unter einer API-Schnittstelle versteht man den direkten Austausch von Daten zwischen zwei Programmen. Dies ist die schönste Möglichkeit für Nutzer: Sie müssen nur einmalig die Anbindung meist mit Hilfe von bestimmten Schlüsseln, die Sie eingeben müssen, verifizieren. Danach reicht ein Knopfdruck, um die Daten zu importieren. Wenn Sie selbst Entwicklungserfahrung haben, können Sie selbst die Schnittstelle von Kontolino! nutzen und Ihre Daten von Ihrem Programm nach Kontolino! importieren.

Bankauszüge

Bankauszüge sind deshalb für die Buchhaltung wichtig, da diese die Geldflüsse dokumentieren. Und da sehr häufig Zahlungen über das Bankkonto getätigt werden und die Girocard die Barzahlung mehr und mehr ablöst, werden die Bankauszüge immer wichtiger. Einem Bankauszug wird für die Buchhaltung entnommen, wann welche Rechnung bezahlt wurde.

Auch über Paypal, Amazon und Stripe laufen Zahlungen, so dass diese aus buchhalterischer Sicht wie Banken fungieren. Das heißt auch die von diesen Anbietern erstellten Auszüge laufen in Kontolino! unter dem Begriff: Bankauszüge.

Für den Import Ihrer Bankauszüge haben Sie 2 Möglichkeiten. Beide dieser Möglichkeiten, können Sie einmalig unter „Verwalten“ –> „Bankverbindungen“ einrichten:

  • Online via finAPI: Da Bankzugänge sehr hohen Sicherheitsstandards entsprechen müssen, nutzt Kontolino! zum Abruf der Bankumsätze den Service von finAPI. Sie binden dazu einmal Ihr Konto in Kontolino! ein und danach können Sie auf Knopfdruck immer Ihre neuesten Bankumsätze abholen und in Kontolino! verbuchen.
  • per Dateiimport: Alternativ können Sie Ihre Bankdaten auch per Datei importieren. Dazu können Sie entweder das MT940-Format benutzen, das Ihnen viele Banken zur Verfügung stellen. Dies hat für Sie den Vorteil, dass das Format bekannt und fix und fertig in Kontolino! hinterlegt ist. So müssen Sie Ihre Daten nicht manuell zuordnen. Alternativ können Sie CSV-Dateien importieren. Dafür müssen Sie vor dem ersten Import der Datei entsprechend die Spalten Ihrer CSV-Datei zu den benötigten Informationen von Kontolino! zuordnen. Für Paypal, Amazon und Stripe sind in Kontolino! wie für das MT940-Format bereits Filter angelegt, die Sie einfach für Ihre Dateien nutzen können.

Kassendaten

Darunter fallen Ihre Kassenjournale. Sprich hier listen Sie alle Ihre Barzahlungen, die Sie erhalten oder getätigt haben. Zunehmend werden diese Daten auch digital geführt und nicht mehr auf Papier. Diese beinhalten mindestens das Datum, den Zahlbetrag und den Mehrwertsteuersatz. Zusätzliche Daten sind natürlich möglich.

Importieren können Sie Ihre Kassenjournale entweder

  • als normalen Beleg. Falls Ihr Kassensystem die Tagesendbuchungen als DATEV-Buchungsstapel exportieren kann, können Sie diese nach Kontolino! importieren. Dazu nutzen Sie den Menüpunkt „Import/Export“ –> „DATEV-Import“.
  • Oder aber, wenn Sie Kassensysteme von flour benutzen, können Sie über die implementierte Schnittstelle zwischen flour und Kontolino! Dazu müssen Sie einmalig den Benutzer-Token von Kontolino! kopieren (diesen finden Sie unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „Buchungen per API“) und in flour eintragen lassen. Danach können Sie auf Knopfdruck Ihre Kassenjournale incl. der Buchungen nach Kontolino! auf Knopfdruck übertragen.

Ausgangsrechnungen

Ihre erstellten Rechnungen an Ihre Kunden sind für die Buchhaltung wichtig. Sie gehören zum Einen zu den Belegen, können aber auch von Ihnen in Kontolino! selbst erstellt werden. Deshalb haben die in Kontolino! erstellten Rechnungen ein paar zusätzliche Eigenschaften. So können Sie hier den Status der Bezahlung verfolgen und damit sich auch eine Offene-Posten-Liste erzeugen lassen.

Oder Sie erstellen Ihre Rechnungen in einem Office-Programm und importieren Ihre fertige Rechnung als z. B. pdf nach Kontolino!. Dann stellt die Rechnung für Kontolino! ein Beleg dar und kann wie andere Belege auch importiert werden.

Zusätzlich können Sie von Billbee Ihre Rechnungen nach Kontolino! incl. Zahlstatus importieren. Denn auch hier ist eine Schnittstelle zwischen Billbee und Kontolino! vorhanden. Um die Schnittstelle nutzen zu können, müssen Sie unter „Verwalten“ –> „Faktura / Re.import“ den Importfilter für Billbee aktivieren. Danach können Sie Ihre Rechnungen incl. Zahlstatus importieren.

Debitoren (Kunden)

Um Ihre Rechnungen in Kontolino! erstellen zu können, können Sie Ihren Kundenstamm – Ihre Debitoren – pflegen. Neben deren Adresse und Kontaktdaten wie Telefon, Internetseite, Mailadresse, können Sie zusätzlich für jeden einzelnen Debitor einzelne Ansprechpartner mit deren Kontaktdaten eingeben. Und auch die Hinterlegung verschiedener Bankverbindungen ist in Kontolino! möglich.

Und Sie können für jeden Debitor in Ihrem Kontenplan ein eigenes Konto in Kontolino! anlegen und das mit diesem Debitor verknüpfen. Dies bietet sich für Ihre Großkunden an. So sehen Sie mit welchem Kunden Sie wie viel Umsatz im Jahr machen und können z. B. auch Mengenrabatte einfacher kalkulieren.

Ihre Debitorendaten können Sie importieren,

  • indem Sie einen von Kontolino! zur Verfügung gestellten CSV-Import nutzen. Hier können Sie einfach eine Datei hochladen, die dem entsprechenden Format entspricht. Nutzen Sie WISO oder LexOffice, dann können Sie die Dateien problemlos importieren. Dazu nutzen Sie den Menüpunkt „Faktura“ –> „Debitoren / Kunden“.
  • Eine andere Alternative bietet der DATEV-Import. Enthält Ihr DATEV-Buchungsstapel zusätzlich eine Datei, die Ihre Debitorendaten enthält, können Sie diese über den Menüpunkt „Import/Export“ –> „DATEV-Import“ zusammen importieren.
  • Last but not Least können Sie zum Import Ihrer Debitoren auch die Kontolino!-API-Schnittstelle nutzen.Unter einer API-Schnittstelle versteht man, den direkten Austausch von Daten zwischen zwei Programmen. Dies ist die schönste Möglichkeit für Nutzer: Sie müssen nur einmalig die Anbindung meist mit Hilfe von bestimmten Schlüsseln, die Sie eingeben müssen verifizieren. Danach reicht ein Knopfdruck, um die Daten zu importieren. Wenn Sie selbst Entwicklungserfahrung haben, können Sie selbst die Schnittstelle von Kontolino! nutzen und Ihre Daten von Ihrem Programm nach Kontolino! importieren.

Kreditoren (Lieferanten)

Spiegelgleich können Sie in Kontolino! genau die gleichen Informationen wie für Ihre Debitoren auch für Ihre Kreditoren – sprich Ihre Lieferanten – hinterlegen. So kann Kontolino! für Sie die zentrale Auskunft für alle Ihre Lieferanten- und Kundenkontakte sein.

Dementsprechend stehen Ihnen für den Import die gleichen Möglichkeiten, wie bei den Debitoren zur Verfügung.

Lohnbuchungen

Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen können Sie nicht in Kontolino! erstellen. Diese müssen aber von Ihnen gezahlt und verbucht werden. Sie können Ihre Lohnbuchungen über den DATEV-Import nach Kontolino! importieren. Programme wie Quicklohn stellen Ihnen einen DATEV-Export zur Verfügung. Die dort erzeugte Datei können Sie unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „DATEV-Import“ hochladen.

Reisekosten

Sie sind auf Geschäftsreise – oder einer Ihrer Mitarbeiter? Dann müssen Sie eine Reisekostenabrechnung machen und die entsprechenden Zahlen verbuchen. Eine Reisekostenabrechnung können Sie entweder selbst erstellen. Dann stellt die Reisekostenabrechnung ein Beleg dar und Sie verbuchen diesen Beleg wie alle anderen Belege auch. Dazu können Sie alle Möglichkeiten des Imports von Belegen nutzen.

Oder aber Sie nutzen zum Erstellen einer Reisekostenabrechnung Programme wie Spesenfuchs. Letzteres hat den Vorteil, dass diese Programme nicht nur die Reisekostenabrechnung erstellen, sondern auch die dazugehörenden Buchungen, die Sie dann nach Kontolino! importieren über die API-Schnittstelle importieren können. Dazu müssen Sie einmalig unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „Buchungen per API“ Ihren Benutzer-Token kopieren und bei Spesenfuchs hinterlegen. Danach können Sie Ihre Reisekostenabrechnung samt der Buchungen per Knopfdruck importieren.

Buchungen

Buchungen selber, stellen auch Daten dar. Diese haben im Normalfall einen Beleg, ein Datum, einen Buchungstext, ein Soll- und Habenkonto und einen Mehrwertsteuersachverhalt. Diese können Sie natürlich in Kontolino! erstellen – aber eben auch von anderen Programmen wie z. B. DATEV, Quicklohn, Spesenfuchs, flour erhalten.

Ihre Buchungen können Sie – sobald Ihre Programme eine DATEV-Datei anbieten – entweder über den DATEV-Import importieren (Menüpunkt: „Import/Export“ –> „DATEV-Import“).

Oder Sie nutzen die Kontolino!-API-Schnittstelle. Unter einer API-Schnittstelle versteht man, den direkten Austausch von Daten zwischen zwei Programmen. Dies ist die schönste Möglichkeit für Nutzer: Sie müssen nur einmalig die Anbindung meist mit Hilfe von bestimmten Schlüsseln, die Sie eingeben müssen verifizieren. Danach reicht ein Knopfdruck, um die Daten zu importieren. Wenn Sie selbst Entwicklungserfahrung haben, können Sie selbst die Schnittstelle von Kontolino! nutzen und Ihre Daten von Ihrem Programm nach Kontolino! importieren.

Und bei den Programmen flour, Spesenfuchs können Sie die bereits entwickelte Schnittstelle nutzen. Diese müssen Sie mit Hilfe des Benutzer-Tokens einmalig aktivieren und können dann auf Knopfdruck Ihre Buchungen importieren. Ihren Token finden Sie unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „Buchungen per API“.

Mehr Informationen

zu den oben vorgestellten Importmöglichkeiten finden Sie auf folgenden Seiten:

Zusammenfassung

Es gibt viele Möglichkeiten, Ihre für die Buchhaltung benötigten Daten nach Kontolino! zu importieren. Sei es mit dem drag & drop von Dateien oder sogar per Knopfdruck. Vielleicht haben Sie eine neue Art für Sich in diesem Artikel entdeckt – und damit geht die Arbeit leichter für Sie von der Hand. Das würde uns freuen.

Mindestlöhne werden am 01. Januar 2024 erhöht

Derzeit beträgt der Mindestlohn 12,00 € in der Stunde. Dieser wird ab dem 01. Januar 2024 auf 12,41 € pro Stunde erhöht. Und eine weitere Erhöhung zum 01. Januar 2025 auf 12,82 € pro Stunde wurde auch bereits festgelegt. Dies hat die Bundesregierung am 15. November 2023 in der vierten Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen.

Aber Achtung: in manchen Branchen wurden durch Tarifverträge höhere Mindestlöhne ausgehandelt (z. B. für das Baugewerbe und der Altenpflege). Diese bleiben von der Gesetzesänderung unberührt und weiter gültig.

Was wurde noch geändert?

Weiter wird die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber ab dem 01. Januar 2024 dynamisiert. Das heißt, dass die Verdienstgrenze für Minijobs sich in Zukunft automatisch am Mindestlohn orientiert. Somit erhöht sich die Verdienstgrenze automatisch, wenn sich der Mindestlohn verändert. Dabei wird von einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden ausgegangen. Für das Jahr 2024 erhöht sich somit die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 450 € auf 520 € im Monat und dann nochmal auf 538 € im Monat für das Jahr 2025. Rechnet man diese Beträge auf das Jahr hoch, dann entsprechen diese Grenzen maximal 6.456 € für das Jahr 2024 und 6.672 € für das Jahr 2025.

Mehr Informationen zum Thema Minijobber und Midijobber finden Sie in unserem Blogartikel „Welche Mindestlohnbeträge sind zur Zeit gültig?“.

Zusammenfassung

Nach etlichen Erhöhungen des Mindestlohnsatzes im Jahr 2022, stehen für die Jahre 2024 und 2025 weitere Erhöhungen an. Zusätzlich wird die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber dynamisiert. Das heißt diese Grenze orientiert sich am Mindestlohn. Erhöht sich der Mindestlohn, dann erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze.

Steuerliche Änderungen für Unternehmer für das Jahr 2023

Der Bund hat dieses Jahr verschiedene Initiativen zur Entlastung von Unternehmern ergriffen. Angefangen von mehreren Entlastungspaketen über die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom bis hin zum Jahressteuergesetz 2022. Nun hat der Bundesrat am 16. Dezember 2022 den letzten Änderungen zugestimmt. Wir haben bereits in den beiden Blog-Beitragen zum Jahressteuergesetz und dem 3. Entlastungspaket des Bundes über die einzelnen geplanten bzw. schon beschlossenen Maßnahmen berichtet. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, stellen wir Ihnen in diesem Artikel alle steuerlichen Änderungen für Unternehmer zu, die ab dem 01. Januar 2023 in Kraft treten vor.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Die eingeführte Absenkung seit dem 30.06.2020 der Umsatzsteuer in der Gastronomie für Speisen auf 7 Prozent wird bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert. Eigentlich war geplant, dass diese am 31.12.2022 ausläuft. D.h. Restaurants, Hotels, Bars usw. dürfen weiter – auch im nächsten Jahr – ihre Speisen nur mit der Umsatzsteuer von 7 % belegen. Auch hier müssen Sie beim Buchen bzw. Rechnungen schreiben aufpassen – falls Sie betrieblich bewirten bzw. ein Restaurantbetrieb besuchen. Diese Regelung wurde bereits in einem BMF-Schreiben bekanntgegeben.

Midi-Job-Grenze wird angehoben

Wenn Sie sogenannte Midi-Jobber beschäftigen, können Sie deren Arbeitszeit für Ihren Betrieb erweitern. Die Höchstgrenze für das monatliche Einkommen eines Midi-Jobbers wurde bereits zum 01. Oktober 2022 von 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Zum 01. Januar 2023 steigt die Grenze auf 2.000 € an. Dadurch werden deutlich weniger Sozialversicherungsbeiträge für Sie und Ihren Arbeitnehmer fällig.

Abbau der kalten Progression

Was ist überhaupt die kalte Progression? Durch die verschiedenen Einkommenssteuersätze, die mit Höhe des Einkommens steigen, wird bei jeder Einkommenserhöhung automatisch eine höhere Einkommenssteuer fällig. Da auf Grund der Inflation, die Löhne steigen müssen, wird immer mehr Einkommenssteuer fällig. Dieser Effekt wird als kalte Progression bezeichnet. Ab dem 01. Januar 2023 werden die Einkommenssteuersätze so angepasst werden, dass die kalte Progression abgebaut wird.

Der Bundestag und der Bundesrat hat den neuen Einkommensteuertarifen für die Jahre 2023 und 2024 zugestimmt. Somit erhöht sich der Grundfreibetrag ab dem 01.01.2023 auf 10.908 € und ab dem 01.01.2024 auf 11.604 €.

Weiter wurden auch die Werte, ab denen der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % greift, ab dem 01.01.2023 auf den Betrag von 62.810 € und wird zum 01.01.2024 nochmalig auf 66.761 € erhöht. Die Grenze für die sogenannte „Reichensteuer“ in Höhe von 45 % wird nicht verschoben. Diese bleibt bei 277.826 €.

Weiter wurde vom Bundestag und Bundesrat beschlossen, dass der Kinderfreibetrag für die Jahre 2022, 2023 und 2024 erhöht wird. Für 2022 beträgt der Kinderfreibetrag nun 2.810 € je Elternteil, für 2023 dann 3.012 € und für 2024 wird der Betrag auf 3.192 € erhöht. Damit geht eine Erhöhung des Kindergeldes ab dem Jahr 2023 einher: Die Höhe wird auf 250 € pro Kind einheitlich festgelegt. Die bisherige Staffelung nach Kinderanzahl entfällt.

Rentenbeiträge können in der Einkommmenssteuer voll abgesetzt werden

Bei Ihrer Einkommenssteuererklärung ab dem 01. Januar 2023 können Sie Ihre Beiträge für Ihre Renten voll als einkommensmindernd als Sonderausgaben angeben. Bisher gab es dafür Höchstgrenzen, die ein Selbstständiger schnell überschritten hatte.

Leider können nicht alle gezahlten Rentenbeiträge eingetragen werden. Aber folgende Beiträge fallen darunter: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen, sog. Rürup -Renten.

Förderung von Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 treten steuerliche und bürokratische Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen in Kraft. So werden für Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien keine Einkommen mehr besteuert. Bei Mehrfamilienhäusern oder sowohl privat als auch gewerblich genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 kW je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit. Somit entfällt die Pflicht zur Buchführung, EÜR und Umsatzsteuererklärung, wenn eine wie oben definierte Photovoltaikanlage betrieben wird. Dabei ist die Befreiung für eine oder mehrere Anlage, die zusammen einen Peak von 100 kW nicht überschreiten, gültig. Diese Grenze gilt pro Steuerpflichtigen.

Nun bleibt die Frage nach der Umsatzsteuer: zur Zeit kann beim Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage, die Vorsteuer über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet werden. Denn bisher waren Photovolataikanlagenbetreiber ja Unternehmer – und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Und bei den hohen Anschaffungskosten war die Erstattung der Vorsteuer durchaus sinnvoll für Betreiber. Damit nun die Bürokratie für Betreiber nicht durch die Umsatzsteuer besteht, wurde beschlossen, dass ab dem 01. Januar 2023 die Handwerker auf Rechnungen zur Photovoltaik den Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 % in Rechnung stellen. So wird auch dieser finanzielle Nachteil ausgeglichen. Und der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach ist dann zumindest aus steuerlicher Sicht kein Bürokratieakt mehr.

Gebäude-Abschreibungen auf 3 Prozent erhöht

Ab dem 01. Januar 2023 wird der lineare Abschreibungssatz für neue Gebäude von 2 % auf 3 % erhöht. Dies bedeutet eine reduzierte Abschreibungsdauer von 33 Jahren (statt bisher 50 Jahren). Dabei müssen die Gebäude nach dem 31.12.2022 fertig gestellt worden sein. Bisher war der Abschreibungssatz in Höhe von 3 % nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Diese Abschreibungsregel ist aber nur für steuerliche Zwecke relevant – für betriebliche Zwecke können nach wie vor längere Nutzungsdauern angesetzt werden.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen müssen Bilanzierer am Jahresende bilden. Diese dienen dazu, die Erträge bzw. Aufwendungen im korrekten Jahr zu erfassen. Details dazu können Sie auf unserer Seite „Rechnungsabgrenzungen verbuchen“ nachlesen. Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2021 enden muss ein Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden, wenn der zu bildende Betrag 800 € nicht .übersteigt. Die Bildung muss dabei einheitlich erfolgen. Sprich: es dürfen nicht Ausgaben in Höhe von 800 € als Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, aber entsprechende Einnahmen, die auch als Rechnungsabgrenzungsposten erfasst hätten werden müssen, nicht. D.h. ab dem Jahr 2022 haben Sie die Wahl, wenn der Betrag von 800 € nicht überschritten wird, Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden oder nicht.

Gas-Wärmepreispremse werden besteuert

Die Entlastungen, die im Zuge des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes fließen, sind steuerpflichtig. Sprich, Entlastungen, die Unternehmer oder Privatpersonen vom Staat erhalten, um die gestiegenen Energiepreise zu stemmen, werden besteuert. So soll sichergestellt werden, dass die, die keine Entlastung brauchen, einen bestimmten Anteil an den Staat wieder zurückzahlen.

Häusliches Arbeitszimmer

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt, können die Aufwendungen dafür nach wie vor in voller Höhe als Betriebsausgaben erfasst werden. Alle bisher geltenden Regelungen, können Sie auf unserer Seite „Häusliches Arbeitszimmer verbuchen“ nachlesen.

Neu ist nun, dass diese Ausgaben auch abziehbar sind, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Maßgeblich ist nur, dass der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit das häusliche Arbeitszimmer darstellt. Weiter ist nun ab dem 01. Januar 2023 auch ein pauschaler Abzug von Höhe von 1.260 € pro Jahr möglich. Eine Sammlung von Belegen und Nachweis der Kosten bis zu dieser Höhe entfällt dann.

Wird die Tätigkeit nur tageweise im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt – und der Rest in der Firma, entfällt die Erfassung als häusliches Arbeitszimmer. Dann kann nur privat die Aufwendung als Homeoffice-Pauschale in der Einkommenssteuer-Erklärung erfasst werden.

Erdgas-Wärme-Preisbremse

Ab dem 01. Januar 2023 und bis zum 01. Januar 2024 werden die Energiemehrkosten vom Staat abgefedert. Dies gilt auch für kleine Unternehmer (Verbrauch weniger als 1 500 000 kWh / Jahr). Um den Lieferanten mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, findet die Erstattung der Beträge für den Januar und Februar im März statt. Um die zu erstattenden Beträge zu berechnen, wird wie folgt vorgegangen: es wird der Verbrauch des letzten Jahres ermittelt. Für 80 % diesen Verbrauches wird der Preis für Erdgas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (einschl. aller Nebenkosten wie Netzentgelten und Umsatzsteuer) festgeschrieben, der von den Ergaslieferanten berechnet werden darf.

Strompreisbremse

Ähnlich wie die Erdgas-Wärme-Preisbremse ist auch die Strompreisbremse aufgebaut. Ab dem 01. Januar 2023 und bis zum 01. Januar 2024 werden die Energiemehrkosten vom Staat abgefedert. Um den Lieferanten mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, findet die Erstattung der Beträge für den Januar und Februar im März statt. Um die zu erstattenden Beträge zu berechnen, wird wie folgt vorgegangen: es wird der Verbrauch des letzten Jahres ermittelt. Für 80 % diesen Verbrauches wird der Preis für Strom auf 40 Cent pro Kilowattstunde (einschl. aller Nebenkosten wie Netzentgelten und Umsatzsteuer) festgeschrieben, wenn bis zu 30 000 kWh entnommen werden. Bei höheren Verbrauchen fällt der Betrag auf 13 Cent pro Kilowattstunde.

Zusammenfassung

Es kommen viele steuerliche Änderungen auf Sie als Unternehmer 2023 zu. In diesem Artikel wollten wir Ihnen einen Überblick darüber geben. Dabei stecken in den Gesetzesänderungen noch viele Detailänderungen, die für den einen oder anderen interessant sein dürften – aber eher für die private Einkommensteuererklärung. Mehr Informationen – vor allem für die Punkte im Jahressteuergesetz – finden Sie auf der Homepage des Bundesrates. Sobald die Gesetzesvorhaben in BMF-Schreiben veröffentlicht werden, werden wir Sie wie gewohnt informieren.

3. Entlastungspaket aus Unternehmersicht

Das 3. Entlastungspaket wurde am 14. Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet und soll nun schnell vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Sie fragen Sich sicherlich, was hier für Änderungen auf Sie als Selbständige und Unternehmer zukommen und Sie beachten müssen bzw. dürfen. Dies wollen wir Ihnen nachstehend versuchen kurz, übersichtlich und verständlich zu beschreiben:

Fernpendlerpauschale wird um 3 Cent angehoben

D.h. für Ihre Reisekostenabrechnung: ab dem 21. Kilometer können Sie rückwirkend 0,38 € / km veranschlagen. Diese Erhöhung wurde bis 2026 befristet.

Senkung der Umsatzsteuer für Gas auf 7 Prozent

Das reduziert Ihre durchlaufenden Posten für Ihre Umsatzsteuer. Passen Sie beim Verbuchen Ihrer Gasrechnung auf, dass Sie den Vorsteuercode von 7 % verwenden – statt bisher den Satz von 19 %. Diese Regelung soll bereits zum 01. Oktober 2022 in Kraft treten. [Aktualisierung am 30.09.2022: Inzwischen wurde diese Regelung vom Bundestag verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.][Aktualisierung am 13.10.2022: Der Bundesrat hat der Regelung am 07.10.2022 zugestimmt. Somit wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 01. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 auf 7 Prozent verringert. Ebenso begünstigt wird die Lieferung von Wärme über ein Fernwärmenetz.]

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Die eingeführte Absenkung seit dem 30.06.2020 der Umsatzsteuer in der Gastronomie für Speisen auf 7 Prozent wird bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert. D.h. Restaurants, Hotels, Bars usw. dürfen weiter auch im nächsten Jahr Ihre Speisen nur mit der Umsatzsteuer von 7 % belegen. Auch hier müssen Sie beim Buchen bzw. Rechnungen schreiben aufpassen – falls Sie betrieblich bewirten bzw. ein Restaurantbetrieb besuchen. [Aktualisierung am 13.10.2022: Der Bundesrat hat der Regelung am 07.10.2022 zugestimmt.][Aktualisierung am 01.12.2022: die Regelung wurde im BMF-Schreiben bekanntgegeben).

Midi-Job-Grenze wird angehoben

Wenn Sie sogenannte Midi-Jobber beschäftigen, können Sie deren Arbeitszeit für Ihren Betrieb erweitern. Die Höchstgrenze für das monatliche Einkommen eines Midi-Jobbers wird zunächst am 01. Oktober 2022 von 1.300 € auf 1.600 € ansteigen – dies wurde bereits gesetzlich geregelt. Neu kommt eine Erhöhung ab dem 01. Januar 2023 hinzu: dann steigt die Grenze nochmalig auf 2.000 € an. Dadurch werden deutlich weniger Sozialversicherungsbeiträge für Sie und Ihren Arbeitnehmer fällig.

Übrigens die Erhöhung der Mini-Job-Grenze ab dem 01. Oktober 2022 auf 520 € wurde auch bereits beschlossen und tritt in Kraft. Genauso die Erhöhung des Mindestlohnes auf 12 €. Auch diese Erhöhung tritt zum 01. Oktober 2022 in Kraft.

Inzwischen fanden hier weitere Erhöhungen (siehe z. B. dazu unseren Beitrag Mindestlöhne werden am 01. Januar 2024 erhöht statt. Die aktuellen Werte finden Sie auf der Seite Personalaufwendungen buchen.)

Abbau der kalten Progression

Was ist überhaupt die kalte Progression? Durch die verschiedenen Einkommenssteuersätze, die mit Höhe des Einkommens steigen, wird bei jeder Einkommenserhöhung automatisch eine höhere Einkommenssteuer fällig. Da auf Grund der Inflation, die Löhne steigen müssen, wird immer mehr Einkommenssteuer fällig. Dieser Effekt wird als kalte Progression bezeichnet. Ab dem 01. Januar 2023 sollen die Einkommenssteuersätze so angepasst werden, dass die kalte Progression abgebaut werden soll – und zwar dauerhaft. Da dann die Einkommenssteuersätze auch an die Inflationszahlen automatisch gekoppelt werden sollen. Wie genau, ist noch in Arbeit. Wer gerne in den Entwurf schnuppern mag, wird beim Bundesfinanzministerium fündig.

[Aktualisierung am 11.11.2022: Der Bundestag hat am 10.11.2022 neuen Einkommensteuertarifen für die Jahre 2023 und 2024 zugestimmt. Somit erhöht sich der Grundfreibetrag ab dem 01.01.2023 auf 10.908 € und ab dem 01.01.2024 auf 11.604 €.

Weiter wurden auch die Werte, ab denen der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % greift ab dem 01.01.2023 ab dem Betrag von 62.810 € und wird zum 01.01.2024 nochmalig auf 66.761 € erhöht. Die Grenze für die sogenannte „Reichensteuer“ in Höhe von 45 % wurde nicht verschoben. Diese bleibt bei 277.826 €.

Weiter wurde vom Bundestag beschlossen, dass der Kinderfreibetrag für die Jahre 2022, 2023 und 2024 erhöht wird. Für 2022 beträgt der Kinderfreibetrag nun 2.810 € je Elternteil, für 2023 dann 3.012 € und für 2024 wird der Betrag auf 3.192 € erhöht. Damit geht eine Erhöhung des Kindergeldes ab dem Jahr 2023 einher: Die Höhe wird auf 250 € pro Kind einheitlich festgelegt. Die bisherige Staffelung nach Kinderanzahl entfällt.

Der Bundesrat muss diesen Änderungen noch zustimmen. Dies gilt allerdings als Formsache.][Aktualisierung am 09.12.2022: Am 25.11.2022 hat der Bundesrat den Änderungen zugestimmt]

Weitere Änderungen im Jahressteuergesetz 2022

Im Jahressteuergesetz 2022 sind etliche weitere Entlastungen für Unternehmer geplant. Zum Beispiel die Absetzung von Rentenbeiträgen, die Förderung von Photovoltaikanlagen, oder die Erhöhung der Gebäude-Abschreibungen auf 3 Prozent. [Aktualisierung am 09.12.2022: hierzu haben wir einen eigenen Blogartikel: „Das Jahressteuergesetz 2022: wichtige Änderungen für Unternehmer“ für Sie geschrieben.]

Zusammenfassung

Wir hoffen Ihnen einen Überblick aus Unternehmerbrille zu den geplanten Steueränderungen gegeben zu haben. Darüber hinaus, sind noch weitere Änderungen geplant – wie z. B. die Energiepreispauschale für Studierende und Rentner oder die Erhöhung des Kindergeldes. Aber wir wollten mit diesem Beitrag für Sie den Blick auf die Änderungen aus Unternehmenssicht abbilden.

Nun warten wir ab, was der Bundesrat und Bundestag letztendlich beschließen wird. Wir denken, dass der grobe Fahrplan auf jeden Fall kommt, aber es evtl. in Detailfragen noch Ergänzungen bzw. Änderungen geben kann. Sobald Änderungen an der Beschlusslage stattfindet, werden wir diesen Artikel aktualisieren und durch eckige Klammern [] kenntlich machen.

[Aktualisierung am 01.12.2022: die Energiepreisbremse ist noch in Diskussion. Allerdings wurde eine Soforthilfe für den Monat Dezember beschlossen, bis die Energiepreisbremse greifen kann. Mehr dazu finden Sie in unserem Blogartikel „So funktioniert die Soforthilfe für Erdgas- und Fernwärmekunden„]

Wie läuft das mit der Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € wurde am 20.05.22 für folgende Einkunftsarten beschlossen:

  • Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG
  • Gewerbe nach §15 EStG
  • Selbständige Tätigkeit nach § 18 EStG und
  • Arbeitslohn nach§ 19 EStG

Das heißt, auch als Selbständiger oder Gewerbetreibender, erhalten Sie dieses Jahr einmalig 300 € als Ausgleich für die gestiegenen Energiepreise. Die Energiepreispauschale wurde gesetzlich in den §§ 112 ff EStG geregelt. Nachstehend haben wir daraus, das Wichtigste für Sie zusammengestellt.

Wie gelangen Sie an die Energiepreispauschale als Selbständige oder Gewerbetreibende?

Dies ist sehr einfach geregelt: Sie dürfen einfach Ihre Einkommensteuervorauszahlung am 10. September 2022 um diesen Betrag vermindern. D.h. sollte Ihre normale Vorauszahlung für das Jahr 2022 zum Beispiel 1.000 € betragen, dann dürfen Sie diesen Betrag am 10. September 2022 einmalig auf 700 € kürzen und diesen überweisen. Ein besonderer Antrag Ihrerseits dafür ist nicht notwendig.

Und wenn Sie nicht selbst überweisen sondern abgebucht wird? Dann wird automatisch der abzubuchende Betrag von Ihrem Finanzamt reduziert.

Viele Finanzämter haben bereits neue Vorauszahlungsbescheide mit der verringerten Bezahlung an Sie verschickt. Wundern Sie Sich also nicht, wenn Sie einen neuen Bescheid erhalten ohne dass Sie neue Zahlen an das Finanzamt gemeldet haben. In diesen Bescheiden wurde einfach für den September die Vorauszahlung um die 300 € verringert – ansonsten ändert sich nichts darin.

Wenn Sie die Buchung zur Privatentnahme nachschlagen wollen, dann schauen Sie in unserem Kontierungslexikon auf der Seite „Privatkonto verbuchen“ gerne nach.

Und wenn Ihre Einkommenssteuer-Vorauszahlung geringer ist als 300 €?

Dann dürfen Sie leider nur auf 0 € kürzen. Eine Erstattung des Restbetrages ist nicht vorgesehen. Allerdings wird dann über die Einkommenssteuerfestsetzung für das Jahr 2022 dieser Betrag für Sie positiv berücksichtigt. Sie bekommen den Betrag also auch – leider aber in voller Höhe erst im Jahr 2023. Sobald Sie eben Ihren Einkommensteuerbescheid erhalten.

Und wenn Sie gar keine Einkommenssteuer-Vorauszahlungen leisten?

Das Gleiche gilt auch, wenn Sie keine Vorauszahlungen leisten. Auch dann wird die Energiepreispauschale bei der Abgabe Ihres Einkommensteuerbescheides für Sie positiv berücksichtigt.

Wie verbuchen Sie die Energiepreispauschale?

Dazu ist keine gesonderte Buchung notwendig. Erstens erhalten Sie die Energiepreispauschale als Privatperson – von daher betrifft diese Ihre Firma nicht. Und zweitens zahlen Sie ja nur weniger Einkommensteuervorauszahlung. Verbuchen Sie die Einkommensteuervorauszahlung über Ihre Firma als Privatausgabe (sprich auf eines Ihrer Privatkonten), dann bleibt diese Buchung unverändert – nur der Betrag verringert sich um 300 €.

Wie gehen Sie vor, wenn Sie Angestellte haben?

Als Arbeitgeber müssen Sie Ihren Angestellten die 300 € einmalig mit dem Arbeitslohn überweisen. Die Energiepreispauschale bekommen Sie über die Lohnsteueranmeldung erstattet. Sprich: Sie können bereits mit Ihrer Lohnsteueranmeldung für den August die Energiepreispauschale verrechnen. Dabei wird die von Ihnen abzuführende Lohnsteuer um 300 € gekürzt. Ist die Lohnsteuer zu gering, erhalten Sie eine Erstattung über den Differenzbetrag.

Und Sie zahlen dann mit dem ersten Lohn, der auf den 1. September folgt, die 300 € an Ihre Arbeitnehmer aus.

Und wie ist die Vorgehensweise für Ihre Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte?

Wenn Sie nur Minijobber und kurzfirstig Beschäftigte als Arbeitnehmer haben, müssen Sie als Arbeitgeber nicht tätig werden. Dann wird die Pauschale bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 verrechnet.

Wenn Sie allerdings auch „reguläre“ Arbeitnehmer zusätzlich beschäftigen und somit Lohnsteuer abführen, dann müssen Sie als Arbeitgeber tätig werden. Hier müssen Sie bestätigen, dass es bei der Tätigkeit Ihrer Minijobber bzw. kurzfristig Beschäftigte um das 1. Dienstverhältnis handelt. Trifft dieser Fall zu, dann können Sie genauso vorgehen wie für Ihre „regulären“ Arbeitnehmer wie oben beschrieben vorgehen. Sprich Ihre abzuführende Lohnsteuer wird im August um 300 € gekürzt. Und Sie geben diesen Betrag an Ihre Angestellten mit dem 1. Lohn nach dem 01. September 2022 weiter.

Wie verbuchen Sie die Energiepreispauschale an Ihre Mitarbeiter?

Auch hier ist keine besonderte Verbuchung notwendig. Sie verbuchen ganz normal die Lohnsteuer, wie sonst auch immer – aber eben zu dem um 300 € reduzierten Betrag. Und dann buchen Sie die Lohnzahlung an Ihren Arbeitnehmer auch wieder ganz normal in dem Monat, in dem Sie die Energiepreispauschale auszahlen – und diese Buchung mit dem um 300 € erhöhten Betrag.

Für Sie als Unternehmer stellt somit die Energiepreispauschale ein durchlaufender Posten dar: die Lohnsteuer verringert sich – aber dafür erhöht sich die Buchung auf dem Lohn- bzw. Gehaltskonto.

Wenn Sie die Buchungssätze im Detail für den Lohn- und Gehaltssektor nachschlagen wollen, dann werden Sie in unserem Kontierungslexikon auf der Seite „Personalaufwendungen verbuchen“ fündig. Schauen Sie gerne vorbei.

Quick-Lohn und Kontolino!

Mit Quick-Lohn können Sie schnell, einfach Ihre Gehalts- und Lohnabrechnung berechnen und erstellen. Weiter bietet Ihnen Quick-Lohn die Meldung Ihrer Daten an zuständige Stellen (z. B. Krankenkasse, Steuerbehörden) mit wenigen Klicks. Sogar Besonderheiten im Baubereich werden von Quick-Lohn abgedeckt. Aber auch für Minijobber, werden alle notwendigen elektronischen Meldungen erstellt und per Klick von Ihnen versandt.

Somit ist Quick-Lohn die passende Ergänzung zu Kontolino!, wenn Sie eigene Mitarbeiter haben. Erstellen Sie mit Quick-Lohn Ihre Gehalts- und Lohnabrechnungen, importieren Sie die damit entstandenen Buchungen nach Kontolino! und erledigen Sie den Rest Ihrer Buchhaltung in Kontolino!. So müssen Sie Sich keine Gedanken mehr um die richtigen Buchungssätze in Kontolino! machen. Außerdem entfallen somit Doppeleingaben und damit auch Tippfehler und die lästige Suche nach diesen Fehlern.

Wie gehen Sie im Detail vor?

Quicklohn Dateiformat Kontolino

Sie melden Sich zuerst bei Quick-Lohn an. Unter dem Menüpunkt „Konfiguration ändern“ können Sie in Quick-Lohn einmalig das Datenformat „Kontolino“ für Ihre Übergabedatei für Ihre Finanzbuchhaltung festlegen. Danach erledigen Sie ganz normal Ihre monatliche Lohnabrechnung in Quick-Lohn und schicken von dort alle notwendigen Meldungen elektronisch ab.

Quicklohnmeldung: Kontolino-DAtei erstellt

Bei jedem Drucken der Buchhaltungsmeldung (Monatsabschluss) in Quick-Lohn wird eine Übergabedatei „KONTOLINO_Mandantenname_jjjj_mm.CSV“ in dem von Ihnen gewählten Datenverzeichnis erzeugt. Dazu erhalten Sie auch immer eine passende Meldung incl. Ablageort und Name der Datei.

DATEV Dateien importieren

Nun melden Sie Sich bei Kontolino! an. Im Menüpunkt gehen Sie dann auf „Import/Export“ –> „DATEV-Import“. Dort können Sie einfach Ihre Quick-Lohn-Datei mit ziehen auf die Wolke importieren. Und schon sind Ihre Lohn- und Gehaltsbuchungen für den kompletten Monat in Kontolino! erfolgt.

Im Anschluss, können Sie dann ganz normal Ihre weiteren Buchungen erledigen und Ihre notwendigen Steuermeldungen wie Ihre UStVA abgeben.

Somit wird Kontolino! für Sie als zentrales Buchhaltungsprogramm noch attraktiver: Sie können

nach Kontolino! importieren. So müssen Sie nichts mehr doppelt erfassen, was viel Zeit spart. Und lästige Tippfehler und die Suche nach diesen gehören der Vergangenheit an.

Welche Mindestlohnbeträge sind zur Zeit gültig?

Dieses Jahr tat und tut sich einiges bei den gesetzlichen Mindestlohnsätzen. Seit dem 01.01.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 €. Und nun wird er in zwei Schritten zeitnah bis auf 12 € angehoben. Ab dem 01.07.2022 wird der Mindestlohn auf 10,45 € angehoben und ist in dieser Höhe bis zum 30.09.2022. Ab dem 01.10.2022 beträgt der Mindestlohn dann 12 €. Diese Erhöhung wurde am 03.06.2022 vom Bundestag verabschiedet.

Aber Achtung: in manchen Branchen wurden durch Tarifverträge höhere Mindestlöhne ausgehandelt (z. B. für das Baugewerbe und der Altenpflege). Diese bleiben von der Gesetzesänderung unberührt und weiter gültig.

Was ist noch geplant?

Weiter soll zum 01.10.2022 auch die Minijob-Grenze angehoben werden. Aus dem 450 €-Minijob wird dann ein 520 € Minijob. Somit soll sich die Geringfügigkeitsgrenze an der Wochenarbeitszeit von 10 Stunden orientieren. Damit einhergehend erhöht sich auch die Midijob-Grenze auf monatlich 1.600 €. Eine weitere Erhöhung ist ab dem 01. Januar 2023 vorgesehen. Dann liegt die Grenze bei 2.000 €. Dies ist teil des 3. Entlastunspaketes der Bundesregierung. Und auch die Berechnung der Sozialbeiträge soll angepasst werden: So soll der Anreiz für Arbeitnehmer erhöht werden, in den Midijob-Bereich zu wechseln. Dies alles ist aber noch in Planung und noch nicht in einem Gesetzesentwurf verabschiedet.

Was ist überhaupt ein Minijob?

Für Minijobber ist eine Obergrenze für Einkünfte im Monat vom Gesetzgeber definiert (zur Zeit 450 €). Verdient man im Monat nicht mehr, dann werden für die Sozialversicherungsbeiträge nur geringe Prozentsätze berechnet. Außerdem wird nur ein sehr geringer Lohnsteuerbetrag fällig. Zum Beispiel wird für die Krankenversicherung nur ein Pauschalbetrag von 13 % berechnet und für die Pflegeversicherung entfällt ein Beitrag ganz. Sie als Arbeitgeber zahlen nur 15 % Rentenversicherungsbeitrag. Die genauen Sätze können Sie jederzeit bei der Minijob-Zentrale nachschlagen. Somit ist der Minijob sowohl für den Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber interessant.

Weitere Vorteile von Minijobbern

Neben den geringeren Kosten, spricht auch noch einiges mehr für (gerade auch kleine) Unternehmen Minijobber zu beschäftigen:

  • Minijobber können zeitlich sehr flexibel eingesetzt werden. So können Sie zum Beispiel bestimmte Ladenöffnungszeiten gut mit Minijobbern gewährleisten.
  • Sie können erst mal testen, ob Sie diese Arbeit unkompliziert an jemand Drittes erledigen können.
  • Ihre Verwaltungsarbeit für Minijobber ist sehr gering: Sie müssen nur eine Anmeldung und monatliche Meldungen an die Minijob-Zentrale (siehe nächsten Abschnitt) abgeben.
  • Die Kosten für Minijobber sind nicht nur gering sondern auch sehr gut kalkulier- und planbar.

Vermutlich fallen Ihnen noch mehr Vorteile ein. Aber wir hoffen, dass kurze Denkanstöße für Sie dabei waren.

Wie gehen Sie als Arbeitgeber vor, wenn Sie einen Minijobber beschäftigen wollen?

Die zentrale Anlaufstelle ist für Sie die Minijob-Zentrale. Dort finden Sie auf der einen Seite alle Informationen rund um das Thema Minijob. Auf der anderen Seite, melden Sie hier auch Online Ihre Minijobber an und bei Bedarf auch wieder ab. Und natürlich haben Sie monatliche Meldepflichten über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und somit den monatlichen Arbeitslohn pro Beschäftigten. Diese Meldungen müssen Sie elektronisch abgeben. Dazu können Sie z. B. über Lohnprogramme wie Quick-Lohn benutzen oder aber sv.net (ein Dienst der gesetzlichen Krankenkassen).

Minijoblöhne verbuchen

Wenn Sie Lohnprogramme benutzen, haben Sie den Vorteil, dass dort Ihre Lohnbuchungen erzeugt werden. Diese Buchungen können Sie dann über unsere DATEV-Schnittstelle bequem nach Kontolino! importieren. So sparen Sie Sich lästige Doppelerfassungen und Tippfehler.

Ansonsten können Sie in unserem Kontierungslexikon auf der Seite „Personalaufwendungen verbuchen“ die Buchungssätze bequem nachschlagen und die erforderlichen Buchungssätze direkt in Kontolino! erstellen. Um Ihnen weiter Ihre Arbeit zu erleichtern, können Sie einfach „Minijob“ in den Buchungstext eingeben und Kontolino! schlägt Ihnen die passenden Buchungssätze vor. Machen Sie Sich daraus ganz bequem Ihr eigenes Buchungsmuster oder sogar eine Dauerbuchung und Sie haben die Buchungen jeden Monat mit wenigen Klicks erledigt.

Zusammenfassung

Bei den Mindestlohnsätzen gibt es diese Jahr einige Erhöhungen. Diese sollen im Oktober mit einer Erhöhung der Minijob- und Midijob-Grenzen einhergehen. Somit bleiben Minijobber für Sie als Unternehmer interessant, da diese durch geringere Sozialversicherungs- und Steuersätze trotz der Erhöhungen attraktive Arbeitnehmer bleiben. Nicht zuletzt, da Minijobber bei Ihnen sehr flexibel einsetzbar sind. Und auch die Verwaltung der Minijobber ist für Sie über die Minijob-Zentrale einfach handhabbar.