Freiberufler-Wissen Teil 3: Welche Kosten kommen auf einen Freiberufler zu?

Heute folgt der 3. Teil unserer kleinen Serie zum Wissen für Freiberufler. Im 1. Teil haben wir uns damit beschäftigt, wer freiberuflich tätig ist. Weiter ging es mit dem 2. Teil um die Vorteile, die man als Freiberufler hat. Nun kümmert sich dieser Teil darum, welche Kosten auf Sie als Freiberufler zukommen. Das ist für Sie auf jeden Fall wichtig – denn nur wenn Sie diese Kosten alle kennen, können Sie Ihre Preise entsprechend kostendeckend festlegen.

Versicherungen für Freiberufler

Ein wichtiger Faktor, dem Sie Sich stellen müssen ist auf jeden Fall der, welche Versicherung für Sie als Freiberufler zwingend bzw. nützlich sind. Denn als Freiberufler sind Sie weder gesetzlich kranken- noch rentenversichert. Außerdem haften Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit für Schäden, die Sie verursachen.

Eine grundsätzliche Frage, die Sie Sich stellen können, bevor Sie ein Versicherung abschließen lautet: Wenn der Fall, der versichert werden soll, eintrifft, können Sie die dann entstehenden Kosten alleine tragen oder nicht? Auf dieser grundsätzlichen Frage aufbauend, sind aus unserer Sicht folgende Versicherungen unerlässlich für Freiberufler:

  • eine Krankenversicherung
  • eine Berufsunfähigkeitsversicherung und
  • eine Berufshaftpflichtversicherung.

Die Krankenversicherung

deckt zumindest Ihre Kosten ab, wenn Sie eine ärztliche Behandlung brauchen. Krankheiten sind leider unabsehbar und die Kosten eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Operation sind nicht zu unterschätzen. Oder gar die Kosten von langen Therapien mit teuren Medikamenten. Von daher ist eine Grundabsicherung unerlässlich. Da – anders als bei Arbeitnehmern – kein Auftraggeber die Hälfte der Kosten übernimmt, schlägt die Krankenversicherung als Kostenfaktor auf jeden Fall gehörig zu buche.

Wie viel Sie zur Grundabsicherung zusätzlich mitversichern möchten, ist eine individuelle Entscheidung, die Sie für Sich treffen müssen. Ich denke an so Dinge wie Krankentagegeld, Zahnersatz, homöopathische Behandlungen, Brillen und ähnliches.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung

greift dann, wenn Sie durch einen Unfall oder eine Krankheit Ihre freiberufliche Tätigkeit nicht mehr ausführen können. Dabei geht neben dem privaten schweren Schicksalsschlag auch immer eine große finanzielle Unsicherheit einher. Gut, wenn Sie hier vorgesorgt haben. Hier ist unser Tipp: lassen Sie Sich gut beraten. Denn oft steckt die Tücke im Detail und Kleingedruckten, so dass nicht alles versichert ist, was man sich wünscht. Leider läuft es hier dann oft auf zeit- und nervenaufreibenden Schriftverkehr hinaus. Und evtl. sogar auf Gerichtsprozesse. Und das kostet Sie – wenn so ein Fall eintrifft – viel Kraft und Nerven.

Als Kostenfaktor ist die Berufsunfähigkeitsversicherung meist überschaubar: denn dieser Fall trifft einfach selten ein.

Die Betriebshaftpflichtversicherung

deckt ab, wenn durch Ihr berufliches Tun, Schaden bei anderen entsteht. Auch diese ist bei Freiberuflern unerlässlich – und oft als Kostenfaktor nicht zu unterschätzen. Denn gerade für Heilberufler, können die Folgen Ihres Tuns oft sehr schwerwiegend sein. Hier geht es ja direkt um die Gesundheit von Mitmenschen, die – im schlimmsten Fall – durch einen Behandlungsfehler schwer beeinträchtigt wird. Auch wenn diese mitunter teuer ist: aus unserer Sicht ist diese für Freiberufler unerlässlich.

Und was ist mit der Rentenversicherung?

Sie Sind als Freiberufler nicht rentenversichert. Dies können Sie entweder privat tun, oder Sie können versuchen, sich anders abzusichern. Wenn Sie Sich privat versichern, stehen Ihnen die gesetzlichen und die privaten Kassen zur Verfügung. Bitte denken Sie daran: Ihr Arbeitgeber zahlt nicht die andere Hälfte. D.h. Sie müssen Ihre ganze Vorsorge für das Alter selbst tragen. So dass hier auch ein großer Kostenblock auf Sie zukommt.

Eine alternative Absicherung ist, sich regelmäßig monatlich oder jährlich einen festen Betrag z. B. in Aktionenfonds anzulegen.

Unser Tipp: fahren Sie zweigleisig: schließen Sie auf der einen Seite eine Rentenversicherung ab und sorgen Sie zusätzlich durch andere Anlagen vor. Auch hier ist die eigene Beschäftigung mit den verschiedenen Möglichkeiten und eine seriöse Beratung aus unserer Sicht unerlässlich.

Weitere Versicherungen

Natürlich gibt es noch viele weitere Versicherungen. Haben Sie eigene Betriebsräume, dann macht auch eine Feuerversicherung durchaus Sinn: aber ob es zusätzlich eine Glasbruchversicherung braucht? Ein Feuer kann alles zerstören, aber ein Fenster? Das kann man auch mal selbst ersetzen. Unser Tipp: lassen Sie Sich beim Abschluss einer Versicherung immer davon leiten, ob Sie der Schaden ruinieren kann oder nicht.

Steuern für Freiberufler

Als Freiberufler fallen für Sie als Kostenfaktor „nur“ die normale Einkommenssteuer an. Als Freiberufler zahlen Sie keine Gewerbe- und Körperschaftssteuer. Dabei richtet sich der fällige Einkommenssteuerbetrag nach Ihrem individuellen Steuersatz und den Steuerfreibeträgen (z. B. für Kinder). Diesen sollten Sie Sich selber grob kalkulieren und entsprechend das Geld zurücklegen. Denn der Steuerbescheid flattert ja zeitlich verzögert herein und Geld ist bekanntlich sehr schnell ausgegeben.

Und die Umsatzsteuer?

Da kommt es erst mal darauf an, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind. Hier kennt das Umsatzsteuergesetz ja viele Regeln, die das ausschließen (z. B. als Kleinunternehmer, Heilberufler, Versicherungsvertreter, Lehrender).

Aber selbst wenn: Die Umsatzsteuer stellt für alle Betriebe nur einen durchlaufenden Posten dar, da die Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen auf Ihren Preis addiert wird. Somit zahlt die Umsatzsteuer Ihr Kunde. Sie überweisen diese erhaltene Umsatzsteuer ja nur an das Finanzamt weiter.

Welche Kosten kommen sonst auf Freiberufler zu?

Das ist natürlich sehr individuell und hängt von Ihrem Betrieb und Ihren privaten Gewohnheiten zusammen. Grundsätzlich müssen Sie zum Einen überlegen, welche Ausstattung, Geräte, Räume Sie zur Durchführung Ihrer Tätigkeit brauchen. Das kann von einem PC bis hin zu einer komplett eingerichteten Arztpraxis reichen. Wichtig ist: machen Sie Sich davor Gedanken und kalkulieren diese Kosten ein.

Auf der anderen Seite müssen Sie Ihren Lebensunterhalt verdienen: es muss für Ihre Miete, Ihr Auto, Ihre Lebensmittel, Strom, Gas, Wasser – sprich Ihre laufenden Kosten reichen. Auch hier kann die Spannbreite der anfallenden Ausgaben sehr hoch sein: von praktisch fast keinen, da Sie eine eigene Wohnung / Haus besitzen und Ihr Partner bereits alle laufenden Kosten abdeckt bis hin zu mehreren 1.000 Euro im Monat. Schauen Sie Sich dazu am Besten über mehrere Monate Ihre Kontoauszüge an und rechnen durch, wie viel Sie im Monat für Ihren Lebensunterhalt benötigen.

Welche Kosten davon gehören in die Buchhaltung?

Zwar haben Sie all die oben aufgeführten Kosten, aber nicht alle gehören als Aufwände in Ihre Buchhaltung. In Ihre Buchhaltung gehören nur die Kosten, die betrieblich bedingt sind. Sprich – alle Ausgaben, die Sie haben, um Ihre freiberufliche Tätigkeit durchführen zu können.

Um dies konkreter zu machen. Von den oben aufgeführten Kosten, gehören folgende Kosten in Ihre Buchhaltung:

  • Ihre Beiträge zu der Berufsunfähigkeitsversicherung und
  • zu Ihrer Berufshaftpflichtversicherung und alle
  • Kosten zur Einrichtung und Erhaltung Ihrer Tätigkeit.

Alle anderen Ausgaben, haben nichts in Ihrer Buchhaltung verloren: weder die Beiträge zur Renten- oder Krankenversicherung, noch die für Ihre Einkommenssteuer und schon gar nicht die für Ihren privaten Lebensunterhalt.

Zusammenfassung

Als Freiberufler fallen einige große Kostenblöcke an. Darunter fallen auch Versicherungen. Überlegen Sie Sich immer, ob der Eintritt des zu versichernden Schadens Sie ruinieren könnte oder überschaubar ist. Weiter zu bedenkende Kosten sind zu zahlende Steuern, die Einrichtung Ihres Betriebes und last but not least, die Kosten für Ihren Lebensunterhalt. Kalkulieren Sie daher gut Ihre Preise durch, bevor Sie am Ende ein böses Erwachen erleben und unterm Strich draufzahlen. Dabei sind nicht alle Kosten durch Ihre Buchhaltung ersichtlich. Denn dort gehören nur betrieblich bedingte Kosten hinein und das sind längst nicht alle. Hierbei fehlen z. B. die Kosten für Ihre Kranken-, Rentenversicherung und Ihrer Einkommenssteuer sowie Ihren Lebensunterhalt.

Freiberufler-Wissen Teil 2: welche Vorteile bietet die Freiberuflichkeit?

In unserem ersten Teil zum Freiberufler-Wissen haben wir erörtert, wer freiberuflich tätig ist. In diesem Teil geht es nun darum, welche Vorteile es hat, freiberuflich tätig zu sein. Dieses Thema beleuchten wir vor allem aus buchhalterischer und steuerlicher Sicht.

Vorteil 1: Anmeldungen und Gebühren entfallen

Als Freiberufler müssen Sie kein Gewerbe anmelden. Somit entfällt das Ausfüllen der Gewerbeanmeldung. Und nicht nur das: als Freiberufler müssen Sie Sich nicht bei einer IHK bzw. HWK eintragen. So entfällt zuerst das Ausfüllen von lästigen Formularen. Und im Anschluss zahlen Freiberufler keine Mitgliedsbeiträge.

Weiter entfällt der Eintrag ins Handelsregister bzw. Unternehmensregister für Freiberufler. Das hat zur Folge, dass für Freiberufler das Handelsgesetzbuch (HGB) keine Rolle spielt. Ein Freiberufler unterliegt dem normalen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Allerdings: beim Finanzamt muss der Freiberufler seine Tätigkeit anmelden. Hierfür können Freiberufler einen Vordruck beim Finanzamt herunterladen und ausfüllen.

Vorteil 2: keine Zahlung von Gewerbe- und Körperschaftssteuer

Da Freiberufler keine Gewerbetreibende sind sondern Selbständige, zahlen Freiberufler keine Gewerbesteuer. Auch stellt der freiberufliche Betrieb nie eine Körperschaft dar. Somit entfällt auch die Körperschaftssteuer. Es entfallen nicht nur jährliche Steuermeldungspflichten, sondern es bleibt auch mehr Geld in der Kasse.

Vorteil 3: keine Bilanzierungspflicht für Freiberufler

Freiberufler müssen nie eine Bilanz erstellen und abgeben. Bei Ihnen reicht immer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus. Bei allen anderen Selbständigen gilt: ab einer bestimmten Umsatz-, bzw. Gewinngrenze muss eine E-Bilanz inkl. fest definierten Berichtsbestandteilen (z. B. Anlagespiegel, Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich) an das Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Nur für Freiberufler ist unabhängig Ihres Umsatzes bzw. Gewinns eine EÜR ausreichend.

So können Freiberufler Ihre Einnahmen und Ausgaben nach der vom Finanzamt vorgegebenen Gliederung erfassen. Allerdings: die Erstellung eines Anlagespiegels und die entsprechenden Abschreibungsbuchungen sind auch für Freiberufler notwendig.

Vorteil 4: Freiberufler sind meist IST-Versteuerer

IST-Versteuerer erfassen Ihre Einnahmen und Ausgaben zu dem Zeitpunkt, an dem das Geld fließt. Das hat für Freiberufler den Vorteil, dass in der EÜR nur Einnahmen stehen, bei denen diese das Geld bereits erhalten haben. So müssen Freiberufler finanziell dem Finanzamt gegenüber nicht in Vorleistung gehen. Allerdings sollten Freiberufler rechtzeitig für die kommende Steuer Geld zurücklegen. Sonst kann es schnell passieren, dass das Geld bereits ausgegeben wurde und man von einem Steuerbescheid kalt erwischt wird. Dabei richtet sich der fällige Steuerbetrag nach dem individuellen Steuersatz und den Steuerfreibeträgen (z. B. für Kinder).

Falls Sie als Freiberufler auch der Umsatzsteuer unterliegen, gilt auch hier: Freiberufler schulden dem Finanzamt erst die Umsatzsteuer, wenn dessen Kunden die Rechnung bezahlt haben. So zahlen Freiberufler nie den Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt für eine Rechnung, bei denen diese selbst noch auf das Geld ihres Kunden warten. Je nach Höhe der Rechnung und dem vereinbarten Zahlungsziel kann das ein erheblicher Vorteil für die Liquidität von Freiberuflern darstellen.

Zusammenfassung

Freiberufler zu sein bringt ganz konkret Vorteile mit sich: Auf der einen Seite, fallen Meldungspflichten und Pflichten zur Erstellung von Steuererklärungen weg. Weiter werden manche Zahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig. Und last but not least: es fallen sogar bestimmte Gebühren und Steuern ganz weg. So können Freiberufler bares Geld sparen.

In unserem Teil 3 zum Freiberufler-Wissen, geht es darum, welche Kosten auf Sie zukommen. Angefangen bei notwendigen Versicherungen, über private Ausgaben bis hin zu Ihrer Firmenausstattung.

Freiberufler – Wissenswertes rund um die einfachste Form der Selbstständigkeit

Im Berufsleben spielt die Frage nach selbst bestimmtem Arbeiten und einer freien Gestaltung des eigenen Arbeitsumfelds eine immer größere Rolle. Doch nicht jedes Arbeitsmodell bietet diese Möglichkeiten. Anders bei Freiberuflern: hier treffen gute Verdienstmöglichkeiten auf besonders große Gestaltungsspielräume. Dies betrifft vor allem die Art und den Umfang der eigenen Tätigkeit.

Dafür müssen Freiberufler sich auf einige speziell auf diese Tätigkeitsform zutreffende Rahmenbedingungen einstellen.

Was ist ein Freiberufler?

Ein Freiberufler ist schlicht und ergreifend eine Person, die einer selbstständigen Arbeit nachgeht. Allerdings lassen sich nicht alle Selbstständigen so bezeichnen. Denn Freiberufler sind in der Regel weder produzierend tätig, noch agieren sie dauerhaft und ausschließlich für ein Unternehmen.

Meist finden freiberufliche Tätigkeiten im planerischen oder auch kreativen Umfeld statt, mitunter auch in sonstigen Dienstleistungsberufen. Es existiert aber keine klar abgegrenzte Definition dieser Berufsform, so dass es immer Grauzonen und Grenzbereiche dessen gibt, was freiberuflich erbracht werden kann.

Mitunter findet sich sogar ein und dieselbe Tätigkeit sowohl im „Freiberuf“ als auch als klassisches Gewerbe wieder. Vor allem im geringeren Umfang oder auch alleine ausgeübt bringt das freiberufliche Arbeiten Vorzüge.

Denn diese Arbeitsform zeichnet sich in erster Linie durch eine hohe Flexibilität und einen einfachen Umgang mit der internen Verwaltung und steuerlichen Abrechnungsmodalitäten aus.

Freiberufler und andere Selbstständigkeiten – eine Abgrenzung

Trotz einer eher unscharfen Abgrenzung in Bezug auf die in Frage kommenden Berufsbilder zeichnet sich der Freiberufler im Gegensatz zu Gewerbetreibenden oder anderweitig Selbstständigen durch ein wesentliches Merkmal aus:

Wer freiberuflich tätig ist, übt wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten aus. Als bildhaftes Beispiel lässt sich erneut die Planungstätigkeit anführen, die branchenabhängig zu den wissenschaftlichen Arbeiten zählt.

Typische Berufsgruppen für Freiberufler

So sind die Berufsfelder des Freiberuflers in §18 des EStG definiert. Zu den sogenannten Katelogberufen, welche im Detail zusätzlich in die selbstständig ausgeübte sowie die selbstständige Berufstätigkeit gegliedert sind, zählen unter anderem Berufsgruppen wie z. B:  Architekten, Bauingenieure und andere Planer beziehungsweise Fachplaner aus Bau, Gewerbe und Industrie.

Eine genaue Auflistung zur freiberuflichen Tätigkeit bzw. zu den Katalogberufen finden Sie in unserem Artikel „Wer ist freiberuflich tätig„.

Üblicherweise projektbezogen beauftragt erbringen Sie eine klar definierte Planungsleistung, die nach fest vereinbarten Modalitäten vergütet wird. Ein zweites großes Betätigungsfeld für Freiberufler stellt der medizinische Sektor dar.

Ärzte und Therapeuten erbringen zwar keine Planungsleistung, sind jedoch ebenfalls auf eine hohe Professionalisierung in Verbindung mit spezifischem Fachwissen angewiesen.

Auch Tätigkeiten im Bereich Steuerwesen und Recht lassen sich hier zuordnen, da einerseits Fachwissen, andererseits sogar regelmäßig ein vorgegebener Berufsabschluss für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist.

Zuletzt bietet der im weitesten Sinne künstlerische Bereich große Betätigungsfelder für freiberuflich organisierte Personen. Journalisten, Autoren, Lektoren und tatsächlich Kunstschaffende bringen als einziges Kapital ihre geistigen Fähigkeiten ein, um ein gewünschtes geistiges „Produkt“ zu erzeugen.

Finanzamt und Steuern

Der Hintergrund hinter dieser Trennlinie zwischen Freiberufler und Gewerbetreibendem ist, vor allem im steuerlichen Bereich zu finden. Freiberufler sollen die Möglichkeit erhalten, sich hauptsächlich auf die fachliche Tätigkeit zu konzentrieren.

Deshalb erfährt diese Form der beruflichen Organisation klare Erleichterungen im Vergleich zu einer „normalen“ gewerblichen Tätigkeit.

Steuern und Buchführung

Ganz konkret besticht für Freiberufler aus steuerlicher Sicht der Wegfall der Gewerbesteuer. Da formell kein Gewerbe vorliegt, entfällt diese Form der Abgaben, sowie die damit verbundenen Abrechnungsmodalitäten.

Im Gegensatz zum echten Gewerbe zeigt sich die Abrechnung hierbei recht einfach in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Die doppelte Buchführungspflicht entfällt dagegen, d.h. es muss keine Bilanz erstellt werden. Und das unabhängig vom Umsatz und Gewinn.

Allerdings unterliegt ein Freiberufler den normalen Umsatzsteuerregelungen. D.h. wenn die Grenzen des Kleinunternehmerregelung überschritten werden, besteht die Pflicht Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen und über Umsatzsteuererklärungen an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug können dann die Vorsteuerbeträge der Eingangsrechnungen von der Steuerschuld abgezogen werden. Hier unterscheidet sich die Vorgehensweise in keiner Weise von dem eines Gewerbes.

Sie gehören den heilenden Berufen an? Dann greifen für Sie spezielle Regelungen des Umsatzsteuerrechtes. Details dazu können Sie in unserem Beitrag „Buchhaltung für Heilberufler“ nachlesen.

Sicherheit trotz großer Freiheit – Versicherungen für Freiberufler

Freiberufler lockt die große Freiheit, selbst über ihren Arbeitsalltag und ihre Tätigkeit bestimmen zu können. Allerdings bringt diese Freiheit nicht das gewohnte Maß an Sicherheit mit sich, das etwa in einem Angestelltenverhältnis vorherrscht.

Denn Freiberufler sind selbst und alleine dafür verantwortlich, immer genug Aufträge zu akquirieren, die Arbeit fachlich korrekt und nicht zuletzt innerhalb der vereinbarten Fristen zu erledigen.

Hinzu kommt das Ausfallrisiko, da gerade alleine tätige Personen im Krankheitsfall nicht einfach durch einen (nicht vorhandenen) Kollegen vertreten werden können.

Deshalb sollten sich freiberuflich tätige Menschen anders absichern, als das als Angestellter nötig wäre. Wichtig ist deshalb insbesondere eine Form der Absicherung gegen Verdienstausfall. Zwar lassen sich fehlende Aufträge nicht über eine Versicherung abdecken. Aber Krankheit oder gar Berufsunfähigkeit lassen sich durchaus versicherungstechnisch Abdecken.

Hinzu kommt in der Regel der Bedarf einer Berufshaftpflichtversicherung, da die Verantwortung für das eigene Wirken und entstehende Fehler nicht mit über den Arbeitgeber abgedeckt ist, sondern ausschließlich beim Freiberufler selbst liegt.

Weiter spielen sonstige Absicherungen in Form von einer Krankenversicherung und Rentenversicherung für sich selber. Hier müssen Freiberufler selbst für sich überlegen, welchen Absicherungsbedarf sie haben. Und dann selbst tätig werden und entsprechende Versicherungen abschließen. Als Freiberufler nimmt einem dies kein Arbeitgeber bzw. Auftraggeber ab. Und diese zahlen auch keinen anteiligen Beitrag. Dies sollten Freiberufler auch bei der Kostenkalkulation von Aufträgen berücksichtigen und einpreisen.

Die Scheinselbstständigkeit – Freiberufler nur auf dem Papier

In Verbindung mit freiberuflicher Tätigkeit fällt regelmäßig der Begriff der Scheinselbstständigkeit. Diese beschreibt ein Beschäftigungsverhältnis, das der rechtlichen Form nach zwar als freiberuflich einzustufen ist. Tatsächlich besteht jedoch zwischen Freiberufler und Auftraggeber ein Abhängigkeitsverhältnis, das dem Freiberufler die Freiheit der eigenständigen Entscheidung über Aufträge und Arbeitsinhalte weitgehend nimmt. Ganz konkret heißt das, dass ein Freiberufler über längere Zeit für die gleiche Aufgabe beim gleichen Unternehmen tätig ist.

Regelmäßig wird die Grauzone zwischen Scheinselbstständigkeit und freiberuflicher Tätigkeit erreicht, wenn über einen langen Zeitraum ausschließlich für einen Auftraggeber gearbeitet wird.

Immer wieder versuchen Unternehmen, über dieses Modell geschäftlicher Beziehungen Kosten niedrig zu halten und insbesondere Lohnnebenkosten (sprich vor allem die Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) zu sparen.

Denn die eigene Absicherung verbleibt voll und ganz beim Freiberufler, wohingegen das Unternehmen der alleinige Nutznießer der geleisteten Arbeit ist. Immer wieder landen diese uneindeutigen Geschäftsbeziehungen vor Gericht und werden meist zu Gunsten des Freiberuflers entschieden.

Damit zeigen die Gerichte eindeutig, dass die oft unklare Trennlinie zwischen tatsächlicher und nur scheinbarer Selbstständigkeit zum Wohle der Freiberufler geschützt werden soll, so dass tatsächlich ein tragfähiges Erwerbsmodell erhalten bleibt, das auch auf lange Sicht eine umfassende Absicherung und Aufrechterhaltung der eigenen Versorgung gewährleistet.

Fazit – selbstbestimmt und frei in der Arbeitswelt

Freiberuflern steht zumindest der Berufsbezeichnung nach die Welt offen. Aber auch real bedeutet eine freiberufliche Tätigkeit ein hohes Maß an Selbstbestimmtheit, was Inhalt und Umfang der eigenen Arbeit angeht.

Allerdings wird diese Freiheit mit einem erhöhten Maß an Unsicherheit hinsichtlich einer konstanten Auftragsmenge und der damit verbundenen finanziellen Möglichkeiten erkauft.

Deshalb sollten Freiberufler auf eine gute Absicherung der eigenen Bedürfnisse achten, so dass auch Verdienstausfälle durch Krankheit, fachliche oder gar wirtschaftliche Fehlentscheidungen bestmöglich abgesichert sind.

Dann erwächst aus der freiberuflichen Tätigkeit in der Tat ein spannendes Geschäftsmodell mit echten Mehrwerten für Ingenieure, Juristen, Mediziner und viele andere Berufsgruppen. Nicht zuletzt, da die Buchführungspflichten für Freiberufler mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung einfach gehalten sind.

Freiberufler-Wissen Teil 1: wer ist freiberuflich tätig?

In einer kleinen Artikelserie wollen wir uns in den kommenden Wochen mit den Vorteilen und Besonderheiten der Freiberuflichkeit beschäftigen. In lockerer Folge werden wir uns den Fragen widmen:

Das Thema ist für Kontolino! aus zweierlei Gründen besonders interessant. Zum Einen hat Kontolino! seine Wurzeln in einem Buchhaltungsprogramm für einen freiberuflichen Programmierer, der viele Jahre lang in der Finanzbranche für Banken und Versicherungen als Programmierer, Architekt und Coach tätig war, und zum anderen sind Freiberufler aus ganz unterschiedlichen Berufszweigen unsere Hauptnutzer. Vermutlich hängt das irgendwie zusammen…

Wo ist die Freiberuflichkeit geregelt?

Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit ist eindeutig definiert, und zwar interessanter Weise im deutschen Einkommensteuergesetz. Das alleine besagt schon einiges: offenbar gibt es keine eigene Rechtsnorm für FreiberuflerInnen, sonst gäbe es vermutlich ein Freiberuflergesetz. Wer freiberuflich tätig ist, ist im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG) keine juristische Person, sondern eine natürliche, also letztlich ein Privatmann bzw., eine Privatfrau.
Zudem geht es bei der Frage der Freiberuflichkeit offensichtlich vor allem um Steuern, denn das ist es, was im EStG geregelt ist.

Katalogberufe und „ähnliche Berufe“

Die Definition des Freiberuflers findet sich im Paragrafen 18 des EStG, und zwar im Absatz 1:

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die

  • selbständig ausgeübte
    • wissenschaftliche,
    • künstlerische,
    • schriftstellerische,
    • unterrichtende
    • oder erzieherische Tätigkeit,
  • die selbständige Berufstätigkeit der
    • Ärzte,
    • Zahnärzte,
    • Tierärzte,
    • Rechtsanwälte,
    • Notare,
    • Patentanwälte,
    • Vermessungsingenieure,
    • Ingenieure,
    • Architekten,
    • Handelschemiker,
    • Wirtschaftsprüfer,
    • Steuerberater,
    • beratenden Volks- und Betriebswirte,
    • vereidigten Buchprüfer,
    • Steuerbevollmächtigten,
    • Heilpraktiker,
    • Dentisten,
    • Krankengymnasten,
    • Journalisten,
    • Bildberichterstatter,
    • Dolmetscher,
    • Übersetzer,
    • Lotsen
    • und ähnlicher Berufe.

(Hinweis: Die Formatierung als Liste haben wir dem Gesetzestext hinzugefügt, im EStG ist das einfach nur eine Komma-separierte Liste, der Wortlaut ist aber original).

Diese Berufe werden, weil sie im Gesetz so explizit aufgelistet werden, auch gerne als „Katalogberufe“ bezeichnet. Wer also einer der hier genannten Tätigkeiten als Selbstständiger nachgeht, gilt als Freiberuflern. Über diese Katalogberufe hinaus gibt es im letzten Aufzählungspunkt noch eine offene Tür für alle, die irgendwie künstlerisch oder wissenschaftlich tätig sind, aber nicht direkt einem der zuvor genannten Berufe nachgehen. Das lässt nicht nur Spielraum für Sie als Selbstständige, sondern natürlich auch für das Finanzamt. Deshalb sollten Sie, wenn Sie sich in den Katalogberufen nicht wiederfinden, aber dennoch der Meinung sind, Ihre Tätigkeit sei der Art nach freiberuflich, sich im Dialog mit dem Finanzamt dazu absichern, um teure Fehler bei der Steuer zu vermeiden – schließlich kann eine Betriebsprüfung auch auf mehrere Jahre hinaus rückwirkend Nachzahlungen mit sich bringen. Wie Sie diese Klärung herbei führen, werden wir in einem weiteren Teil dieser Mini-Serie erklären.

Sind Freiberufler immer einsame Wölfe?

Ganz wichtig: Freiberufler müssen nicht unbedingt Einzelkämpfer sein. Zum Einen darf ein Freiberufler durchaus auch Arbeitnehmer oder Subunternehmer haben, für die im Wesentlichen die selben Kriterien gelten. Der Wortlaut dazu ist folgender (§18 EStG Absatz 1 , Satz 3) :

Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient

Auch können sich mehrere Freiberufler in einer Partnergesellschaft zusammentun, und z.B. ihre Gewinne gemeinsam ermitteln. Auch dazu folgt ein Beitrag.

Warum auch Freiberufler und Selbständige mit Reverse Charge zu tun haben

Web-Designer, IT-Freiberufler, Grafiker oder auch kleine Einzelhändler und so ziemlich jeder Selbständige kommt, wenn er nicht gerade unter die Kleinunternehmerregelung fällt und daher das Thema Umsatzsteuer komplett ignorieren kann, in Berührung mit dem Thema Reverse Charge – Verfahren. Dabei ist diese umgekehrte Umsatzsteuerpflicht im EU-Wirtschaftsraum keine exotische Regelung, sondern gehört inzwischen in fast jeden unternehmerischen Alltag.

Was ist Reverse Charge?

Der Begriff Reverse Charge bedeutet zunächst einmal nur „umgekehrte Steuerpflicht“ und bezeichnet den Umstand, daß bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften zwischen 2 Firmen innerhalb der EU Steuerlast für die Umsatzsteuer immer beim Abnehmer liegt.

In diesem Zusammenhang spricht der Gesetzgeber von innergemeinschaftlichen Erwerben, wenn ein in Deutschland ansässiger Unternehmer etwas aus dem EU-Aulsand kauft. Innergemeinschaftliche Lieferungen liegen vor, wenn ein deutsches Unternehmen ins EU-Ausland verkauft und in Rechnung stellt.

Ein verwirrendes Detail an dieser Stelle ist die Tatsache, dass man als steuerpflichtiger Abnehmer zwar die Steuerlast hat, jedoch die entstehende Umsatzsteuer – wie im inländischen Geschäftsverkehr – sofort wieder als Vorsteuer geltend machen kann.

Für den einzelnen Unternehmer ist die Sache also erstmal kostenneutral, und könnte auch als erledigt betrachtet werden.

Wäre da nicht ein kleiner Haken: die EU-Staaten verrechnen sich diese Steuern untereinander und verpflichten daher ihre Steuerpflichtigen dazu, diese eigentlich gar nicht bezahlte Steuer zu berichten.

Für Selbständige in Deutschland heißt das:
Der Empfänger einer Lieferung oder Leistung muss seine innergemeinschaftlichen Erwerbe in der monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben.
Ein Lieferant, der ins EU-Ausland verkauft, muss ab 2000 Euro Umsatzsteuer pro Berichtszeitraum (meist ein Quartal) zusätzlich eine detaillierte so genannte zusammenfassende Meldung ans Bundeszentralamt für Steuern einreichen, in dem sämtliche Lieferungen an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen in der EU aufgelistet sind, inklusive der Umsatzsteuer-ID des Abnehmers.
Genauere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Seite Umsatzsteuertatbestände.

Nicht auf die leichte Schulter nehmen

Die Tatsache, daß die EU-Umsatzsteuer von keinem der beiden beteiligten Unternehmer tatsächlich bezahlt wird, verleitet dazu, die Sache etwas salopper zu sehen. Eine Steuer, die in der Praxis sofort wieder abgezogen wird, wenn sie entsteht, klingt zunächst einmal so, als wenn man die Sache einfach ignorieren könnte. Was das Finanzamt nicht sieht, und wofür ich keine Zahlungspflicht habe, ist doch irrelevant, mag mancher denken. Und wegen ein paar Euro Vorsteuer muss sich doch keiner aufregen, wenn sie sowieso nicht fließen.

Aber: nur weil Sie die Steuer nicht bezahlen, heißt das nicht, dass der Staat nicht Steuereinkünfte aus diesem Geschäft hätte. In der bilateralen Verrechnung der Umsatzsteuern zwischen den EU-Staaten kommen durchaus Summen zusammen, die beeindruckend sind. Reine Schikane ist die ganze Revers Charge – Sache nämlich nicht.

Und weil durch die vielfältigen Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der EU wirklich große Summen an Umsatzsteuer zusammen kommen, führt auch der deutsche Fiskus regelmäßig Steuerprüfungen speziell zum Thema Umsatzsteuer durch, bei denen natürlich auch die korrekte Abwicklung der Mehrwertsteuer im EU-Kontext geprüft wird. Damit sind sicher die teils beeindruckenden Summen an Nachforderungen aus diesen Nachprüfungen zu erklären.

Generell müssen Sie damit rechnen, daß, wenn Sie bei der Behandlung der Umsatzsteuer etwas falsch machen (also z.B. vergessen haben, die Umsatzsteuer-ID Ihres Kunden auf einer Rechnung zu vermerken), Sie derjenige sind, auf den der Fiskus zukommt, um zu wenig bezahlte Umsatzsteuer nachzuzahlen. Das Finanzamt hat ja keinen Zugriff auf eine Firma im Ausland und hält sich daher an seinen eigenen Pappenheimern schadlos.

Reverse Charge geht fast jeden Selbständigen an

„Ich mache doch keine Geschäfte mit dem Ausland“, sagt sich so manch einer. Aber auf den zweiten Blick erweist sich das als Trugschluss. Hier ein paar Beispiele für Einkäufe, die unter diese Regelung fallen, und die ziemlich verbreitet sind:

  • Werbungsanzeigen bei Google AdWords werden aus Irland in Rechnung gestellt.
  • Amazon verkauft seine Download-Produkte (Musik, aber eben auch Kindle-Bücher, z.B. Fachbücher) aus Luxemburg (über den steuerlich ganz eigenen Kosmos von Amazon haben wir auch schon mehrfach sinniert).
  • Die Amazon-Cloud-Serverdienste (AWS, S3 etc.) und auch das Hosting bei einigen preisgünstigen Webhostern werden aus dem EU-Ausland erbracht und in Rechnung gestellt
  • Applications aus dem Mac App Store oder iOS App Store sowie iBooks fallen unter Reverse Charge (Irland)

Dies ist beileibe keine abschließende Liste. Fast jeder Internet-Riese hat seinen steuerlichen Sitz außerhalb Deutschlands in einem „billigeren“ EU-Land. Natürlich fallen auch alle Einkäufe, die Sie bewusst bei einem ausländischen Unternehmen tätigen, unter diese Regelung.

Generell erkennen Sie Umsätze nach dem Reverse Charge Verfahren an einem Zusatz auf der Rechnung, der auf die Steuerlast des Empfängers hinweist, z.B. „Reverse Charge“ oder „Steuerpflicht des Abnehmers“.

Umgekehrt haben Sie natürlich auch mit Reverse Charge zu tun, wenn Sie Dienstleistungen an Unternehmen im EU-Ausland erbringen oder Waren ins Ausland liefern, also so genannte innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen. Dementsprechend müssen auch Sie Ihre Rechnungen mit dem entsprechenden Hinweis auf das Reverse Charge-Verfahren versehen (s.o.).

Keine Hexerei: UStVA und Zusammenfassende Meldung

Die Abwicklung von Reverse  Charge in der Buchhaltung ist – auch wenn das alles hier erstmal bedrohlich klingt – nicht wirklich kompliziert. Mit ein wenig Unterstützung Ihrer Buchhaltungssoftware geht es sogar ganz einfach.

Hier ein kleiner Leitfaden am Beispiel von Kontolino!

Erhalten Sie eine Rechnung von einem Lieferanten aus dem EU-Ausland und ist darauf der Zusatz „Steuerlast des Empfängers“ zu finden, wählen Sie als Umsatzsteuersatz den Eintrag „Innergemeinschaftlicher Erwerb“. Bei Verkäufen ins EU-Ausland verbuchen Sie die Mehrwertsteuer mit Hilfe des Codes „Innergemeinschaftlicher Lieferung“ und erfassen die Umsatzsteuer-ID Ihres Kunden.

Alles andere macht die Software für Sie: Die Zahlen werden korrekt in die Umsatzsteuer-Voranmeldung aufgenommen, und auch die Zusammenfassende Meldung wird vollständig aus den Buchungen zusammengestellt. Das Absenden der Meldungen ist dann nur noch ein Mausklick per ElsterOnline-Schnittstelle – vollautomatisch und in Sekundenschnelle.

Fazit

Nehmen Sie Reverse Charge ernst. Zwar ergibt sich für Sie keine direkte Steuerlast aus innergemeinschaftlichen Erwerben, aber für den Staat entsteht damit ein Anspruch auf Steuer aus einem EU-Partnerland. Dementsprechend wenig Spaß versteht ein Betriebsprüfer bei Fehlern, wie man an der kürzlich verkündeten Summe von über 2 Mrd. Euro aus Umsatzsteuerprüfungen in 2014 gut erkennen kann.

Bei der Verbuchung Ihrer Umsätze ist die Erfassung von Reverse Charge nicht besonders schwer, wenn Sie die richtige Software nutzen bzw. sich mit deren Funktionen vertraut machen. Damit können Sie Sich vor teuren Fehlern bei der Umsatzsteuer schützen ohne Mehraufwand für die Verbuchung zu haben. Mit der richtigen Software sind die entsprechenden Berichte ans Finanzamt mit wenigen Mausklicks erledigt und die Angaben in der UStVA sind automatisch korrekt aufgeführt.