Kontennachweis für E-Bilanz in Kontolino! verfügbar

Mit dem Jahressteuergesetz 2024, wurde ein neuer Pflichtbestandteil für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen eingeführt: der Kontennachweis. Beim Kontennachweis handelt es sich, um eine Liste aller bebuchten Konten, die die Kontennummer, die Kontenbezeichnung, den Endsaldo und die Taxonomie-Zuordnung zur E-Bilanzposition enthält.

Dabei ist der Kontennachweis für alle Konten, die in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufgelistet sind, mit abzugeben. Soweit die gesetzlichen Vorgaben.

Wie haben wir das in Kontolino! umgesetzt?

Umsetzung in Kontolino!

In Kontolino! können Sie selbst keine E-Bilanzen übermitteln – aber Sie können alle Dateien, die Sie als Unternehmer bei der Abgabe einer E-Bilanz benötigen exportieren. Diese exportierten Dateien können Sie bei Drittanbietern wie eBilanz+ importieren, dort prüfen und an das Finanzamt übertragen.

Diese Exportfunktionalität unter dem Menüpunkt „Import/Export –> „EBilanz-Export“ haben wir nun, um die Datei „Kontennachweis“ erweitert. Dabei unterscheidet sich der weitere Ablauf, je nach dem, ob Sie eBilanz+ oder eBilanz-Online zur Abgabe Ihrer E-Bilanz verwenden.

Ablauf bei eBilanz+

Bei eBilanz+ ist der Ablauf sehr einfach für Sie: in der zip-Datei, die Sie für Ihren Import bei eBilanz+ benötigen ist die Datei, die den Kontennachweis beinhaltet mit enthalten. So müssen Sie keine separaten Schritte für den Kontennachweis unternehmen. Sie laden wie gewohnt Ihre zip-Datei in Kontolino! herunter und diese lassen Sie in eBilanz+ einlesen. Fertig!

Dass der Import des Kontennachweises bei eBilanz+ funktioniert hat, können Sie daran erkennen, dass bei jedem Konto ein kleines grünes Kästchen vor dem Betrag erscheint. Wenn Sie darauf klicken, können Sie den importierten Kontennachweis einsehen.

Kontensalden - Ansicht in eBilanz+

Ablauf mit eBilanz-Online

Geben Sie Ihre E-Bilanz mit Hilfe von eBilanz-Online ab, können Sie in Kontolino! eine separate Datei für den Kontennachweis herunterladen. Denn bei eBilanz-Online müssen Sie Ihren Kontennachweis als separate Datei über den folgenden Menüpunkt hochladen:

Kontennachweis hochladen in eBilanz-Online

Dazu müssen Sie – wie bei allen anderen Dateien für eBilanz-Online – die von Kontolino! erzeugte CSV-Datei für den Kontennachweis öffnen und im Excel-Dateiformat abspeichern. Danach klicken Sie auf den Menüpunkt „Detailinformationen zu Positionen / Kontennachweis“ im Menü von eBilanz-Online. Anschließend klicken Sie auf den Button Bearbeiten und nochmals auf „bearbeiten“. So erscheint ein neuer Button „Optionen“, in dem Sie die Möglichkeit finden, Ihre Werte zu importieren.

Nach dem Import, werden Ihnen die importierten Konten mit deren Salden angezeigt.

Zusammenfassung

Ab dem Jahr 2025 wird der Kontennachweis verpflichtender Bestandteil bei der Abgabe der E-Bilanz. In Kontolino! haben wir bereits jetzt diesen Bestandteil als Export-Datei für Sie umgesetzt. Mehr Informationen zum genauen Ablauf finden Sie in unserem Handbuch unter der Überschrift „Einführung in die E-Bilanz„.

Jahresabschluss 2024

„Alle Jahre wieder…“ steht nicht nur das Christkind vor der Tür – auch die Anlage eines neuen Buchungsjahres steht wieder an. Und da dies nur jährlich geschieht, steht man jährlich vor der gleichen Herausforderung: wie ging das noch mal? Und kann ich danach noch im alten Jahr Buchungen erfassen, oder geht das dann nicht mehr? Und was ändert sich steuerlich für das Jahr 2025?

Nachstehend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick

Hinweis: Sie müssen eine neue Buchungsperiode anlegen, bevor Sie für das Jahr 2025 Ihre Rechnungen schreiben können. Deshalb können Sie die neue Buchungsperiode bereits erstellen, bevor Sie die notwendigen Jahresendbuchungen bzw. Überprüfungen durchgeführt haben. Eine nachträgliche erneute Saldenübernahme der geänderten Konten ist jederzeit erneut von einem Buchungsjahr in das nächste möglich. Wie erläutern wir Ihnen nun nachstehend unter der Überschrift „Erneute Saldenübernahme nach nachträglichen Buchungen im Jahr 2024

Wichtigsten steuerlichen Änderungen für das Jahr 2025

Bitte berücksichtigen Sie, dass wir nur die aus unserer Sicht wichtigsten steuerlichen Änderungen für das Jahr 2025 für kleine Unternehmer darstellen – und nicht alle Änderungen. Das würde den Rahmen in unserem Artikel sprengen:

  • Für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gibt es Umsatzgrenzen. Diese Umsatzgrenzen für das vorherige Jahr wird von 22.000 € auf 25.000 € und für das laufende Jahr von 50.000 € auf 100.000 € angehoben. Diese neuen Grenzen gelten ab dem 01. Januar 2025. Achtung: mit dem Umsatz, mit dem die Grenze von 100.000 € überschritten wird, wird sofort die Umsatzsteuer fällig. D.h. von nun an kann die Kleinunternehmerregelung auch unter dem Jahr wegfallen und nicht erst für das Folgejahr. Das hat zur Folge, dass Sie Ihre Umsätze als Kleinunternehmer zwingend auf das Konto „Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG“ buchen müssen!
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen ab dem 01. Januar 2025 nur noch dann monatlich abgegeben werden, wenn der Umsatz pro Kalenderjahr 9.000 € (bisher 7.500 €) überschreitet. Bei einem Umsatz unter dem Wert genügt eine quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Und bei einer Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 2.000 € muss keine Umsatzsteuer-Voranmeldung mehr abgegeben werden. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht in solchen Fällen aus.
  • Die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen im Handels- und Steuerrecht soll einheitlich von 10 auf 8 Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist soll für alle Unterlagen gelten, bei denen die Aufbewahrungsfrist nach Gesetzesverkündung noch nicht abgelaufen ist – sprich sofort nach Veröffentlichung des Gesetzes.
  • Pflicht als Unternehmer E-Rechnungen ab dem 01. Januar 2025 in Empfang nehmen zu können (z. B. per Mail). Hinweis: In Kontolino! können Sie E-Rechnungen in der Belege-Inbox abspeichern und in Kontolino! visualisiert anzeigen lassen.
  • Das Schreiben von E-Rechnungen ist zwar grundsätzlich Pflicht, aber es gibt großzügige Übergangsregelungen. So gilt die Pflicht für kleine Unternehmen erst ab dem Jahr 2028. Und Kleinunternehmer sind von der Pflicht E-Rechnungen zu erstellen, ausgenommen. Wie auch immer, in Kontolino! können Sie bereits jetzt Ihre Rechnungen als E-Rechnungen erstellen.
  • Für kleine Photovoltaikanlagen wird die Steuerbefreiung ab dem 01. Januar 2025 vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher gab es verschiedene Bruttoleistungen pro Gebäudeart, unter der man steuerbefreit war.
  • Der Mindestlohn erhöht sich auf 12,82 € und damit die Verdienstgrenze für Minijobber auf 556 € im Monat.

Notwendige Buchungen am Jahresende

Es gibt bestimmte Buchungen, die Sie am Jahresende erledigen müssen, z. B.:

  • So müssen Sie alle Privatverbräuche buchen (z. B. 1%-Regel beim Firmen-PKW oder der private Anteil an der Telefonrechnung…). Denken Sie auch an die Home-Office-Pauschale. Sie dürfen bis zu 1.260 € im Jahr pauschal abziehen, wenn Sie tageweise daheim arbeiten.
  • Weiter sind alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter und geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWGs) zu buchen.
  • Natürlich sollten Sie Ihren verbuchten Kontostand der Bankkonten mit dem tatsächlichen Bankbestand überprüfen. Darüber hinaus müssen Sie auch den verbuchten Kassenstand mit dem tatsächlichen Kassenstand vergleichen. Dies können Sie am Besten tun, wenn Sie Kontoauszüge in Kontolino! für die Konten erstellen und mit Ihren Bankauszügen bzw. Kassenjournalen vergleichen.
  • Haben Sie alle Anfangsbestände Ihrer Anlagegüter eingegeben? Dies ist nötig, damit die Werte in die AVEÜR in Kontolino! übernommen werden können. Damit stellen Sie die korrekte und vollständige Abgabe der EÜR sicher.
  • Am Jahresende gibt es die sogenannte 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner. Für wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage im neuen Jahr fällig und bezahlt werden, gilt: diese sind im alten Jahr zu buchen.

Zusätzlich sind für E-Bilanzierer noch folgende Dinge zu prüfen bzw. relevant:

  • Meistens wird, wenn Sie Waren haben die Inventur am Jahresende fällig. Ihre Waren müssen Sie einmal im Jahr durchzählen. Die Differenz zwischen tatsächlichem Inventurbestand und dem verbuchten Bestand müssen Sie als Bestandsveränderung verbuchen.
  • Rechnungen am Jahresende müssen in das richtige Jahr zugeordnet werden. Somit können Rechnungsabgrenzungsbuchungen notwendig werden. Weiter kann es sein, dass die Vorsteuer noch im alten Jahr in der Umsatzsteuererklärung aufzuführen ist, aber erst als Kosten in die neue Bilanz gehört.
  • Unter Umständen, kann es sein, dass Rücklagen zu bilden sind (z. B. als UG, die gesetzliche Gewinnrücklage als auch satzungsmäßige Rücklagen, die in Verträgen verankert wurden). Mit diesen Rücklagen stärken Sie die Eigenkapitalbasis von Ihrem Unternehmen.
  • Evtl. kann es notwendig sein Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen können Sie für bestimmte Kosten bilden, die im nächsten Jahr auf Sie zukommen werden (z. B. für Gewährleistungsansprüche, die erfahrungsgemäß entstehen werden oder für Abschluss- und Prüfungskosten Ihrer Buchhaltung).
  • Stimmen Aktiv- und Passivsaldo Ihrer Bilanz überein? Wenn nicht, überprüfen Sie zunächst Ihre von Hand eingegebenen Anfangssalden.

Ausführlicher finden Sie alle notwendigen Buchungen und Prüfungen auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss“  beschrieben. 

Neues Buchungsjahr 2025 in Kontolino! anlegen

Für die Vorgehensweise haben wir für Sie ein neues Video erstellt:

Neues Buchungsjahr erstellen

Wenn Sie lieber nachlesen, finden Sie alles in unserem Handbuch auf der Seite „Folgeperiode erstellen“ beschrieben.

Erneute Saldenübernahme nach nachträglichen Buchungen im Jahr 2024

Und wie Sie nachträglich Ihre veränderten Salden vom Jahr 2024 erneut in das Jahr 2025 übertragen können, können Sie in folgendem Video ansehen:

Erneute Saldenübernahme ins neue Buchungsjahr

Falls Sie auch hier lieber nachlesen wollen, finden Sie alles Wissenswerte unter „Buchungen im alten und Jahr parallel „.

Das komplette Kontolino!-Team wünscht Ihnen einen guten, zügigen Jahresabschluss 2024 und ein neues, erfolgreiches Buchungsjahr 2025!

Jahressteuergesetz 2024

Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 22. November vom Bundesrat verabschiedet. In diesem Artikel wollen wir Ihnen – aus der Sicht kleinerer Unternehmer – die wesentlichen Inhalte vorstellen. Dabei wollen wir zuerst darauf hinweisen, dass das Gesetz viel umfassender ist und viel mehr beinhaltet, als die von uns in diesem Artikel vorgestellten Themen.

Photovoltaikanlagen

Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird ab dem 01. Januar 2025 vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher gab es verschiedene Bruttoleistungen pro Gebäudeart, unter der man steuerbefreit war.

Eingangsrechnungen von einem Ist-Versteuerer

Ab dem 01. Januar 2028 dürfen Sie – wenn Sie eine Rechnung von einem Ist-Versteuerer – enthalten erst Ihre Vorsteuer abziehen, wenn Sie die Rechnung bezahlt haben. Damit Sie wissen, dass Ihr Rechnungsaussteller Ist-Versteuerer ist, wird eine neue Pflichtangabe für Rechnung eingeführt. Zu der Umsetzung in Kontolino! werden wir Sie rechtzeitig vorher informierern.

Kleinunternehmerregelung

Für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gibt es Umsatzgrenzen. Diese Umsatzgrenzen für das vorherige Jahr wird von 20.000 € auf den 25.000 € und für das laufende Jahr von 50.000 € auf 100.000 € angehoben. Diese neuen Grenzen gelten ab dem 01. Januar 2025.

E-Bilanz

Es wird nun ausdrücklich festgeschrieben, dass der Anlagenspiegel übermittelt werden muss. Dies war bisher nur implizit der Fall. Ein Export Ihres Anlagenspiegels ist bereits jetzt in Kontolino! möglich.

Zusätzlich kommt die Übermittlungspflicht von Kontennachweisen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, hinzu. Dazu werden wir uns für Kontolino! rechtzeitig bezüglich einer Exportmöglichkeit vorher Gedanken machen.

Zusammenfassung

Das waren aus unserer Sicht die wichtigsten Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2024 für kleine Unternehmen. Die Auswirkungen auf Kontolino! daraus haben wir im Blick und wir werden Sie über Programmänderungen bzw. weitere Features rechtzeitig informieren.

Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung sind bald fällig

Wenn Sie noch keine Einkommenssteuer- oder Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 abgegeben haben, dann wird es nun Zeit. Die Abgabefrist für beide Erklärungen laut BMF-Schreiben vom 23.06.22 ist der 02. Oktober 2023. Haben Sie einen Steuerberater, der für Sie die Erklärungen erstellt und abgibt, dann verlängert sich die Frist bis zum 31. Juli 2024.

Was ist für Sie zu tun, wenn Sie die Erklärungen selbst abgeben?

Fangen wir mit dem einfacheren Fall an: die Umsatzsteuererklärung. Diese können Sie direkt in Kontolino! erstellen und per Elster-Schnittstelle an Ihr Finanzamt übertragen. Bevor Sie dies tun, sollten Sie aber überprüfen, ob Sie alle Umsatzsteuerbuchungen in dem Jahr 2022 korrekt erledigt haben. Rufen Sie als erstes also unter dem Menüpunkt „Verwalten“ –> „Buchungsperiode“ das Jahr 2022 auf.

Prüfungen vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung

Hier können Ihnen verschiedene Auswertungen in Kontolino! weiterhelfen. So können Sie z. B. unter „Auswerten“ –> „Buchungsjournal“ alle Buchungen filtern, die z. B. ohne Mehrwertsteuercode gebucht wurden. Schauen Sie nach, ob diese so stimmen. Wenn nicht, korrigieren Sie die falschen Buchungssätze direkt mit Doppelklick aus dem Buchungsjournal heraus.

Auf jeden Fall, sollten Sie Sich Ihre Buchungen auf den Umsatzsteuerkonten anschauen. D.h. die Konten Umsatzsteuer, Vorsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen und ggfs. Dauerfristverlängerung und die EÜR-spezifischen Konten. Rufen Sie dazu am Einfachsten den Menüpunkt „Auswerten“ –> „Kontoauszug erstellen“. Wählen Sie die o.g. Konten aus und lassen Sie Sich die ganze Buchungsperiode anzeigen. Stimmen die verbuchten Werte mit den abgegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen überein? Wenn nicht, dann heißt es auch hier die falschen Buchungen direkt mit Doppelklick auf die Buchung zu öffnen und zu korrigieren. Fehlen Buchungen, dann können Sie diese neu erfassen.

Und dann ist noch die 10-Tages-Regel für EÜR-Rechner wichtig. Prüfen Sie alle Umsätze, um den Jahreswechsel und ob Sie die letzte abgegebene Umsatzsteuervorauszahlung gemäß dieser Regel gebucht haben.

Alle Prüfungen sind abgeschlossen und es passt nun alles? Dann können Sie unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Umsatzsteuererklärung JJJJ“ diese an Ihr Finanzamt übertragen. Falls Sie laut Umsatzsteuererklärung Ihrem Finanzamt noch Geld schulden, dann vergessen Sie nicht, dieses nun zu überweisen. Passt Ihre abgegebene Erklärung zu den Zahlen, die dem Finanzamt vorliegen, bekommen Sie keinen Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt zugeschickt. Sondern alles ist erledigt. Sie müssen nur noch die Buchungen zur Umsatzsteuererklärung in Kontolino! erledigen.

WICHTIG: Kontolino! haftet nicht für Ihre abgegebenen Steuererklärungen. Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob die ermittelten Zahlen in den Erklärungen stimmen, bevor Sie diese an Ihr Finanzamt übermitteln.

Einkommenssteuererklärung abgeben

Bei der Einkommenssteuererklärung müssen Sie Ihre Angaben in Elster Portal der Finanzämter erledigen. Dort müssen Sie den Mangelbogen der Einkommenssteuererklärung ausfüllen und dazu je nach Einkunftsart zusätzlich die verschiedenen Anlagen einfügen. Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist das die Anlage „G“ für Einkünfte als Selbstständige ist dies die Anlage „S“. In diesen Anlagen tragen Sie u. a. Ihren erzielten Gewinn ein.

EÜR-Rechner

Diesen Gewinn können Sie in Kontolino! zumindest als EÜR-Rechner ermitteln. Als EÜR-Rechner schicken Sie auch zusätzlich zur Einkommenssteuererklärung die sogenannte Anlage EÜR ab. Dies können Sie nach eingehender Überprüfung Ihrer Buchungen direkt in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Anlage EÜR“ machen.

Bilanzierer

Als Bilanzierer müssen Sie eine sogenannte EBilanz abgeben. Hierzu können Sie in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Jahresabschluss“ –> „Handelsbilanz“ Ihre Handelsbilanz erstellen . Unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „Ebilanz exportieren“, können Sie diese Handelsbilanz exportieren und über Drittanbieter (z. B. ebilanz+) abgeben. Achtung: für das Finanzamt ist die Steuerbilanz maßgeblich. Manchmal müssen Sachverhalte anders in der Handels- als in der Steuerbilanz gebucht werden. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, müssen Sie zusätzlich eine sogenannte Überleitungsrechnung bei den Drittanbietern machen. Wenn nicht, dann können Sie die sogenannte Einheitsbilanz abgeben.

Prüfungen vor Abgabe der EÜR bzw. EBilanz

Bevor Sie die Anlage EÜR abschicken bzw. die EBilanz abgeben, prüfen Sie bitte auch hier Ihre Buchungen für das Jahr 2022 eingehend: Ein paar Stichworte als Anhaltspunkte, was Sie überprüfen können:

  • Haben Sie Ihre Privantanteile gebucht (z. B. private Telefonnutzung)?
  • Haben Sie alle Abschreibungen für Ihre Anlagegüter gebucht?
  • Haben Sie Ihre Geringwertigen Wirtschaftsgüter gebucht und abgeschrieben?
  • Und haben Sie die 10-Tages-Regel als EÜR-Rechner am Jahresende beachtet?
  • Stimmt Ihr Saldo der Bankauszüge mit dem verbuchten Saldo überein?
  • Stimmt der Barkassenbestand mit dem verbuchten Schlussbestand überein?
  • Stimmen Ihre Forderungen mit dem Bestand der noch offenen Rechnungen überein (für Soll-Versteuerer)?

Das waren nur mal ein paar Fragestellungen, um Ihnen bei der Prüfung zu helfen. Mehr finden Sie auf unserer Seite „Rund um den Jahresabschluss„.

Weitere Informationen zur Abgabe der Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung

Grundsätzlichen zu den Steuererklärungen und zum Jahresabschluss finden Sie unter der Kategorie „Wissenswertes„. Dort können Sie Sich einlesen zu den Themen:

Das Handling von Kontolino! rund um die Umsatzsteuererklärung und E-Bilanz finden Sie in unserem Handbuch unter folgenden Rubriken erklärt:

Zusammenfassung

Am 02.10.2023 endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung 2022 für Selbstabgeber. Haben Sie dies noch nicht erledigt, wird es Zeit zum Handeln und die zu Grunde liegenden Buchungen zu prüfen, zu korrigieren, zu erledigen. So dass Sie die Frist einhalten können und die Erklärungen korrekt verschicken können.

Welche Buchungskonten gehören zu welcher Position?

Diese Frage taucht immer wieder auf: welche Buchungskonten werden alle bei einer Position berücksichtigt. Sei es in der Zusammenstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder der Bilanz. Denn nur so können Sie Ihre EÜR bzw. Bilanz inhaltlich prüfen, bevor Sie diese Ihrem Finanzamt übermitteln.

Wie geht Kontolino! vor?

Kontolino! richtet sich bei der Zuordnung der Buchungskonten für die EÜR bzw. Bilanz nach den offiziellen Mappings der DATEV. In den von der DATEV veröffentlichten Kontenrahmen wird zu den Konten angezeigt, in welche EÜR-Position bzw. Bilanz diese zählen. Dieses Mapping ist in Kontolino! für die beiden Kontenrahmen SKR03 und SKR04 hinterlegt. Das heißt jedes Konto, das Sie zu Beginn in Kontolino! in Ihrem Kontenplan unter dem Menüpunkt „Verwalten“ –> „Kontenplan“ einsehen können, weiß in welcher EÜR- bzw. Bilanzposition seine Bewegungen bzw. Salden ausgewiesen werden.

Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie, wenn Sie neue Konten – über die Möglichkeit des Duplizierens eines vorhanden Kontos – anlegen, beachten, dass Sie das richtige Konto duplizieren. Sie müssen immer ein Konto als Basis für Ihr neues Konto auswählen, das den gleichen inhaltlichen Sinn hat. Sollte Ihr Steuerberater z. B. für Ihre verschiedenen Wareneinkäufe (Wareneingang – Aufwendungen für Handelswaren) mehrere Kontonummern buchen. Dann duplizieren Sie das Konto „Wareneingang (Aufwendungen für Handelswaren)“ so oft wie Sie dieses benötigen. Würden Sie ein anderes Konto auswählen (z. B. „Bestandsveränderungen Waren“), würde das zu falschen Ergebnissen in der EÜR und Bilanz führen.

Kontenzuordnung für EÜR-Rechner

Wenn Sie EÜR-Rechner sind, dann können Sie unter dem Menüpunkt „Elster Online“ –> „Anlage EÜR“ jederzeit eine neue EÜR erstellen und prüfen. Dies können Sie auch unterm Jahr machen, wenn Sie einfach ein Gefühl dafür haben wollen, wie viel Einkommen Sie unterm Strich erzielt haben.

Sobald Sie Ihre EÜR vor sich haben, finden Sie folgenden Hinweis:

Eür richtig - überprüfen

Wenn Sie auf den blauen Eintrag klicken, erhalten Sie eine pdf-Datei, in der aufgeschlüsselt ist welche EÜR-Position wie ermittelt wird und welche Konten darin einfließen. Diese Datei ändert sich – je nach Änderungen der EÜR – über die Jahre. D.h. für Sie ist für jedes Jahr die passende Datei über diesen Link erreichbar.

Kontenzuordnung für Bilanzierer

Und wie ist dies für Bilanzierer? In Kontolino! können Sie Sich jederzeit unter dem Menüpunkt „Jahresabschluss“ –> „Formatierte Bilanz“ eine Handelsbilanz entsprechend des § 266 HGB anzeigen lassen. Auch dies können Sie jederzeit tun, um Ihre Buchungen zu überprüfen oder einfach auch nur, um ein Gefühl dafür zu haben, wie die Geschäfte bisher liefen.

Um nachzuvollziehen, aus welchen Konten sich die Werte zusammensetzen, können Sie nun neu im Kontenplan nachschauen. Dort finden Sie unter dem Menüpunkt „Verwalten“ –> „Kontenplan“ neu implementiert hinter dem Konto die Bilanzposition gelistet.

Manchmal sind bei einem Konto zwei Positionen mit einem „ODER“ dazwischen aufgeführt. Die erste Position ist die Position, in der normalerweise das Konto in die Bilanz einfließt. Sobald das Konto allerdings einen negativen Anfangs- und/oder Abschlusssaldo aufweist, wechselt es laut HGB die Bilanzseite – denn in der Handelsbilanz gibt es (außer dem Verlust) keine negativen Werte. Dies wird durch den Wechsel der Bilanzseite und damit der Bilanzposition dargestellt. Allerdings sollten negative Kontosalden die Ausnahme in Ihrer Buchhaltung darstellen. Denn wer hat schon Schulden bei seinen Lieferanten oder Guthaben bei seinen Kunden?

Und wie entsteht die E-Bilanz?

Für die E-Bilanz-Erstellung gibt es sogenannte Taxonomien, die vom Gesetzgeber veröffentlicht werden. Über diese Taxonomien werden die einzelnen Konten einer oder mehrerer E-Bilanzpositionen zugeordnet. Dort ist auch definiert, wie fein die Gliederung sein muss. Grundsätzlich sind die Konten in Kontolino! entsprechend der vorgegebenen Taxonomie dem entsprechenden tag-Namen zugeordnet. Wenn Sie sich nicht durch die ewig-lange Taxonomie-Datei suchen wollen, kann Ihnen auch der Taxonomiebrowser des Landes Hessen gute Hilfe leisten.

Weiter werden in der E-Bilanz zusätzliche Werte verlangt, wie z. B. der Anlagenspiegel oder den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich. Um diese Werte zu ermitteln, ist teilweise zusätzlicher Rechenaufwand notwendig (z. B. wird nur der Habenumsatz mancher Konten für die Bestückung eines Wertes benötigt). Dies ist entsprechend in Kontolino! im Programmcode umgesetzt.

Wo entstehen Abweichungen zwischen Handels- und E-Bilanz?

Manchmal stimmen die Werte zwischen der Handelsbilanz in Kontolino! nicht mit den importierten Werten bei z. B. eBilanz+ überein. Dies kann verschiedene Ursachen haben:

Ein Unterschied zwischen E-Bilanz und Handelsbilanz ist, dass in der E-Bilanz die Konten bei Negativ-Salden nicht die Bilanzposition wechseln. Dies kann zur Verwirrung führen, wenn Sie Ihre Handelsbilanz mit der importierten E-Bilanz vergleichen. Grundsätzlich sollte dies aber die Ausnahme sein: Sie sollten vermeiden Konten mit negativen Abschlusssalden zu führen.

Oder aber Sie haben als GmbH oder UG, Privatentnahmen auf den entsprechenden Konten verbucht. Dies führt zu Importfehlern, denn eine GmbH oder UG hat nur Angestellte – aber keine privathaftenden Gesellschafter. D.h. die Privatkonten dürfen nicht gebucht werden. Hier sollten Sie Ihre Buchungen korrigieren.

Was auch öfter zu Verwirrungen sorgt: in der Handelsbilanz von Kontolino! werden die Vorsteuer- und Umsatzsteuerkonten nicht verrechnet und getrennt ausgewiesen. eBilanz+ verrechnet diese Salden beim Import und weißt – je nach Umsatzsteuerschuld oder -forderung – nur eine Position aus.

Zusammenfassung

Die Kontenzuordnung zur EÜR bzw. Bilanz ist sehr wichtig. Beachten Sie deshalb genau welche Konten Sie duplizieren und bebuchen. Alle notwendigen Informationen, wofür die Konten verwendet werden, finden Sie entweder beim Erstellen der EÜR in einer jährlich upgedateten Excel. Bilanzierer finden nun neu die Zuordnung der Konten zur Bilanzposition im Kontenplan, den Sie über den Menüpunkt „Verwalten“ –> „Kontenplan“ erreichen.

Die Zuordnung der Konten zur Handelsbilanz ist unter Umständen eine andere als in der E-Bilanz – vor allem bei negativen Kontensalden. Dies kann leider zu Verwirrungen führen. Hier kann Ihnen der Taxonomiebrowser des Landes Hessens evtl. weiterhelfen.

Steuerliche Änderungen für Unternehmer für das Jahr 2023

Der Bund hat dieses Jahr verschiedene Initiativen zur Entlastung von Unternehmern ergriffen. Angefangen von mehreren Entlastungspaketen über die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom bis hin zum Jahressteuergesetz 2022. Nun hat der Bundesrat am 16. Dezember 2022 den letzten Änderungen zugestimmt. Wir haben bereits in den beiden Blog-Beitragen zum Jahressteuergesetz und dem 3. Entlastungspaket des Bundes über die einzelnen geplanten bzw. schon beschlossenen Maßnahmen berichtet. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, stellen wir Ihnen in diesem Artikel alle steuerlichen Änderungen für Unternehmer zu, die ab dem 01. Januar 2023 in Kraft treten vor.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Die eingeführte Absenkung seit dem 30.06.2020 der Umsatzsteuer in der Gastronomie für Speisen auf 7 Prozent wird bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert. Eigentlich war geplant, dass diese am 31.12.2022 ausläuft. D.h. Restaurants, Hotels, Bars usw. dürfen weiter – auch im nächsten Jahr – ihre Speisen nur mit der Umsatzsteuer von 7 % belegen. Auch hier müssen Sie beim Buchen bzw. Rechnungen schreiben aufpassen – falls Sie betrieblich bewirten bzw. ein Restaurantbetrieb besuchen. Diese Regelung wurde bereits in einem BMF-Schreiben bekanntgegeben.

Midi-Job-Grenze wird angehoben

Wenn Sie sogenannte Midi-Jobber beschäftigen, können Sie deren Arbeitszeit für Ihren Betrieb erweitern. Die Höchstgrenze für das monatliche Einkommen eines Midi-Jobbers wurde bereits zum 01. Oktober 2022 von 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Zum 01. Januar 2023 steigt die Grenze auf 2.000 € an. Dadurch werden deutlich weniger Sozialversicherungsbeiträge für Sie und Ihren Arbeitnehmer fällig.

Abbau der kalten Progression

Was ist überhaupt die kalte Progression? Durch die verschiedenen Einkommenssteuersätze, die mit Höhe des Einkommens steigen, wird bei jeder Einkommenserhöhung automatisch eine höhere Einkommenssteuer fällig. Da auf Grund der Inflation, die Löhne steigen müssen, wird immer mehr Einkommenssteuer fällig. Dieser Effekt wird als kalte Progression bezeichnet. Ab dem 01. Januar 2023 werden die Einkommenssteuersätze so angepasst werden, dass die kalte Progression abgebaut wird.

Der Bundestag und der Bundesrat hat den neuen Einkommensteuertarifen für die Jahre 2023 und 2024 zugestimmt. Somit erhöht sich der Grundfreibetrag ab dem 01.01.2023 auf 10.908 € und ab dem 01.01.2024 auf 11.604 €.

Weiter wurden auch die Werte, ab denen der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % greift, ab dem 01.01.2023 auf den Betrag von 62.810 € und wird zum 01.01.2024 nochmalig auf 66.761 € erhöht. Die Grenze für die sogenannte „Reichensteuer“ in Höhe von 45 % wird nicht verschoben. Diese bleibt bei 277.826 €.

Weiter wurde vom Bundestag und Bundesrat beschlossen, dass der Kinderfreibetrag für die Jahre 2022, 2023 und 2024 erhöht wird. Für 2022 beträgt der Kinderfreibetrag nun 2.810 € je Elternteil, für 2023 dann 3.012 € und für 2024 wird der Betrag auf 3.192 € erhöht. Damit geht eine Erhöhung des Kindergeldes ab dem Jahr 2023 einher: Die Höhe wird auf 250 € pro Kind einheitlich festgelegt. Die bisherige Staffelung nach Kinderanzahl entfällt.

Rentenbeiträge können in der Einkommmenssteuer voll abgesetzt werden

Bei Ihrer Einkommenssteuererklärung ab dem 01. Januar 2023 können Sie Ihre Beiträge für Ihre Renten voll als einkommensmindernd als Sonderausgaben angeben. Bisher gab es dafür Höchstgrenzen, die ein Selbstständiger schnell überschritten hatte.

Leider können nicht alle gezahlten Rentenbeiträge eingetragen werden. Aber folgende Beiträge fallen darunter: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen, sog. Rürup -Renten.

Förderung von Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 treten steuerliche und bürokratische Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen in Kraft. So werden für Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien keine Einkommen mehr besteuert. Bei Mehrfamilienhäusern oder sowohl privat als auch gewerblich genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 kW je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit. Somit entfällt die Pflicht zur Buchführung, EÜR und Umsatzsteuererklärung, wenn eine wie oben definierte Photovoltaikanlage betrieben wird. Dabei ist die Befreiung für eine oder mehrere Anlage, die zusammen einen Peak von 100 kW nicht überschreiten, gültig. Diese Grenze gilt pro Steuerpflichtigen.

Nun bleibt die Frage nach der Umsatzsteuer: zur Zeit kann beim Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage, die Vorsteuer über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet werden. Denn bisher waren Photovolataikanlagenbetreiber ja Unternehmer – und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Und bei den hohen Anschaffungskosten war die Erstattung der Vorsteuer durchaus sinnvoll für Betreiber. Damit nun die Bürokratie für Betreiber nicht durch die Umsatzsteuer besteht, wurde beschlossen, dass ab dem 01. Januar 2023 die Handwerker auf Rechnungen zur Photovoltaik den Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 % in Rechnung stellen. So wird auch dieser finanzielle Nachteil ausgeglichen. Und der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach ist dann zumindest aus steuerlicher Sicht kein Bürokratieakt mehr.

Gebäude-Abschreibungen auf 3 Prozent erhöht

Ab dem 01. Januar 2023 wird der lineare Abschreibungssatz für neue Gebäude von 2 % auf 3 % erhöht. Dies bedeutet eine reduzierte Abschreibungsdauer von 33 Jahren (statt bisher 50 Jahren). Dabei müssen die Gebäude nach dem 31.12.2022 fertig gestellt worden sein. Bisher war der Abschreibungssatz in Höhe von 3 % nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Diese Abschreibungsregel ist aber nur für steuerliche Zwecke relevant – für betriebliche Zwecke können nach wie vor längere Nutzungsdauern angesetzt werden.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen müssen Bilanzierer am Jahresende bilden. Diese dienen dazu, die Erträge bzw. Aufwendungen im korrekten Jahr zu erfassen. Details dazu können Sie auf unserer Seite „Rechnungsabgrenzungen verbuchen“ nachlesen. Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2021 enden muss ein Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden, wenn der zu bildende Betrag 800 € nicht .übersteigt. Die Bildung muss dabei einheitlich erfolgen. Sprich: es dürfen nicht Ausgaben in Höhe von 800 € als Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, aber entsprechende Einnahmen, die auch als Rechnungsabgrenzungsposten erfasst hätten werden müssen, nicht. D.h. ab dem Jahr 2022 haben Sie die Wahl, wenn der Betrag von 800 € nicht überschritten wird, Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden oder nicht.

Gas-Wärmepreispremse werden besteuert

Die Entlastungen, die im Zuge des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes fließen, sind steuerpflichtig. Sprich, Entlastungen, die Unternehmer oder Privatpersonen vom Staat erhalten, um die gestiegenen Energiepreise zu stemmen, werden besteuert. So soll sichergestellt werden, dass die, die keine Entlastung brauchen, einen bestimmten Anteil an den Staat wieder zurückzahlen.

Häusliches Arbeitszimmer

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt, können die Aufwendungen dafür nach wie vor in voller Höhe als Betriebsausgaben erfasst werden. Alle bisher geltenden Regelungen, können Sie auf unserer Seite „Häusliches Arbeitszimmer verbuchen“ nachlesen.

Neu ist nun, dass diese Ausgaben auch abziehbar sind, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Maßgeblich ist nur, dass der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit das häusliche Arbeitszimmer darstellt. Weiter ist nun ab dem 01. Januar 2023 auch ein pauschaler Abzug von Höhe von 1.260 € pro Jahr möglich. Eine Sammlung von Belegen und Nachweis der Kosten bis zu dieser Höhe entfällt dann.

Wird die Tätigkeit nur tageweise im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt – und der Rest in der Firma, entfällt die Erfassung als häusliches Arbeitszimmer. Dann kann nur privat die Aufwendung als Homeoffice-Pauschale in der Einkommenssteuer-Erklärung erfasst werden.

Erdgas-Wärme-Preisbremse

Ab dem 01. Januar 2023 und bis zum 01. Januar 2024 werden die Energiemehrkosten vom Staat abgefedert. Dies gilt auch für kleine Unternehmer (Verbrauch weniger als 1 500 000 kWh / Jahr). Um den Lieferanten mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, findet die Erstattung der Beträge für den Januar und Februar im März statt. Um die zu erstattenden Beträge zu berechnen, wird wie folgt vorgegangen: es wird der Verbrauch des letzten Jahres ermittelt. Für 80 % diesen Verbrauches wird der Preis für Erdgas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (einschl. aller Nebenkosten wie Netzentgelten und Umsatzsteuer) festgeschrieben, der von den Ergaslieferanten berechnet werden darf.

Strompreisbremse

Ähnlich wie die Erdgas-Wärme-Preisbremse ist auch die Strompreisbremse aufgebaut. Ab dem 01. Januar 2023 und bis zum 01. Januar 2024 werden die Energiemehrkosten vom Staat abgefedert. Um den Lieferanten mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, findet die Erstattung der Beträge für den Januar und Februar im März statt. Um die zu erstattenden Beträge zu berechnen, wird wie folgt vorgegangen: es wird der Verbrauch des letzten Jahres ermittelt. Für 80 % diesen Verbrauches wird der Preis für Strom auf 40 Cent pro Kilowattstunde (einschl. aller Nebenkosten wie Netzentgelten und Umsatzsteuer) festgeschrieben, wenn bis zu 30 000 kWh entnommen werden. Bei höheren Verbrauchen fällt der Betrag auf 13 Cent pro Kilowattstunde.

Zusammenfassung

Es kommen viele steuerliche Änderungen auf Sie als Unternehmer 2023 zu. In diesem Artikel wollten wir Ihnen einen Überblick darüber geben. Dabei stecken in den Gesetzesänderungen noch viele Detailänderungen, die für den einen oder anderen interessant sein dürften – aber eher für die private Einkommensteuererklärung. Mehr Informationen – vor allem für die Punkte im Jahressteuergesetz – finden Sie auf der Homepage des Bundesrates. Sobald die Gesetzesvorhaben in BMF-Schreiben veröffentlicht werden, werden wir Sie wie gewohnt informieren.

Das Jahressteuergesetz 2022: wichtige Änderungen für Unternehmer

Das Jahressteuergesetz 2022 wurde vom Bundestag am 02. Dezember 2022 verabschiedet. Es enthält wichtige Änderungen für das Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und andere Gesetze. Wir wollen Ihnen im Nachgang einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Unternehmer geben. Bevor wir aber loslegen: Bitte beachten Sie, dass das Jahressteuergesetz noch durch den Bundesrat verabschiedet werden muss, bevor es in Kraft treten kann. Hier gibt es durchaus noch Diskussionsbedarf zu einzelnen Punkten. Die Verabschiedung ist für den 16. Dezember 2022 geplant.

Rentenbeiträge können in der Einkommmenssteuer voll abgesetzt werden

Bei Ihrer Einkommenssteuererklärung ab dem 01. Januar 2023 können Sie Ihre Beiträge für Ihre Renten voll als einkommensmindernd als Sonderausgaben angeben. Bisher gab es dafür Höchstgrenzen, die ein Selbstständiger schnell überschritten hatte.

Leider können nicht alle gezahlten Rentenbeiträge eingetragen werden. Aber folgende Beiträge fallen darunter: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen, sog. Rürup -Renten.

Förderung von Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 sollen steuerliche und bürokratische Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen in Kraft treten. So ist geplant, dass für Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien keine Einkommen mehr besteuert werden. Bei Mehrfamilienhäusern oder sowohl privat als auch gewerblich genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 kW je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit. Somit würde die Pflicht zur Buchführung, EÜR und Umsatzsteuererklärung entfallen, wenn eine Photovoltaikanlage betrieben wird. Dabei ist die Befreiung für eine oder mehrere Anlage, die zusammen einen Peak von 100 kW nicht überschreiten, angedacht. Diese Grenze gilt pro Steuerpflichtigen.

Nun bleibt die Frage nach der Umsatzsteuer: zur Zeit kann beim Erwerb und Betrieb einer Photovoltaikanlage, die Vorsteuer über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet werden. Denn bisher waren Photovolataikanlagenbetreiber ja Unternehmer – und damit vorsteuerabzugsberechtigt. Und bei den hohen Anschaffungskosten war die Erstattung der Vorsteuer durchaus sinnvoll für Betreiber. Damit nun die Bürokratie für Betreiber nicht durch die Umsatzsteuer besteht, soll es ab dem 01. Januar 2023 so sein, dass die Handwerker bei Ihrer Rechnung den Umsatzsteuersatz in Höhe von 0 % in Rechnung stellen. So würde auch dieser finanzielle Nachteil ausgeglichen. Und der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem eigenen Dach ist dann zumindest aus steuerlicher Sicht kein Bürokratieakt mehr.

Gebäude-Abschreibungen auf 3 Prozent erhöht

Ab dem 01. Januar 2023 soll der lineare Abschreibungssatz für neue Gebäude von 2 % auf 3 % erhöht werden. Dies bedeutet eine reduzierte Abschreibungsdauer von 33 Jahren (statt bisher 50 Jahren). Dabei müssen die Gebäude nach dem 31.12.2022 fertig gestellt worden sein. Bisher war der Abschreibungssatz in Höhe von 3 % nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Diese Abschreibungsregel ist aber nur für steuerliche Zwecke relevant – für betriebliche Zwecke können nach wie vor längere Nutzungsdauern angesetzt werden.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen müssen Bilanzierer am Jahresende bilden. Diese dienen dazu, die Erträge bzw. Aufwendungen im korrekten Jahr zu erfassen. Details dazu können Sie auf unserer Seite „Rechnungsabgrenzungen verbuchen“ nachlesen. Die geplante Änderung besagt nun, dass ein Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden muss, wenn der zu bildende Betrag 800 € nicht übersteigt. Die Bildung muss dabei einheitlich erfolgen. Sprich: es dürfen nicht Ausgaben in Höhe von 800 € als Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, aber entsprechende Einnahmen, die auch als Rechnungsabgrenzungsposten erfasst hätten werden müssen, nicht. D.h. in Zukunft haben Sie die Wahl, wenn der Betrag von 800 € nicht überschritten wird, Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden oder nicht.

Gas-Wärmepreispremse soll besteuert werden

Die Entlastungen, die im Zuge des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes fließen, sind steuerpflichtig. Sprich, Entlastungen, die Unternehmer oder Privatpersonen vom Staat erhalten, um die gestiegenen Energiepreise zu stemmen, werden besteuert werden. So soll sichergestellt werden, dass die, die keine Entlastung brauchen, einen bestimmten Anteil an den Staat wieder zurückzahlen.

Häusliches Arbeitszimmer

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt, können die Aufwendungen dafür nach wie vor in voller Höhe als Betriebsausgaben erfasst werden. Alle bisher geltenden Regelungen, können Sie auf unserer Seite „Häusliches Arbeitszimmer verbuchen“ nachlesen.

Neu ist nun, dass diese Ausgaben auch abziehbar sind, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde. Maßgeblich ist nur, dass der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit das häusliche Arbeitszimmer darstellt. Weiter ist nun ab dem 01. Januar 2023 auch ein pauschaler Abzug von Höhe von 1.260 € pro Jahr möglich. Eine Sammlung von Belegen und Nachweis der Kosten bis zu dieser Höhe entfällt dann.

Wird die Tätigkeit nur tageweise im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt – und der Rest in der Firma, entfällt die Erfassung als häusliches Arbeitszimmer. Dann kann nur privat die Aufwendung als Homeoffice-Pauschale in der Einkommenssteuer-Erklärung erfasst werden.

Zusammenfassung

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 kommen einige wichtige Änderungen auf Unternehmer zu. Aber das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Der Bundesrat entscheidet über das Gesetz voraussichtlich am 16. Dezember 2022. Wir halten Sie auf dem Laufenden, welche Änderungen dann tatsächlich umgesetzt werden – und passen natürlich Kontolino!, wo notwendig, an die geänderten Gesetze an.

In dem Jahressteuergesetz 2022 sind noch weitere viele Änderungen enthalten, die in andere Gesetzesgebiete oder für Privatpersonen interessant sind. Dieser Beitrag hat bewusst den Fokus des Unternehmers und stellt keinen vollständigen Überblick dar.

[Aktualisierung am 19.12.2022: inzwischen ging die Gesetzesvoralge unverändert durch den Bundesrat. Alle Änderungen, die zum 01.01.2023 in Kraft treten haben wir Ihnen in einem eigenen Artikel zusammengefasst.]

E-Bilanzierer aufgepasst: neuer Pflichtbestandteil ab 2021

Bisher musste verpflichtend als E-Bilanzierer mindestens die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anlagenspiegel elektronisch übermittelt werden. Das ändert sich nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Der neue – bisher freiwillige – Bestandteil „Steuerliche Betriebsvermögensvergleich“ (BVV) kommt hinzu.  Sprich, wenn Sie für das Jahr 2021 Ihre E-Bilanz abgeben, müssen Sie erstmalig verpflichtend die BVV abgeben.

Was ist ein Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich?

Unter dem Betriebsvermögen ist das Eigenkapital der Firma gemeint. Durch das Betriebsvermögen kann der zu versteuernde Gewinn / Verlust eines Jahres berechnet werden. Dabei wird das Betriebsvermögen am Ende mit dem am Anfang des Jahres verglichen. Weiter werden alle entnommenen Beträge in dem betreffenden Jahr addiert und alle Einlagen abgezogen. So errechnet man dann den erwirtschafteten Gewinn bzw. Verlust. Der genaue Aufbau der BVV basiert auf dem 4 Abs. 1 EStG. Dabei ist die Berechnung des Gewinns wie folgt festgelegt:

Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres

– Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

– Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

+ Entnahmen / Ausschüttungen im laufenden Wirtschaftsjahres

– Einlagen / Kapitalzuführungen im laufenden Wirtschaftsjahres

– Kapitaländerung durch Übertragung einer § 6B EStG Rücklage

= Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

Somit bildet das BVV die Entwicklung Ihrer Eigenkapitalkonten über den Jahresverlauf ab.

Was bedeutet das für Sie?

Auf Grundlage Ihrer Buchungen und damit Kontenbewegungen im Eigenkapitalbereich kann Kontolino! für Sie die benötigten Zahlen zusammenstellen. Somit wird der „Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“ für Sie in einem Exportformat zur Verfügung gestellt. Die neue Exportdatei können Sie unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „EBilanz-Export“ entweder
  • zusammen mit Ihrem zip-file auf einmal für ebilanz+ importieren oder
  • separat für eBilanz-Online in der Rubrik „Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“ importieren
Eine dortige nachträgliche Bearbeitung ist jederzeit möglich. Auch findet ein Konsistenzcheck in beiden Programmen zuverlässig statt.

Unser Tipp zur Abgabe Ihrer E-Bilanz incl. Steuerlichem Betriebsvermögensvergleich

Nutzen Sie für die Abgabe Ihrer E-Bilanz unseren Partner eBilanz+. Speziell für Kontolino!-Nutzer bietet Ihnen eBilanz+ einen einmaligen Rabatt in Höhe von 10% auf eine E-Bilanz. Den dazu notwendigen Gutscheincode finden Sie in Kontolino! unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „EBilanz-Export“. Kopieren Sie einfach den dort angegebenen Code mit der Kopierfunktion. Danach können Sie diesen in Ihrem Profil bei eBilanz+ aktivieren.

Sie haben Ihre E-Bilanz noch nicht abgegeben?

Na, dann jetzt aber los!  Unser Gutscheincode für Sie bei eBilanz+ in Höhe von 10 % ist noch bis zum 31.07.2021 gültig. Lösen Sie diesen direkt ein!

Ihr Gutscheincode als Kontolino!-Kunde lautet: „kontolino-10“.

Dieser Gutschein ist pro Kunde einmal bei Direktzahlung direkt bei eBilanz+ einlösbar.

Und so funktioniert die Datenübertragung Ihrer E-Bilanz-Daten

In Kontolino! können Sie die notwendigen Daten für Ihre E-Bilanz ab unserem Paket Classic mit einem Klick unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „EBilanz-Export“ in eine Datei exportieren. In dieser Datei sind enthalten:

  • Ihre Handelsbilanzdaten
  • Ihre GuV-Daten
  • Ihr Anlagespiegel

Und somit alle Pflichtbestandteile, die Sie als kleines Unternehmen elektronisch übermitteln müssen.

Danach registrieren Sie Sich kostenlos bei eBilanz+. Sie legen da zuerst Ihre Firma an. Danach können Sie mit Hilfe des Buttons „Saldenimport“ Ihre E-Bilanz-Datei bequem importieren.

Bei eBilanz+ können Sie dann Ihre Daten überprüfen und weitere Informationen ergänzen. Alles passt, na dann nichts wie los: Übermitteln Sie Ihre Daten im gewünschten Format an Ihr Finanzamt. Dabei lösen Sie dann Ihren Gutscheincode ein!

Toller Nebeneffekt: Sobald Sie das erledigt haben, fühlen Sie Sich bestimmt besser: denn Sie haben wieder einen Punkt aus Ihrer ToDo-Liste, der Ihnen bestimmt schon im Magen lag, erledigt!

Weitere Informationen über die E-Bilanz

finden Sie unter unserer Rubrik Wissenswertes. Auf unserer Seite „EÜR und E-Bilanz“ können Sie nachlesen, wann Sie eine EÜR oder eine E-Bilanz abgeben müssen.

In unserem Blog „E-Bilanz abgeben leicht gemacht“ haben wir für Sie unter anderem beschrieben, was genau eine E-Bilanz ist.

Eine Schritt für Schritt-Anleitung für den Datentransfer finden Sie wie gewohnt auf unserer Seite „E-Bilanz exportieren“ in unserem Handbuch.

E-Bilanz abgeben leicht gemacht

Sie müssen eine E-Bilanz abgeben? Dann haben wir gute Neuigkeiten für Sie:

In Kontolino! können Sie die dafür notwendigen Daten mit einem Klick in eine Datei exportieren. In dieser Datei sind enthalten:

  • Ihre Handelsbilanzdaten
  • Ihre GuV-Daten
  • Ihr Anlagespiegel

Und somit alle Pflichtbestandteile, die Sie als kleines Unternehmen elektronisch übermitteln müssen.

Diese Datei können Sie mit Hilfe der eigens geschaffenen Schnittstelle von eBilanz+ mit wenigen Klicks in diesen Service bequem importieren. Einzige Voraussetzung für Sie: Sie müssen Sich bei eBilanz+ einmalig registrieren und dort Ihre Firma anlegen.

Bei eBilanz+ können Sie dann Ihre Daten überprüfen, weitere Informationen ergänzen und im gewünschten Format an Ihr Finanzamt übermitteln.

Ihr Gutschein als Kontolino!-Kunde

Nicht nur, dass Sich Ihre E-Bilanzabgabe deutlich vereinfacht und beschleunigt. Nein, als Kontolino!-Kunde räumt Ihnen eBilanz+ exklusiv 10 % Rabatt bei Direktzahlung ein. Dieser Gutschein ist pro Kunde einmal einlösbar und bis zum 31.07.2021 einlösbar.

Der Gutscheincode für Kontolino!-Nutzer lautet: „kontolino-10“.

Wie genau die Datenübertragung stattfindet, können Sie im Abschnitt „Wie genau läuft die Datenübertragung von Kontolino! nach eBilanz+?“ nachlesen.

Wann müssen Sie eine E-Bilanz abgeben?

Sie sind verpflichtet eine E-Bilanz abzugeben, wenn Sie entweder

  • Ihre Firma eine Personengesellschaft (OHG, KG) ist
  • Ihre Firma eine Kapitalgesellschaft (GmbH, UG) ist
  • Einzelkaufleute sind und Ihr erwarteter Umsatz im Jahr größer als 600.000 € oder Ihr Gewinn größer als 60.000 € beträgt und diese Grenzen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wurden.

Was genau ist eine E-Bilanz?

Unter einer E-Bilanz versteht man die elektronische Übermittlung der Steuerbilanz an das zuständige Finanzamt. Die Übermittlung per Ausdrucke in Papierform wird immer weniger vom Finanzamt akzeptiert. Von daher müssen Sie Sich, wenn Sie die Pflicht zur Abgabe einer Bilanz haben, auf jeden Fall mit der E-Bilanz zu befassen.

Das Finanzamt hat dabei ein Mindestmaß an Daten festgelegt, die elektronisch übermittelt werden müssen. Dazu gehören die Steuerbilanz, die GuV,  die steuerliche Gewinnermittlung und der Anlagespiegel. Um diese Daten zu strukturieren und eindeutig zuzuordnen, wurde eine Taxonomie erstellt. In Kontolino! und in eBilanz+ ist diese Taxonomie hinterlegt und wird zum Ex- / Import Ihrer Daten benutzt.

Die reine Übermittlung der Daten findet im XBRL-Format statt. Dieses deckt eBilanz+ für Sie ab.

D.h. Sie müssen sich selbst keine Gedanken über Mussfelder, Taxonomiezuordnung oder Übermittlungsformat machen. Das nehmen Ihnen die Dienste Kontolino! und eBilanz+ ab.

Wie genau läuft die Datenübertragung von Kontolino! nach eBilanz+?

Dazu gehen Sie einfach unter den Menüpunkt „Import/Export –> EBilanz Export“. Dieser Menüpunkt steht Ihnen ab dem Kontolino!-Paket Classic zur Verfügung. Dort finden Sie unter der Überschrift eBilanz+ den Button „Herunterladen“. Darauf öffnet sich der Datei-Manager und Sie können Ihre Daten in Form einer ZIP-Datei abspeichern.

Weiter geht es dann bei eBilanz+: Unter Ihrer Firma und Ihrem bereits angelegten Vorgang (ein Vorgang entspricht einer Abgabe einer E-Bilanz), können Sie unter „Salden importieren“, die Datei auswählen.

Daraufhin können Sie den voreingestellten Kontolino!-Filter bestätigen und schon haben Sie alle Werte in eBilanz+ verfügbar.

Von hier aus können Sie dann Ihre Daten an das Finanzamt im vorgeschriebenen Format übermitteln.

Aber vergessen Sie nicht: Überprüfen Sie Ihre Daten gründlich vor dem Absenden, denn die Haftung für Ihre Daten bleibt bei Ihnen! Wie Sie es von uns gewohnt sind, haben wir dies ausführlich bei uns in unserem Handbuch Schritt für Schritt dokumentiert. Lesen Sie bei Bedarf einfach auf unserer Seite „E-Bilanz exportieren“ die Details ausführlich nach.

Worauf warten Sie noch? Probieren Sie die neue Schnittstelle aus und lösen Sie Ihren Gutschein in Höhe von 10 % bei eBilanz+ ein. (Zur Erinnerung: Ihr Gutscheincode lautet: „kontolino-10“).