Handelsbilanz und GuV

Handelsbilanz und GuV

Das Handelsgesetzbuch gibt in zwei Paragraphen genau vor, wie genau zum Einen die

  • Handelsbilanz aussehen muss – siehe § 266 HGB – und zum Anderen
  • die Gewinn- und Verlustrechnung (kurz GuV) – siehe § 275 HGB.

Wir haben für Sie diese Struktur in Kontolino! umgesetzt. Dabei bieten wir Ihnen zusätzlich an, dass Sie zu jedem einzelnen erforderlichen Eintrag sehen können, welche Ihrer bebuchten Konten einfließen. Sie können sogar noch tiefer tauchen: lassen Sie Sich Ihre bebuchten Konten anzeigen, können Sie auf die Konten klicken und landen im Kontoauszug dieses Kontos. So können Sie im Zweifel auf Einzelbuchungsebene die ermittelten Werte plausibilisieren und ggfs. Fehlbuchungen korrigieren. Und dies mit wenigen Klicks.

Wie gewohnt haben wir diese Neuerungen für Sie auf unseren Seiten dokumentiert:

Gerade beim Erstellen Ihres Jahresabschlusses bieten Ihnen diese beiden Übersichten wertvolle Dienste.

Hinweis für EÜR-Rechner: Lassen Sie Sich nicht verwirren, dass in diesen Übersichten ein anderer Gewinn als in der EÜR ausgewiesen wird. Die EÜR kennt nur das Prinzip der Listung aller Einnahmen und Ausgaben und weicht daher immer von den Gewinnen, die sich durch Listung aller Erträge und Aufwendungen voneinander ab.