Neue Pauschbeträge für Eigenverbrauch ab 1.1.2020

Neue Pauschbeträge für Eigenverbrauch ab 1.1.2020

Was sind denn Sachentnahmen bzw. was ist Eigenverbrauch?

Der Fiskus geht bei Bäckern, Metzgern, Lebensmittelhändlern, Kioskbetreibern, Gastwirten und ähnlichen Berufsgruppen davon aus, dass diese auch gerne mal die eigenen Produkte zum eigenen Verzehr heranziehen. Das ist auch völlig in Ordnung und im Lichte der aktuellen Diskussion um Lebensmittelverschwendung mehr als vernünftig. Schliesslich wäre es ja völliger Wahnsinn (und natürlich unrealistisch), einem Bäcker z.B. zu verbieten, abends übrig gebliebene Brötchen fürs Frühstück am nächsten Morgen mit nach Hause zu nehmen und selbst zu verspeisen.

Und warum interessiert das das Finanzamt?

Aber natürlich, und damit kommen wir jetzt zum Punkt, ist das ein steuerliches Thema: der Unternehmer zieht einen privaten Nutzen aus der Tatsache, dass er  im Regal Waren hat, die mit steuerlich als Betriebsuasgaben abgesetzten Rohstoffen, Werkzeugen, Löhnen etc. hergestellt oder eben eingekauft hat. Das ist also steuerlich als Privatentnahme angesehen, und die ist natürlich zu versteuern. Und damit es hier nicht ständig Diskussionen gibt, ob und wie viele Dosen Cola oder Pfund Kaffee Tante Emma in einem Jahr aus dem Regal genommen und selbst konsumiert hat, hat das BMF einen kleinen Katalog von Pauschbetrögen aufgestellt, der einfach pro Kopf in der Unternehmersfamilie anzusetzen ist. Es wird unterstellt bzw. angenommen, dass jeder Bäcker pro Jahr und Kopf einen gewissen Betrag an privatem Nutzen aus dem eigenen Geschäft zieht.

Mit BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2019 gibt das Bundesfinanzminsterium nun bekannt, wie diese Beträge in 2020 aussehen müssen. Zudem sind in dem Schreiben auch Angaben dazu, wie die Pauschbeträge bei Familien anzusetzen sind (schliesslich isst ein Baby in der Unternehmersfamilie eher weniger Brötchen als der Herr Papa).

Jede Selbstständige oder Unternehmerin, die in einer der im BMF-Schreiben genannten Berufsgruppen tätig ist, muss also in der Buchhaltung diese Sachentnahmen als Privatentnahme verbuchen und entsprechend in der Steuererklärung ausweisen. Dabei ist natürlich auch das Thema Umsatzsteuer relevant, denn der Eigenverbrauch ist so anzusetzen, als wenn ein Kunde Mehrwertsteuer für das Brötchen oder das Boeuf Bourgignon bezahlt hätte.

Und Kontolino! hilft mir dabei?

Kontolino! wäre nicht Dein Freund, wenn es für die Verbuchung von Eigenverbrauch bzw. Sachentnahmen nicht vorgefertigte Buchungsmuster in unserem Buchungsmuster gäbe.  Einfach Im Eingabefeld für  den Buchungstext das Stichwort, z.B. „Sachent“, eingeben und die passende Buchungsvorlage auswählen – Kontolino! füllt den Buchungssatz komplett aus, Sie müssen nur noch Datum und Betrag anpassen. Einfacher geht es kaum.