Das Bundesfinanzministerium die neuen Pauschalen für Sachentnahmen (auch bekannt als unentgeltliche Wertabgaben) für den Eigenverbrauch in einzelnen Branchen veröffentlicht.
Der Fiskus geht – wohl nicht ganz grundlos – davon aus, dass Inhaber und Mitarbeiter von z.B. Bäckereien, Gaststätten, Metzgereien und ähnlichen Lebensmittelhändlern sich auch aus dem verkauften Sortiment bedienen, um den eigenen privaten Bedarf an Lebensmitteln zu decken.
Kein Entrinnen…
Die in dieser Aufstellung aufgeführten Pauschalbeträge sind mit dem Finanzamt nicht verhandelbar, also auch vegetarische Metzger (gibt es die?) müssen diese Pauschalbeträge als Sachentnahmen im Jahresabschluss ansetzen.
Dabei ist es unerheblich, ob die entnommene Ware ohnehin über Nacht verdorben wäre, sie einfach unverkäuflich war (es hat nicht geklappt, in der Bäckerei auch Tütensuppen anzubieten) oder sonstige Gründe aus Sicht des Steuerzahlers für eine niedriger anzusetzende Entnahme sprechen.
…aber auch Erleichterung in der Buchführung
Immerhin: diese Pauschalbeträge führen dazu, dass es in der Regel nicht notwendig ist, die Entnahme von 750g gemischtem Gulasch für den Eigenverbrauch zu verbuchen, ebenso wenig der Griff in den Kühlschrank mit der amerikanischen Koffeinbrause an einem heißen Sommernachmittag. Es muss lediglich am Monatsende ein 12tel des im verlinkten Dokument aufgeführten Pauschalbetrags als Sachentnahme verbucht werden.
Mehr Informationen zur Verbuchung von Sachentnahmen finden Sie in unserem Kontierungslexikon auf der Seite: Pauschalbeträge für Sachentnahmen verbuchen.
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- „Sachentnahmen durch den Unternehmer zum allgemeinen Steuersatz“ oder
- „Sachentnahmen durch den Unternehmer zum reduzierten Steuersatz“
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Wie Sie wissen, gilt in der Buchhaltung der eiserne Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg. Und deshalb müssen Sie für manche Geschäftsfälle Eigenbelege erstellen. Darunter fällt auch die Buchung für Pauschalentnahmen für Sachentnahmen. Für Eigenbelege gibt es Pflichtangaben. Damit Sie keine Pflichtangabe vergessen, nutzen Sie doch einfach unsere Excel-Vorlage für den Eigenbeleg.