Kontolino! unterstützt degressive Abschreibung aus dem Corona-Konjunkturprogramm

Ab sofort unterstützt Kontolino! auch die degressive Abschreibung für Anlagegüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft werden – und damit einen weiteren Baustein aus dem Corona-Konjunkturpaket der Bundesregierung.

Am 29.6.2020 haben der Bundestag und der Bundesrat das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft verabschiedet. Darunter wurde neben vielen anderen Maßnahmen die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) für die Jahre 2020 und 2021 wieder eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG).

Dabei ist die Berechnung wie folgt geregelt: Ausgehend von der Nutzungsdauer und dem daraus resultierenden linearen Abschreibungsprozentsatzes wird der degressive Prozentsatz durch Verwendung des Faktors 2,5 ermittelt. Ist der daraus resultierende degressive Prozentsatz höher als 25 % wird dieser auf diesen maximalen Wert reduziert.

Zum Beispiel: Sie schaffen ein Anlagegut mit einer Nutzungsdauer von 5 Jahren an. Das ergibt ein linearer Abschreibungsprozentsatz von 20 %. Dieser Satz wird nun mit 2,5 multipliziert: 50 %. Da dieser Satz höher ist als 25 % dürfen Sie degressiv mit 25 % abschreiben.

Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Absatz 5 EStG vorliegen, können diese auch bei der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden. Damit ist die Investition in teure Anlagegüter mit einer langen gewöhnlichen Nutzungsdauer sehr viel interessanter geworden. So sollen die Investitionen in der Wirtschaft angeschoben und damit der Konjunktur auf die Beine geholfen werden.

Was bedeutet degressive Abschreibung genau?

Bei der degressiven Abschreibung wird immer mit einem festen Prozentwert des Restbuchwerts abgeschrieben. Dadurch sind die Abschreibungen vor allem in den ersten Jahren der Nutzung eines Wirtschaftsguts besonders hoch und reduzieren so den Gewinn eines Unternehmers vor allem in den ersten Jahren. Durch die vorübergehende Einführung der degressiven Abschaffung für 2020 und 2021 will die Bundesregierung Investitionen fördern, indem Unternehmer ihre Ausgaben besonders schnell abschreiben können.

Z. B. Erwerben Sie ein Anlagegut mit einem Anschaffungswert von 10.000 € und einer Nutzungsdauer von 5 Jahren. So können Sie wie oben gesehen 25 % degressiv abschreiben. D.h. im ersten Jahr dürfen Sie 2.500 € abschreiben, im zweiten Jahr dann 1.875 € (25 % vom Restbuchwert nach dem ersten Jahr in Höhe von 7.500 €). usw.

Irgendwann ist dann der lineare Abschreibungsbetrag höher als der degressive Wert. In diesem Fall können Sie auf die lineare Abschreibungsmethode wechseln und so den maximalen Wert abschreiben.

Mit einer Beispielrechnung erklärt, finden Sie den genauen Rechnungsvorgang in unserem Kontierungslexikon auf der Seite zu den Abschreibungen beschrieben.

Kontolino! und die degressive Abschreibung

Ab dem Paket Classic! steht Ihnen in Kontolino! eine Anlagenbuchhaltung für bewegliche Wirtschaftsgüter zur Verfügung. Hier werden die Abschreibungspläne an hand der Nutzungdauer und der Abschreibungsmethode automatisch berechnet.

Zusätzlich zur bisher zur Verfügung stehenden linearen Abschreibung steht Ihnen nun auch die degressive Abschreibung zur Verfügung. Dabei ermittelt Kontolino! automatisch den degressiven Abschreibungssatz an hand der Nutzungsdauer. Zusätzlich wechselt Kontolino! automatisch zur linearen Abschreibungsmethode, sobald der lineare Abschreibungsbetrag höher als der degressive Abschreibungsbetrag ist.

Somit können Sie die Hilfen aus dem Konjunkturpaket in Anspruch nehmen und bequem in Kontolino! korrekt verbuchen und dadurch Ihren Gewinn bzw. Ihre Steuerlast 2020 und 2021 verringern.

Wir sind auf die MwSt-Senkung vorbereitet

Kontolino! ist ab sofort auf die MwSt-Senkung im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms vorbereitet.

Es war ein Ritt. Und ist es eigentlich auch noch immer, denn noch hat der Bundesrat die MwSt-Senkung im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms nicht verabschiedet. Der Beschluß im Bundesrat ist für heute (29.06.2020) geplant. (Anmerkung: die Senkung ist so verabschiedet worden, wie es zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels im Raum stand).

Wir waren die letzten Tage fleißig und haben Kontolino! an die abgesenkten MwSt-Sätze angepasst und die wichtigsten Fakten dazu zusammengestellt. Die Details, wie Sie nun buchen müssen, was sich für Sie ändert und wo es vielleicht noch Haken geben kann, finden Sie auf unserer Sonderseite zur MwSt-Senkung.

Ein weiterer wichtiger Punkt: wenn sich an Ihrer Rechnung für Kontolino! aus den letzten 12 Monaten etwas an der MwSt ändert, wird das automatisch mit der nächsten Rechnung von uns korrigiert. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel speziell zu diesem Thema.

Kontolino! und die Mehrwertsteuersenkung im Corona-Konjunkturpaket der Bundesregierung

Es ist ja in aller Munde: ab dem 1. Juli 2020 wird es ein großes Konjunkturpaket der Bundesregierung geben, in dem sehr viele Themen gebündelt sind, um die wirtschaftlichen Folgen aus dem Corona-Lockdown abzufedern. Eine Gesamtübersicht über die Konjunktumaßnahmen hat das Bundesfinanzministerium auf einer speziellen Seite zusammen gefasst. Dort finden Sie auc h Links auf weitere Details zu den einzelnen Massnahmen. Dabei sind viele Möglichkeiten, etwa Verluste weitreichender geltend zu machen, aber eben auch Anreize für mehr Konsum.

Wir wollen uns hier im Wesentlichen auf zwei wichtige Punkte für Selbstständige und Freiberufler konzentrieren, die sich auch direkt in der Buchhaltung niederschlagen werden:

  • Es wird eine zeitweise Absenkung der Mehrwertsteuer geben vom 1.7. bis 31.12.2020
  • Es wird die Möglichkeit geben, Anlagegüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft werden, mit einem erhöhten Satz degressiv abzuschreiben.

Natürlich werden wir unsere Nutzer dabei unterstützen, diese Maßnahmen umzusetzen: Wir sind seit Bekanntwerden der Pläne für dieses Konjunkturpaket daran, die Folgen für unsere Nutzer abzuschätzen und nach Wegen zu suchen, wie sie diese Änderungen möglichst schmerzarm in ihrer Buchhaltung mit Kontolino! abhandeln können.

Der Fokus liegt aktuell auf dem Thema der Mehrwertsteuersenkung, die ja schon in wenigen Tagen in Kraft treten soll. Bisher gibt es zwar noch keine endgültige Rechtsvorschrift oder verbindliche Vorgehensweisen, aber es gibt schon einen Entwurf eines BMF-Schreibens speziell zum Thema der Mehrwertsteuersenkung (herunterladen kann man sich diesen Entwurf beim BMF).

Es ist zwar sehr unwahrscheinlich, aber natürlich noch möglich, dass sich an diesen Regelungen etwas ändern wird. Wir gehen aktuell mal davon aus, dass dieser Entwurf nicht mehr Wesentlich verändert wird.

Das BMF-Schreiben geht auf einige wichtige Fragen rund um die Mehrwertsteuersenkung ein, etwa darauf, welche Sätze sich ändern werden, wie bzw. wann etwa die Steueränderung bei Ist-Besteuerern zu berechnen sind, wovon die Anwendung des bisherigen oder des abgesenkten Steuersatzes abhängt, wie man die Besteuerung bei Teilleistungen, Dauerverträgen, Anzahlungen, Rückabwicklung/Gutschriften/Umtausch, Pfand etc. behandeln muss. Dies sind allesamt wichtige Fragen sowohl für die Rechnungsstellung wie auch für die Buchhaltung. Die wichtigsten Punkte aus unserer Sicht:

  • Die Steuersätze für Leistungen und Lieferungen im Inland werden von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt für alle Lieferungen und Leistungen, die ab dem 1.7.2020 und bis zum 31.12.2020 erfolgen
  • Für die Anwendung des Steuersatzes ist ausschließlich der Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistung bzw. Lieferung ausschlaggebend, egal, ob man nach vereinnahmten (Ist-) oder vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert wird
  • Die abgesenkten Steuersätze sind auch bei innergemeinschaftlichen Erwerben anzusetzen (also z.B. für Rechnungen von Online-Händlern oder Service-Providern aus dem EU-Ausland)

Konkret bedeutet dies für Kontolino!-Nutzer nach heutigem Stand:

  • Ab dem 1.7. und bis auf weiteres gibt es zusätzliche MwSt-Codes für Buchungssätze für die Umsatzsteuer, die Vorsteuer und für innergemeinschaftliche Erwerbe ,das sind also insgesamt wohl 6 MwSt-Codes, die zur Auswahl stehen. Sie sind für alle Geschäftsfälle anzuwenden, die zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 unter die abgesenkte MwSt fallen.
  • Rechtzeitig zum 1.7. werden wir zudem in Zusammenarbeit mit Billbee unsere Importschnittstelle für Rechnungen dahin gehend erweitern, dass diese weiterhin mit dem korrekten MwSt-Satz verbucht werden.
  • Unsere Paketpreise werden natürlich an die neuen MwSt-Sätze angepasst, was ja zumindest für Kleinunternehmer einen gewissen Preisvorteil bietet (sie können sich ja die Vorsteuer nicht vom Finanzamt erstatten lassen)

Noch nicht bekannt ist, wie sich die Steuerformulare ab Juli 2020 ändern werden. Wir gehen stark davon aus, dass die abgesenkten Steuerbeträge bzw. die Bemessungsgrundlage dafür in der UStVA sowie der EÜR angegeben werden müssen. Darauf sind wir durch die Einführung der neuen MwSt-Codes vorbereitet.In Kontolino! ist die Einführung neuer Konten für Umsätze mit den abgesenkten Steuersätzen nicht notwendig. Wenn Sie allerdings zur Kooperation mit Ihrem Steuerberater separate Konten für diese Umsätze benötigen, können Sie sich diese natürlich anlegen und bebuchen.

Stichwort Steuerberater: Es ist sehr wahrscheinlich dass  für den Import und Export von Buchungsstapeln für den Steuerberater von der Datev ein paar neue Buchungs-Schlüssel eingeführt werden. Zur Stunde liegen uns diese noch nicht vor, aber natürlich haben wir auch dieses Thema im Blick. Da auch die Kollegen bei der Datev jetzt mit großer Energie an diesem Thema arbeiten, werden wir sicher noch rechtzeitig vor dem 1. Juli die entsprechenden Details vorliegen haben und diese in Kontolino! umsetzen.

Nach aktueller Einschätzung dürfte es keine Auswirkungen auf die Zusammenfassende Meldung (ZMDO) geben. Natürlich werden wir die neuen Formulare in Kontolino! einpflegen, sobald sie vom Finanzamt zur Verfügung stehen, es ist ja auch damit zu rechnen, dass die neuen Felder noch ein paar Jahre in den  Formularen verbleiben.

Aus aktueller Sicht wird das für Kontolino!-Nutzer alles sein, um die Mehrwertsteuersenkung in der Buchhaltung abzuhandeln. Wir sind schon fleissig an den Vorbereitungen, um diese Punkte bis zum 1.7. umzusetzen. Unser Ziel ist es, dass Sie nahtlos weiter arbeiten können. Wir machen den Wechsel auf die abgesenkten Steuersätze so einfach wie möglich und werden unsere Nutzer auch in den nächsten Tagen und Wochen informieren.

Was ist mit den weiteren Themen des Konjunkturpakets?

In dem Paket stecken noch mehr Themen, die für Selbstständige relevant werden (können). Neben der Mehrwertsteuersenkung sind das in erster Linie Änderungen zu Abschreibungsmöglichkeiten für Anlagegüter sowie die Abwicklung von Investitionsabzugsbeträgen, Verrechnungsmöglichkeiten für Verluste in Vorjahre, und vieles mehr was sich vor allem im Bereich der Unternehmenssteuern abspielt. Zum Einen soll es in diesem und dem kommenden Jahr möglich sein, Anlagegüter degressiv abzuschreiben und dabei einen erhöhten AfA-Satz anzusetzen.
In Sachen Investitionsabzugsbeträgen soll wohl die Frist, innerhalb derer eine Anschaffung getätgigt werden muss, um ein Jahr verlängert werden. Dazu wird es vermutlich in der EÜR neue Felder und für die Auflösung von IAB für nicht getätigte Ivestitionen ein gesondertes Konto geben.

Diese Themen behalten wir im Auge und bereiten uns auch hier auf Anpassungen an Kontolino! vor. Sie sind allerdings im Moment nicht so dringend wie die Mehrwertsteuersenkung, da die entsprechenden Buchungen zur Abschreibung und zum IAB typischer Weise erst zum Jahresende getätigt werden. Die Absenkung der Mehrwertsteuer tritt ja bereits in knapp 3 Wochen in Kraft, hat also allerhöchste Priorität für uns.

Was muss ich konkret tun?

Für Sie als Selbstständige(n) ist im Moment sicherlich die drängendste Frage, ab wann und welche Rechnungen mit abgesenktem Steuersatz gestellt werden müssen, und wie man als Rechnungsempfänger mit Rechnungen umzugehen hat, also was z.B. zu prüfen und ggf. wo eine Änderung von Eingangsrechnungen vom Lieferanten gefordert werden müsste. Hier sei zu den Details nochmals auf das BMF-Schreiben verwiesen, in dem diese Fragen ausführlich geklärt werden.

Je nachdem, was, wohin und in welcher Form Sie Dinge an Ihre Kundschaft bringen, kann das also alles recht einfach sein, in manchen Fällen aber auch ganz schön Knifflig. Das oben verlinkte BMF-Schreiben gibt hier schon sehr viele Antworten, z.B. für Leistungen, die teilweise vor und nach dem 1.7, erbracht werden oder für laufende Verträge mit regelmässiger Abrechnung etc.

In Kontolino! müssen Sie eigentlich nur für eine Weile den abgesenkten MwSt-Sachverhalt in den Buchungssätzen auswählen, wenn Sie den abgesenkten Steuersatz in Rechnung stellen oder in Rechnung gestellt bekommen. Das wird es aus heutiger Sicht schon gewesen sein. Aber wie gesagt: noch ist nichts in trockenen Tüchern…

 

 

Corona und Unternehmer: BMF vereinfacht Anpassungen und Stundungen der Gewerbesteuervorauszahlungen

So langsam ist es wohl dem letzten klar: Gesellschaft und Wirtschaft sind nicht mehr so, wie wir sie gewohnt sind. Die aktuellen Einschränkungen im öffentlichen Leben treiben viele Unternehmer und Selbstständige an den Rand des Ruins, und vermutlich leider auch viele darüber.

Die Bundesregierung hat schneller Hilfe versprochen, will Folgen der Pandemie so stark wie nur irgend möglich dämpfen. Noch erscheint es dem kleinen Unternehmer völlig unklar, wie das ganze aussehen kann, wie schnell und wie unbürokratisch man an Hilfe kommen kann, und ob das alles überhaupt so schnell gehen kann, wie einem die luft zum Atmen ausgeht.

Und doch passiert etwas. Für Gewerbesteuerpfichtige Unternehmer ist es sicher eine gute Nachricht, dass das Finanzministerium heute per BMF-Schreiben mitteilt, dass es praktisch sofort zumindest Erleichterungen bei der Gewerbesteuer-Vorauszahlung geben soll:

  • Wer dem Finanzamt glaubhaft darlegt, dass die EInkünfte in 2020 durch die Corona-Pandemie zurück gehen werden, kann mit formlosem, schriftlichen Antrag die Vorauszahlungen reduzieren lassen, indem der Messbetrag neu festgesetzt wird. Ein kurzer Brief, in dem die Lage kurz erklärt und eine erste Einschätzung zur neuen Umsatzsituation abgegeben wird, ist da völlig ausreichend.
  • Wer die bereits fest gesetzten Vorauszahlungen nicht leisten kann, wendet sich an die Gemeinde, die ja die Gewerbesteuer bekommt. Dort sollen Stundungen gewährt werden.

Normaler Weise sollte die erste Massnahme (Brief ans Finanzamt) ausreichen, da dort der Messbetrag festgesetzt und dann an die Gemeinde weiter gegeben wird. Unter normalen Umständen sollte das in wenigen Tagen erledigt sein – der nächste Vorauszahlungstermin ist ja erst am 15 Mai. Allerdings: was ist aktuell schon normal? Ob und wie weit es möglich ist, durch Anpassung des Messbetrages zum Zwecke der Neufestsetzung der Vorauszahlungen auch dazu genutzt werden kann, die bereits im Februar geleistete Gewerbesteuer-Vorauszahlung zurück zu erhalten, ist unklar.

Ich vermute, wir werden in den nächsten Tagen weitere BMF-Schreiben sehen, in denen weitere Möglichkeiten zur Aussetzung von Zahlungen, etwa Einkommensteuer-Vorauszahlungen, eröffnet werden.