Corona und Unternehmer: BMF vereinfacht Anpassungen und Stundungen der Gewerbesteuervorauszahlungen

Corona und  Unternehmer: BMF vereinfacht Anpassungen und Stundungen der Gewerbesteuervorauszahlungen

So langsam ist es wohl dem letzten klar: Gesellschaft und Wirtschaft sind nicht mehr so, wie wir sie gewohnt sind. Die aktuellen Einschränkungen im öffentlichen Leben treiben viele Unternehmer und Selbstständige an den Rand des Ruins, und vermutlich leider auch viele darüber.

Die Bundesregierung hat schneller Hilfe versprochen, will Folgen der Pandemie so stark wie nur irgend möglich dämpfen. Noch erscheint es dem kleinen Unternehmer völlig unklar, wie das ganze aussehen kann, wie schnell und wie unbürokratisch man an Hilfe kommen kann, und ob das alles überhaupt so schnell gehen kann, wie einem die luft zum Atmen ausgeht.

Und doch passiert etwas. Für Gewerbesteuerpfichtige Unternehmer ist es sicher eine gute Nachricht, dass das Finanzministerium heute per BMF-Schreiben mitteilt, dass es praktisch sofort zumindest Erleichterungen bei der Gewerbesteuer-Vorauszahlung geben soll:

  • Wer dem Finanzamt glaubhaft darlegt, dass die EInkünfte in 2020 durch die Corona-Pandemie zurück gehen werden, kann mit formlosem, schriftlichen Antrag die Vorauszahlungen reduzieren lassen, indem der Messbetrag neu festgesetzt wird. Ein kurzer Brief, in dem die Lage kurz erklärt und eine erste Einschätzung zur neuen Umsatzsituation abgegeben wird, ist da völlig ausreichend.
  • Wer die bereits fest gesetzten Vorauszahlungen nicht leisten kann, wendet sich an die Gemeinde, die ja die Gewerbesteuer bekommt. Dort sollen Stundungen gewährt werden.

Normaler Weise sollte die erste Massnahme (Brief ans Finanzamt) ausreichen, da dort der Messbetrag festgesetzt und dann an die Gemeinde weiter gegeben wird. Unter normalen Umständen sollte das in wenigen Tagen erledigt sein – der nächste Vorauszahlungstermin ist ja erst am 15 Mai. Allerdings: was ist aktuell schon normal? Ob und wie weit es möglich ist, durch Anpassung des Messbetrages zum Zwecke der Neufestsetzung der Vorauszahlungen auch dazu genutzt werden kann, die bereits im Februar geleistete Gewerbesteuer-Vorauszahlung zurück zu erhalten, ist unklar.

Ich vermute, wir werden in den nächsten Tagen weitere BMF-Schreiben sehen, in denen weitere Möglichkeiten zur Aussetzung von Zahlungen, etwa Einkommensteuer-Vorauszahlungen, eröffnet werden.