Das Wachstumschancengesetz wurde beschlossen

Das lange umstrittene Wachstumschancengesetz hat nun die letzte Hürde genommen und wurde am 22. März vom Bundesrat beschlossen. Davor hatte bereits der Bundestag am Freitag, den 23. Februar 2024 abgestimmt – und die im Vermittlungsauschuss erarbeitete Lösung beschlossen.

Nachstehend erläutern wir Ihnen, die wichtigsten Punkte für kleine und mittlere Unternehmen, die im Wachstumschancengesetz nun beschlossen wurden. Wir haben Ihnen nur einen Auszug dargestellt. Im Gesetz selber sind auch noch etliche andere Punkte beinhaltet, die dieser Artikel nicht abdeckt (z. B. für Renter relevant oder Berufskraftfahrer etc.).

Anhebung der Bilanzpflicht

Bis jetzt beginnt die Pflicht dazu eine E-Bilanz abzugeben bei einem Umsatz von 600.000 € und bei einem Gewinn von 60.000 €. Diese Grenzen wurden für Buchungsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen für den Umsatz auf 800.000 € und dem Gewinn auf 80.000 € angehoben. Sprich, wenn Sie diese beiden Grenzen nicht erreichen, können Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben. Sobald Sie aber eine dieser Grenzen überschreiten, müssen Sie eine E-Bilanz abgeben.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

mussten bisher abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter 1.000 € betragen hat. Diese Grenze wurde ab dem 01. Januar 2025 auf 2.000 € Umsatzsteuerzahllast für das Vorjahr angehoben. D.h. unter diesem Betrag, müssen Sie keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die Umsatzsteuererklärung für das Gesamtjahr reicht somit aus.

Ist-Besteuerung

Die Ist-Besteuerung – sprich die Bezahlung der Umsatzsteuer erst zu dem Zeitpunkt, wenn das Unternehmen bereits die Zahlung der Rechnung selbst erhalten hat – kann von Unternehmen beantragt werden, die im Vorjahr unter dem Umsatz von 600.000 € blieben. Diese Grenze wurde für Buchungsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen auf 800.000 € angehoben werden.

Kleinunternehmer und Umsatzsteuererklärung

Kleinunternehmer müssen für das Jahr 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Außer das Finanzamt fordert die Kleinunternehmer explizit dazu auf oder es sind Umsätze mit dem Ausland zu erklären.

Geschenk-Freigrenze

Geschenke an Geschäftspartner können ab dem 01. Januar 2024 bis zu einem Nettobetrag von 50 € (bisher 35 €) als Betriebskosten abgezogen werden.

Degressive Abschreibung – befristete Wiedereinführung

Die degressive Abschreibung wird nun wieder befristet eingeführt. Sie beträgt das 2 fache der linearen Abschreibungssatzes maximal jedoch 20 % des Restbuchwertes pro Jahr. Die degressive Abschreibung wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 bereits wieder eingeführt. Nun wird diese erneut mit dem Wachstumschancengesetz für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 31. März 2024 bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 angeschafft werden, ermöglicht werden.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude – Änderung

Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen, können in Höhe von 5 % degressiv abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung kann erfolgen, wenn der Bau nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 begonnen wurde.

Sofortabschreibung – Änderung

Für Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen können Sie eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 % vornehmen. Dies gilt für Investitionen, die Sie ab dem 01. Januar 2024 tätigen und Ihr Gewinn für das Vorjahr nicht über 200.000 € lag und Sie das Anlagegut zu mindestens 90 % betrieblich nutzen werden.

Elektro-Fahrzeuge als Firmenwagen – Änderung

Wird ab dem 01. Januar 2024 ein neues Elektro-Auto als Firmenwagen gekauft und der Bruttolistenpreis maximal 70.000 € beträgt, kann bei der 1-Prozent-Regel nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode werden bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen für das Elektro-Auto nur ein Viertel der Abschreibungsbeträge bzw. Leasingraten erfasst. Somit wirkt sich hier die Anhebung der Grenze auch positiv aus.

Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage kann auch für Hybridfahrzeuge erfolgen, die eine Reichweitengrenze von 80 km haben.

eRechnung

Die sogenannte eRechnung wird schrittweise eingeführt. Bei der eRechnung handelt es sich um eine Rechnung, deren Daten automatisch maschinell verarbeitet werden können. D.h. es werden Daten der Rechnung in einer strukturierten Form abgespeichert und mitverschickt, so dass diese der Empfänger automatisch auslesen kann. Mehr dazu finden Sie in unserem Blog-Artikel zur eRechnung.

Zusammenfassung

Es wurden einige Erleichterungen mit diesem Gesetz auf den Weg gebracht. Insbesondere die Erhöhung der Grenzen zur Bilanzierungspflicht und Umsatzsteuererklärungspflicht wird bestimmt viele Unternehmer freuen. Wir werden nun nach und nach unsere Dokumentation und Kontolino! an die neuen Gesetze anpassen.

Wie Sie Werbegeschenke richtig verbuchen

Nicht nur, aber vor allem im Herbst (ja, es ist schon wieder so weit) stellt sich für jedes Unternehmen die Frage, ob und womit man Kunden und Interessenten mit kleinen Aufmerksamkeiten überraschen möchte. Schliesslich gibt es in der Kundenakquise und -Pflege kaum wirksameres, als mit einem angenehmen Geschenk die Erinnerung an das eigene Waren- oder Leistungsangebot aufmerksam zu machen, oder einfach ein Dankeschön loszuwerden.

Das weiss auch der Gesetzgeber und gibt uns einen Spielraum dafür, solche Aufmerksamkeiten als Betriebsausgaben anzusetzen. Wichtig jedoch ist es hier, böse Überraschungen zu meiden und keine Fehler in der buchhalterischen Behandlung von Geschenken und Werbemitteln zu machen. Steht eine Betriebsprüfung ins Haus, dürfen Sie getrost davon ausgehen, dass Ihre Behandlung von Geschenken auf der Checkliste steht.

Was gilt als Geschenk?

Der Gesetzgeber setzt hier enge Grenzen, was als Geschenk gilt, und was nicht. Zunächst einmal ist ein Geschenk unentgeltlich abzugeben (Achwas! mag der eine oder andere nun ausrufen, aber man muss ja irgendwo anfangen mit dem Definieren), darf also nicht im Zusammenhang mit der Verkauf einer Dienstleistung oder einem Produkt stehen. Also ein Dankeschön für die gute Zusammenarbeit ist okay, aber keine Dreingabe zu einem verkauften Gegenstand. Hier sind evtl. Kosten im Zusammenhang einer Warenabgabe absetzbar, aber darüber sprechen wir ein anderes Mal.

Geschenke sind aber auch abzugrenzen von so genannten Streuartikeln, also relativ wertlosen Gegenständen wie Kugelschreibern, Taschenkalendern etc. oder von Aufmerksamkeiten, auf die wir später noch eingehen.

35 € pro Jahr und Beschenktem sind abziehbar

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Egal, ob Sie einmal im Jahr (zum Beispiel zu Weihnachten oder dem Geburtstag eines Kunden) oder mehrere Male Geschenke machen, es ist nur möglich, Geschenke bis zu einem Gesamtbetrag von 35 Euro pro Wirtschaftsjahr gewinnmindernd anzusetzen. Daraus ergibt sich zum Beispiel, dass Sie pro einzelnem Geschenk einen Buchungssatz erfassen müssen, oder zumindest einen Eigenbeleg erstellen, auf dem alle Beschenkten einzeln aufgeführt sind – ansonsten kann die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ja nicht überprüft werden.

Diese Grenze von 35 € ist kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Das heisst, wenn Sie teurere Geschenke machen, können Sie diese gar nicht als Betriebsausgaben absetzen. Dabei handelt es sich um den Nettobetrag, das heisst, der Preis ohne Mehrwertsteuer ist hier massgeblich. So kann also ein Bild- oder Gedichtband, den Sie verschenken, bis zu 37,45 € kosten (35€ zzgl. 7% MwSt).

Verbuchung von Geschenken

Sie buchen Geschenke bis zur Freigrenze auf den Konten

6871 Geschenke, abzugsfähig (Industriekontenhrahmen)

6610 Geschenke abzugsfähig (SKR04)

Beispiel (IKR):

Soll 6871 Geschenke abzugsfähig (25,20) 29,99
Haben 4400 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
MwSt-Code Vorsteuer, allgemeiner Satz (4,79)

Und was passiert mit nicht abziehbaren Geschenken?

Da Geschenke, die nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind, in der Regel eine Bewegung auf Ihrem Bank-, Kassen- oder Kreditkartenkonto erfordern, muss dieser Zahlvorgang auch verbucht werden, auch, wenn die Kosten keine Betriebsausgaben sind und demnach Ihren Gewinn nicht mindern.

Sie verbuchen nicht abziehbare Geschenke auf einem separaten Konten (IKR: 6875, SKR04: 6620), um den Geschäsftsfall separat von den abziehbaren Geschenken zu halten.

Streuartikel und Aufmerksamkeiten

Wenn Sie auf einem Messestand oder in Ihrem Geschäft kleine, relativ wertlose Gegenstände unters Volk bringen, etwa mit Ihrem Logo bedruckte Gummibärentütchen, Kugelschreiber, Eiskratzer, Notizzettelblöckchen oder ähnliches, handelt es sich im Auge der Finanzbehörden um so genannte Streuartikel. Hier muss weder aufgezeichnet werden, an wen sie verteilt wurden, noch gelten hier Obergrenzen für die Absetzbarkeit als Betriebsausgaben. Buchhalterisch ist hier nicht der Zeitpunkt der Abgabe der Streuartikel relevant, sondern der Zeitpunkt , zu dem Sie sich die Artikel kaufen und bereitlegen. Es wäre auch ein bisschen mühsam, jeden einzelnen Kugelschreiber zu verbuchen…

Das entsprechende Aufwandskonto im Indsutriekontenrahmen lautet 6872. im SKR 04 ist es das Konto 4421.

Unter Aufmerksamkeiten versteht der Gesetzgeber hingegen, wenn Sie Ihren Kunden während der Wartezeit auf eine kleinere Reparatur oder bei einem Meeting Kaffee anbieten, ein paar Kekse auf den Tisch stellen oder den Kindern Ihrer Kunden einen Lolli mit auf den Heimweg geben. Zwar gibt es keine eindeutige, vom Gesetzgeber festgelegte Linie, die zwischen solchen Aufmerksamkeiten und den Kosten für ein Bewirtung oder Repräsentation auszumachen wäre. Dennoch ist ein Büffet mit Fingerfood auf Ihrer Produktpräsentation eindeutig nicht als Aufmerksamkeit zu verbuchen. Hier kommen dann die Bewirtungskosten ins Spiel, die wir ein ander mal besprechen wollen.

Aufmerksamkeiten verbuchen Sie im IKR auf Konnte 6862, im SKR04 ist das Konto 6643 dafür vorgesehen.

Dinge, die nicht unter das hier gesagte Fallen

  • Zugaben zu verkauften Waren (z.B. Gutschein für eine Autowäsche bei Einkauf über 100 €)
  • Geschenke an Mitarbeiter (Betriebsjubiläen, Geburt des Kindes, Hochzeit etc.)
  • Kosten für Repräsentation (Butterbrezeln im Produktvortrag, Büffet am Rande des Messestands)
  • Bewirtungskosten (z.B. Geschäftsessen, ein Drink an der Hotelbar bei einem Verkaufsgespräch)
  • Bestechung (ja, auch hier gibt es teilweise Möglichkeiten, Geschäftsanbahnungen im Ausland entsprechend anzusetzen…)
  • Kosten für Mitarbeiter-Veranstaltungen (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug etc.)