Warum das Safe Harbor-Urteil für Kontolino! – Kunden keine Auswirkungen hat

Der europäische Gerichsthof hat vor wenigen Tagen eine sehr wichtige Grundsatzfeststellung getroffen, die in der IT-Industrie weitreichende Konsequenzen haben wird. Kurz gefasst hat der EuGH fest gestellt, daß das Safe Harbor – Abkommen zwischen der EU und den USA nicht gültig ist, und die Speicherung personenbezogener Daten auf Servern in den USA nicht zulässig ist, da diese Daten grundsätzlich nicht als geschützt anzusehen sind.

Patrick Beuth fasst in seinem Artikel auf zeit.de einen zentralen Punkt des Urteils sehr passend zusammen und zeigt damit ein grundlegendes Dilemma auf, vor dem internationale Cloud-Anbieter nun stehen:

Das bedeutet: So lange US-Gesetze wie der Patriot Act über allem stehen und US-Behörden deshalb problemlos auf jede Art von Nutzerdaten aus der EU zugreifen dürfen, verletzt auch jede Safe-Harbor-Alternative „den Wesensgehalt der EU-Grundrechtecharta“.

Niemand darf also ungefragt Daten seiner Nutzer aus den Staaten der EU in die USA übertragen, wer es dennoch tut, verletzt Grundrechte der EU-Bürger.

Nun gibt es viel Diskussion darum, ob das letztendlich nur zu einem weiteren Wegklick-Button führen wird, den jeder Cloud-Nutzer genausowenig beachten wird, wie die AGB eines Diensteanbieters. Vermutlich wird es tatsächlich darauf hinauslaufen, dass Nutzer von Facebook und Co. dem Verzicht auf ihre Grundrechte zustimmen müssen, um Nutzer zu werden. Unklar ist, ob man auf Grundrechte verzichten kann. Die juristische Aufarbeitung dieser Frage wird sicher noch ein paar Jahre dauern.

Einstweilen sollten wir uns jedoch fragen, welchem Online-Anbieter wir unsere Daten anvertrauen möchten.

Wir bei Kontolino! haben von Anfang an darauf Wert gelegt, dass wir uns ein Rechenzentrum als Hosting-Partner aussuchen, das seine Server ausschließlich in Deutschland betreibt. Darauf sind wir als Dienstleister im Thema Buchhaltung nicht zuletzt wegen der GoBD verpflichtet, die ein Verbringen von Buchhaltungsdaten und Belegen ins Ausland explizit untersagen. Auch das EU-Ausland.

Unsere Kunden sind also dem Finanzamt gegenüber verpflichtet, ihre Buchungssätze und Belege auf einem Server in der Bundesrepublik zu speichern und zu archivieren.

Deswegen sind Sie bei Kontolino! auf der sicheren Seite. Wir betreiben Kontolino! auf deutschen Servern und sichern unsere Datenbestände auch auf Sicherungsmaschinen, die ebenfalls in Deutschland untergebracht sind. Wir haben uns ganz bewusst gegen oft deutlich preisgünstigere Cloud-Dienstleister entschieden, bei denen der Serverstandort nicht garantiert in Deutschland ist oder aber völlig unklar ist, wo die Server letztendlich stehen. Kontolino!-Kunden waren also zu keinem Zeitpunkt vom Safe Harbor -Abkommen betroffen.

Warum auch Freiberufler und Selbständige mit Reverse Charge zu tun haben

Web-Designer, IT-Freiberufler, Grafiker oder auch kleine Einzelhändler und so ziemlich jeder Selbständige kommt, wenn er nicht gerade unter die Kleinunternehmerregelung fällt und daher das Thema Umsatzsteuer komplett ignorieren kann, in Berührung mit dem Thema Reverse Charge – Verfahren. Dabei ist diese umgekehrte Umsatzsteuerpflicht im EU-Wirtschaftsraum keine exotische Regelung, sondern gehört inzwischen in fast jeden unternehmerischen Alltag.

Was ist Reverse Charge?

Der Begriff Reverse Charge bedeutet zunächst einmal nur „umgekehrte Steuerpflicht“ und bezeichnet den Umstand, daß bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften zwischen 2 Firmen innerhalb der EU Steuerlast für die Umsatzsteuer immer beim Abnehmer liegt.

In diesem Zusammenhang spricht der Gesetzgeber von innergemeinschaftlichen Erwerben, wenn ein in Deutschland ansässiger Unternehmer etwas aus dem EU-Aulsand kauft. Innergemeinschaftliche Lieferungen liegen vor, wenn ein deutsches Unternehmen ins EU-Ausland verkauft und in Rechnung stellt.

Ein verwirrendes Detail an dieser Stelle ist die Tatsache, dass man als steuerpflichtiger Abnehmer zwar die Steuerlast hat, jedoch die entstehende Umsatzsteuer – wie im inländischen Geschäftsverkehr – sofort wieder als Vorsteuer geltend machen kann.

Für den einzelnen Unternehmer ist die Sache also erstmal kostenneutral, und könnte auch als erledigt betrachtet werden.

Wäre da nicht ein kleiner Haken: die EU-Staaten verrechnen sich diese Steuern untereinander und verpflichten daher ihre Steuerpflichtigen dazu, diese eigentlich gar nicht bezahlte Steuer zu berichten.

Für Selbständige in Deutschland heißt das:
Der Empfänger einer Lieferung oder Leistung muss seine innergemeinschaftlichen Erwerbe in der monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben.
Ein Lieferant, der ins EU-Ausland verkauft, muss ab 2000 Euro Umsatzsteuer pro Berichtszeitraum (meist ein Quartal) zusätzlich eine detaillierte so genannte zusammenfassende Meldung ans Bundeszentralamt für Steuern einreichen, in dem sämtliche Lieferungen an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen in der EU aufgelistet sind, inklusive der Umsatzsteuer-ID des Abnehmers.
Genauere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Seite Umsatzsteuertatbestände.

Nicht auf die leichte Schulter nehmen

Die Tatsache, daß die EU-Umsatzsteuer von keinem der beiden beteiligten Unternehmer tatsächlich bezahlt wird, verleitet dazu, die Sache etwas salopper zu sehen. Eine Steuer, die in der Praxis sofort wieder abgezogen wird, wenn sie entsteht, klingt zunächst einmal so, als wenn man die Sache einfach ignorieren könnte. Was das Finanzamt nicht sieht, und wofür ich keine Zahlungspflicht habe, ist doch irrelevant, mag mancher denken. Und wegen ein paar Euro Vorsteuer muss sich doch keiner aufregen, wenn sie sowieso nicht fließen.

Aber: nur weil Sie die Steuer nicht bezahlen, heißt das nicht, dass der Staat nicht Steuereinkünfte aus diesem Geschäft hätte. In der bilateralen Verrechnung der Umsatzsteuern zwischen den EU-Staaten kommen durchaus Summen zusammen, die beeindruckend sind. Reine Schikane ist die ganze Revers Charge – Sache nämlich nicht.

Und weil durch die vielfältigen Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der EU wirklich große Summen an Umsatzsteuer zusammen kommen, führt auch der deutsche Fiskus regelmäßig Steuerprüfungen speziell zum Thema Umsatzsteuer durch, bei denen natürlich auch die korrekte Abwicklung der Mehrwertsteuer im EU-Kontext geprüft wird. Damit sind sicher die teils beeindruckenden Summen an Nachforderungen aus diesen Nachprüfungen zu erklären.

Generell müssen Sie damit rechnen, daß, wenn Sie bei der Behandlung der Umsatzsteuer etwas falsch machen (also z.B. vergessen haben, die Umsatzsteuer-ID Ihres Kunden auf einer Rechnung zu vermerken), Sie derjenige sind, auf den der Fiskus zukommt, um zu wenig bezahlte Umsatzsteuer nachzuzahlen. Das Finanzamt hat ja keinen Zugriff auf eine Firma im Ausland und hält sich daher an seinen eigenen Pappenheimern schadlos.

Reverse Charge geht fast jeden Selbständigen an

„Ich mache doch keine Geschäfte mit dem Ausland“, sagt sich so manch einer. Aber auf den zweiten Blick erweist sich das als Trugschluss. Hier ein paar Beispiele für Einkäufe, die unter diese Regelung fallen, und die ziemlich verbreitet sind:

  • Werbungsanzeigen bei Google AdWords werden aus Irland in Rechnung gestellt.
  • Amazon verkauft seine Download-Produkte (Musik, aber eben auch Kindle-Bücher, z.B. Fachbücher) aus Luxemburg (über den steuerlich ganz eigenen Kosmos von Amazon haben wir auch schon mehrfach sinniert).
  • Die Amazon-Cloud-Serverdienste (AWS, S3 etc.) und auch das Hosting bei einigen preisgünstigen Webhostern werden aus dem EU-Ausland erbracht und in Rechnung gestellt
  • Applications aus dem Mac App Store oder iOS App Store sowie iBooks fallen unter Reverse Charge (Irland)

Dies ist beileibe keine abschließende Liste. Fast jeder Internet-Riese hat seinen steuerlichen Sitz außerhalb Deutschlands in einem „billigeren“ EU-Land. Natürlich fallen auch alle Einkäufe, die Sie bewusst bei einem ausländischen Unternehmen tätigen, unter diese Regelung.

Generell erkennen Sie Umsätze nach dem Reverse Charge Verfahren an einem Zusatz auf der Rechnung, der auf die Steuerlast des Empfängers hinweist, z.B. „Reverse Charge“ oder „Steuerpflicht des Abnehmers“.

Umgekehrt haben Sie natürlich auch mit Reverse Charge zu tun, wenn Sie Dienstleistungen an Unternehmen im EU-Ausland erbringen oder Waren ins Ausland liefern, also so genannte innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen. Dementsprechend müssen auch Sie Ihre Rechnungen mit dem entsprechenden Hinweis auf das Reverse Charge-Verfahren versehen (s.o.).

Keine Hexerei: UStVA und Zusammenfassende Meldung

Die Abwicklung von Reverse  Charge in der Buchhaltung ist – auch wenn das alles hier erstmal bedrohlich klingt – nicht wirklich kompliziert. Mit ein wenig Unterstützung Ihrer Buchhaltungssoftware geht es sogar ganz einfach.

Hier ein kleiner Leitfaden am Beispiel von Kontolino!

Erhalten Sie eine Rechnung von einem Lieferanten aus dem EU-Ausland und ist darauf der Zusatz „Steuerlast des Empfängers“ zu finden, wählen Sie als Umsatzsteuersatz den Eintrag „Innergemeinschaftlicher Erwerb“. Bei Verkäufen ins EU-Ausland verbuchen Sie die Mehrwertsteuer mit Hilfe des Codes „Innergemeinschaftlicher Lieferung“ und erfassen die Umsatzsteuer-ID Ihres Kunden.

Alles andere macht die Software für Sie: Die Zahlen werden korrekt in die Umsatzsteuer-Voranmeldung aufgenommen, und auch die Zusammenfassende Meldung wird vollständig aus den Buchungen zusammengestellt. Das Absenden der Meldungen ist dann nur noch ein Mausklick per ElsterOnline-Schnittstelle – vollautomatisch und in Sekundenschnelle.

Fazit

Nehmen Sie Reverse Charge ernst. Zwar ergibt sich für Sie keine direkte Steuerlast aus innergemeinschaftlichen Erwerben, aber für den Staat entsteht damit ein Anspruch auf Steuer aus einem EU-Partnerland. Dementsprechend wenig Spaß versteht ein Betriebsprüfer bei Fehlern, wie man an der kürzlich verkündeten Summe von über 2 Mrd. Euro aus Umsatzsteuerprüfungen in 2014 gut erkennen kann.

Bei der Verbuchung Ihrer Umsätze ist die Erfassung von Reverse Charge nicht besonders schwer, wenn Sie die richtige Software nutzen bzw. sich mit deren Funktionen vertraut machen. Damit können Sie Sich vor teuren Fehlern bei der Umsatzsteuer schützen ohne Mehraufwand für die Verbuchung zu haben. Mit der richtigen Software sind die entsprechenden Berichte ans Finanzamt mit wenigen Mausklicks erledigt und die Angaben in der UStVA sind automatisch korrekt aufgeführt.

Übersicht zu den neuen Umsatzsteuer-Regeln für elektronische Dienstleistungen in der EU

Willkommen im neuen Jahr. Leider bringt dieses neue Jahr 2015 so einiges an Neuerungen für Unternehmen und Selbständige in der EU, was die Behandlung der Mehrwertsteuer für so genannte elektronische Dienstleistungen angeht.

Auf den ersten Blick mögen die neuen Regelungen so aussehen, als wenn sie einen Metzgermeister, Bäcker, Gastwirt oder IT-Freiberufler nicht interessieren. Das kann aber sehr schnell ein Trugschluss sein, denn auch, wenn man selbst keine e-Books verkauft oder Software zum Download anbietet, keinen Web-Service bereitstellt und auch keine Lieder komponiert und kostenpflichtig streamt, ist man ja vielleicht durchaus Kunde von solchen elektronischen Dienstleistungen, die aus dem EU-Ausland geliefert werden.

Und schon ist man mitten drin, im neuen Zirkus der Reverse-Charge-Artisten und muss Gedanken machen. Selbst, wenn man einfach nur Werbung im Internet schaltet, kann man von der neuen Regelung betroffen sein.

Die wichtigsten Grundpfeiler dieser Regelung sind:

  • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen werden zukünftig im Land des Empfängers mit der dort gültigen Mehrwertsteuer belegt.
  • Der Verkäufer hat dafür Sorge zu tragen, die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, und mit der Finanzbehörde des Empfängerlandes abzurechnen
  • Die EU-Länder haben zur Vereinfachung dieser Regelung den so genannten Mini-One-Stop-Shop eingerichtet, eine Anlaufstelle in allen Ländern, mit denen Verkäufer, die in diesen Ländern ansässig sind, den Umgang mit allen anderen EU-Ländern abnimmt.
  • Für diese Anlaufstelle muss sich ein Verkäufer registrieren
  • Die Meldungen an diesen One-Stop-Shop sind elektronisch abzugeben
  • Für Käufer ist vor allem wichtig, spätestens jetzt eine Umsatzsteuer-ID zu beantragen und diese an Lieferanten im EU-Ausland weiter zu geben
  • Käufer von diesen Dienstleistungen müssen die Steuer, die aus diesen Käufen anfallen, in der Umsatzsteuer-Voranmeldung aufführen und ab einem gewissen Gesamtbetrag der anfallenden Umsatzsteuer eine Zusammenfassende Meldung abgeben

Als Kontolino!-Kunde sind Sie als Kunde von betroffenen Dienstleistungen auf der sicheren Seite: Wir sind auf das Verfahren vorbereitet, denn es ist im Wesentlichen genau gleich, wie die Reverse-Charge-Behandlung von Gütern innerhalb der EU. Kontolino! unterstützt sowohl die korrekte Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch die Zusammenfassende Meldung für diese Geschäfte.

Mehr Info zu Reverse-Charge und der Unterstützung in Kontolino! finden Sie auf unserer Seite Umsatzsteuertatbestände.

Mehrwertsteuer bei Kindle-Fachbüchern

Wer seine (Fach-)Bücher gerne elektronisch liest, spart vor allem auch auf Dienstreisen eine Menge Gepäck und Zeit. Praktisch sind sie, diese kleinen e-Reader und beliebt sowieso.

Für Bücher, die aus beruflichen Gründen gelesen werden, ist vor allem bei Kindle-Büchern aus dem Hause Amazon ein Problem besonders ärgerlich: man hat ohne eigenes Zutun keinen Beleg vorliegen, der für den Abzug von Betriebsausgaben geeignet wäre. Zudem ist auf den Abrechnungen, die man in seinem Amazon-Konto abrufen kann, keine Mehrwertsteuer ausgewiesen. Als Buchungsbeleg ist dies also völlig ungeeignet.

Um also für den Kauf eines Kindle-Buches einen vernünftigen Beleg zu bekommen, der zumindest halbwegs als Nachweis betrieblich veranlasster Ausgaben durchgehen kann, muss man sich per Mail an die Adresse kindle-mehrwertsteuer@amazon.de mit dem Betreff „Rechnungsanforderung“ wenden, und darin folgende Angaben machen:

  1. Ihre Privatanschrift (Amazon will hier explizit keine Firmenadressen haben)
  2. Bestellnummern Ihrer Kindle-Einkäufe

 

Amazon sendet Ihnen dann „innerhalb weniger Tage“ eine Rechnung auf dem Postweg zu. Meiner Erfahrung nach funktioniert das problemlos und geht tatsächlich fix.

Das dicke ABER kommt aber noch: Da Amazon die Rechnung ja nur an Privatleute ausstellt, ist diese ganze Sache trotzdem irgendwie seltsam und befindet sich m.E. in einer steuerrechtlichen Grauzone für gewerbliche Kunden.

Die Rechnung kommt dann von Amazon in Luxemburg. Luxemburg ist ja in der EU und damit sollte hier eigentlich das Reverse-Charge-Verfahren für die Mehrwertsteuer zum Zuge kommen. Normalerweise würde ein Geschäft zwischen einem Lieferanten in Luxemburg und seinem Kunden in Deutschland folgendermassen ablaufen:

  1. deutscher Kunde bestellt bei Lieferant in Luxemburg und gibt seine Umsatzsteuer-ID an
  2. Lieferant stellt Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus und gibt die Umsatzsteuer-ID des Kunden auf der Rechnung an
  3. Kunde bezahlt nur den Netto-Betrag (Stichwort: Innergemeinschaftlicher Erwerb)
  4. Lieferant gibt seine Umsatzsteuern aus innergemeinschaftlichen Lieferungen an seine nationale Steuerbehörde weiter

 

Amazon will sich offenbar vor allem die Sache mit dem Reverse-Charge Verfahren und den entsprechenden Meldepflichten etc. sparen. Verständlich, aber irgendwie auch ein bisschen ärgerlich, denn für den Kunden hat dies diverse Auswirkungen.

  1. Die wichtigste Konsequenz hier ist zunächst, dass die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Als Kunde muss man also den vollen Bruttobetrag inklusive Mehrwertsteuer als Betriebsausgabe ansetzen.
  2. Also wird auch der Bruttobetrag der Rechnung als Betriebsausgabe verbucht (KEIN innergemeinschaftlicher Erwerb!), gerade so, als wenn Sie einen Einkauf vor Ort im Ausland getätigt hätten

 

Normaler Weise sind Vorsteuern ja durchlaufende Posten, das heisst, als Gewerbetreibender bezahlt man in der Regel keine Umsatzsteuer, da man sie ja als Vorsteuer mit der Umsatzsteuer verrechnen kann. Bei Einkäufen im EU-Ausland würden sie normaler Weise noch nicht einmal in Rechnung gestellt (Reverse Charge-Verfahren). Das geht aber nur dann, wenn auf der Rechnung die Umsatzsteuer-ID des Kumten steht, was Amazon aber explizit verweigert.

Also bedeutet das, dass die Mehrwertsteuer für Kindle-Fachbücher schlichtweg ein Geschenk des Unternehmers an die luxemburgischen Steuerbehörden sind – vermittelt durch Amazon.

Der einzige Trost hier ist, dass auch die luxemburgische Mehrwertsteuer als Betriebsausgaben gelten, und somit zumindest auch den Gewinn des Unternehmens schmälern. Der deutsche Fiskus/Steuerzahler subventioniert also den luxemburgischen Staat mit.

Genau das ist es, was mir bei der ganzen Sache Bauchweh bereitet. Was, wenn der deutsche Fiskus eines Tages feststellt, dass das ganze eigentlich so nicht in Ordnung ist? Was, wenn der Betriebsprüfer in ein paar Jahren alle meine Kindle-Käufe aus den Betriebsausgaben streicht, weil die Belege so nicht korrekt sind?

Unser Tipp: erkundigen Sie sich beim e-Book-Händler Ihres Vertrauens explizit nach dem Ausweis der Mehrwertsteuer auf den Kaufbelegen. Wir selbst haben einmal bei einem großen deutschen Versender angefragt, und dort wurde uns die Auskunft erteilt, für e-books werde  eine ganz normale Rechnung mit Mehrwertsteuer erstellt, genau so wie für alle anderen Artikel aus dem Shop. Alles andere wäre auch seltsam gewesen…