Rechnungen schreiben – alles, was Sie über das Erstellen von Rechnungen wissen sollten!

Ganz gleich, ob Sie als selbstständiger Handwerker eine Leistung erbringen, ein lokales Geschäft betreiben, Kunden im Webdesign unterstützen oder Artikel in Ihrem Onlineshop verkaufen – um für ihre gewerbliche Leistung vergütet zu werden, müssen Sie meist Rechnungen schreiben.

Doch in welchen Fällen sind Sie tatsächlich verpflichtet, Rechnungen zu erstellen? Welche Voraussetzungen und Pflichtangaben sind beim Schreiben einer Rechnung wichtig und auf welche Fristen müssen Sie achten? Gibt es Besonderheiten für Kleinunternehmer, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften? Und wie korrigieren, stornieren und versenden Sie Rechnungen richtig?

Diese und weitere wichtige Fragen beantworten wir Ihnen nachfolgend und zeigen Wege auf, wie Sie am besten erfolgreich Ihre Rechnung schreiben und schnell zu Ihrem wohlverdienten Geld kommen.

Muss in jedem Fall eine Rechnung erstellt werden und wer muss Rechnungen schreiben?

Als selbstständiger Unternehmer sind Sie gemäß Umsatzsteuergesetz §14 nur dann zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn Ihr Geschäftspartner auch Unternehmer oder eine juristische Person nach dem Umsatzsteuergesetz ist. Bei Leistungen an Privatpersonen entfällt die Pflicht zur Rechnungserstellung bis auf einige Ausnahmen. Dazu gehören beispielsweise Bauleistungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

Hier zwei Beispiele:

Fall 1:

Sie haben einen Onlineshop für Elektroartikel. Ihr Kunde Felix Handwerker bestellt bei Ihnen für seinen Handwerksbetrieb diverse Kabel und Elektroartikel. Um den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 14) gerecht zu werden, ist die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung verpflichtend.

Fall 2:

In dem gleichen Onlineshop bestellt die Privatperson Hanna Hobbybastler eine Zuleitung für ihr Fernsehgerät. In diesem Fall kann das Ausstellen einer Rechnung entfallen, sofern die Kundin damit einverstanden ist. Es ist für Sie als Unternehmer lediglich erforderlich, den angefallenen Erlös ordnungsgemäß als Umsatz zu verbuchen.

Doch auch wenn Sie Leistungen an Privatpersonen erbringen, ist es empfehlenswert, eine Rechnung oder zumindest eine Quittung bzw. einen Kassenbon auszustellen. Denn Ihre Buchhaltung sollte zum einen aus steuerlicher Sicht sowie gemäß dem Handelsrecht leicht nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Das bedeutet, Ihre Geschäftsvorfälle sollten in allen Fällen so dokumentiert sein, dass sich ein sachverständiger Dritter in einem angemessenen Zeitraum einen Überblick über die einzelnen Vorgänge und die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens verschaffen kann.

Zum anderen sind Belege (in Form einer Rechnung, Quittung oder eines Beleges) auch empfehlenswert, um mögliche Gewährleistungs- und Garantieansprüche ihres Kunden nachvollziehen und bearbeiten zu können.

Welche Voraussetzungen und Pflichtangaben sind beim Rechnung schreiben wichtig?

Voraussetzung für die Erstellung einer Rechnung ist die auftragsgemäße Lieferung einer Ware oder eine erbrachte Dienstleistung. Hier wird die erfüllte Leistung dokumentiert. Gleichzeitig gilt eine erstellte Rechnung wie bereits erwähnt auch als Dokument für mögliche Gewährleistungs- und Garantieansprüche.

Das Umsatzsteuergesetz (§ 14 Abs. 4) regelt die Angaben, die für das Schreiben einer ordnungsgemäßen Rechnung erforderlich sind. Diese Pflichtangaben sind unbedingt zu beachten:

  • Name und Anschrift sowohl des leistenden Unternehmens als auch des Empfängers der Leistung (vollständig)
  • wahlweise Umsatzsteuer-ID oder Steuernummer des Unternehmens, welches die Leistung ausführt
  • Datum der Rechnungsausstellung
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • exakte Bezeichnung und Menge der gelieferten Ware bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt, wann die Leistung erbracht wurde
  • Ausweis des Rechnungsbetrages, einschließlich vereinbarter Skonti, Boni oder anderer Entgeltminderungen
  • Steuersatz, der zugrunde gelegt wird
  • Steuerbetrag, der vereinnahmt wird
  • bei Befreiung von Steuervereinnahmung: Grund für den fehlenden Steuerausweis
  • sofern gesetzlich vorgeschrieben: Hinweis auf eine Aufbewahrungsfrist der Rechnung beim Kunden
  • erfolgt die Stellung der Rechnung im Rahmen einer Gutschrift, muss der Begriff „Gutschrift“ eindeutig auf der Rechnung dokumentiert werden

Als selbstständiger Unternehmer ist es ratsam, sowohl ausgehende als auch eingehende Rechnungen auf Vollständigkeit der Angaben zu prüfen, um spätere Reklamationen des Finanzamts oder Betriebsprüfers zu vermeiden. Weil viele Rechnungen automatisiert erfolgen, ist dieser Prüfvorgang vor allem bei der ersten Rechnung besonders zu empfehlen.

Was sind die Unterschiede zwischen Rechnung, Quittung und Kassenbon?

Der Kassenbeleg, auch (Kassen-) Bon genannt, weist zwar ähnlich wie die Rechnung die erbrachten Leistungen oder bezahlten Waren aus, jedoch ist dieser Beleg anonym. Das heißt auf ihm finden sich keine Daten des Kunden. Ein Kassenbon reicht aus, um die gesetzliche Gewährleistung oder das vom Verkäufer festgelegte Umtauschrecht nutzen zu können. Für eine Geltendmachung beim Finanzamt genügt er jedoch aufgrund der fehlenden Käuferdaten nur, solange er einen Gesamtbetrag von 250 € nicht überschreitet. Mehr zu Kleinbetragsrechnungen erfahren Sie außerdem hier.

Eine Quittung dient vor allem dazu, den Erhalt einer Leistung rechtsgültig zu bestätigen. Leistungserbringer und -empfänger sind damit „quitt“. Eine genaue Aufschlüsselung der erbrachten Leistung ist bei einer Quittung nicht nötig, folgende Angaben müssen jedoch enthalten sein:

  • Datum und Ort der Zahlung und Leistungserbringung
  • Name von Leistungserbringer und -empfänger
  • Bezeichnung der Leistung/Zweck der Zahlung
  • Brutto- und Nettobetrag sowie Steuersatz
  • Unterschrift und Stempel von Zahlungs- und Leistungsempfänger

Worauf muss beim Ausstellen der Rechnung geachtet werden?

Damit die erstellte Rechnung den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 14) entspricht, ist darauf zu achten, dass alle Beträge richtig ausgewiesen worden sind. Hat der Unternehmer beispielsweise einen zu hohen Steuersatz ausgewiesen (ein Lebensmittelhändler verlangt für steuerreduzierte Artikel 19 % anstatt 7 %) so muss er den erhaltenen Mehrbetrag an das Finanzamt abführen.

Problematisch wird es bei einem zu niedrig angesetzten Steuersatz bei einer Rechnung an eine Privatperson. Hier muss der selbstständige Unternehmer den höheren Steuersatz an das Finanzamt abführen. Er wird aber kaum im Nachhinein einen höheren Kaufpreis von der Privatperson einfordern können. Oft fallen diese Versäumnisse erst später bei einer steuerlichen Betriebsprüfung auf.

Rechnungen schreiben: Welche Fristen sind zu beachten?

Als selbstständiger Unternehmer ist für die Rechnungserstellung eine Frist von sechs Monaten nach vollständiger Erbringung der Leistung einzuhalten. Wird diese Frist versäumt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 26a Abs. 2 UStG dar.

Ebenfalls eine wichtige Frist, wenn auch nicht bei der Rechnungserstellung, ist die Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen: Hier gilt in Deutschland eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (§ 14b UStG).

Gibt es Besonderheiten für bestimmte Unternehmer?

Das Umsatzsteuergesetz sieht im § 19 eine Sonderreglung für Kleinunternehmer vor, wodurch diese keine Umsatzsteuer abführen müssen. Diese Einstufung kann auf Wunsch beim ortsansässigen Finanzamt beantragt werden. Voraussetzungen dafür sind die folgenden Kriterien, welche beide erfüllt sein müssen:

  • Umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Leistungen unterhalb der Grenze von 17.500 Euro für das Vorjahr 2019 (ab 2020 gilt eine Grenze von 22.000 Euro)
  • Umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Leistungen, die im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen werden

Die Kleinunternehmer-Regelung ist keine eigenständige Rechtsform und gilt daher auch für:

  • Einzelunternehmer
  • Personengesellschaften
  • Juristische Personen

Für die Umsatzsteuer-Freiheit gibt es zudem noch einige weitere Regelungen, die in § 4 UStG geregelt sind. Diese gelten zum Beispiel für Ärzte und andere Heilberufe oder auch Finanzvermittler. Auch hier muss ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung vermerkt sein.

Welche Hilfsmittel eignen sich am besten, um ordnungsgemäße Rechnungen zu schreiben?

Wenn Sie Rechnungen schreiben möchten, gibt es dafür keine besonderen Formvorschriften. Sie können dazu Ihre eigene Software auf dem Computer nutzen. Mit Programmen wie beispielsweise Word oder Excel haben Sie die Möglichkeit, sich eine eigene Vorlage für das Schreiben von Rechnungen zu erstellen. Doch ist das wirklich eine sinnvolle Lösung?

Im hektischen Unternehmensalltag kann es schnell passieren, dass sich bei der Copy&Paste-Arbeit in genannten Programmen Fehler einschleichen oder das händische Überschreiben bestimmter Daten, wie z. B. der Kundenanschrift oder des Preises, vergessen wird. Zudem gibt es unter kaufmännischen und steuerlichen Aspekten viele Faktoren, Anforderungen und Fristen zu erfüllen, damit Sie beim Rechnungen schreiben keine Fehler machen oder sogar Geld verlieren.

Indem Sie auf ein professionelles Buchhaltungs- und Rechnungsprogramm wie Kontolino! vertrauen, können Sie sicher sein, dass die richtigen Daten automatisch auf der Rechnung erscheinen, alle Formvorschriften eingehalten und wichtige Termine für Sie überwacht werden.

Zusätzlich vereinfacht eine gute Buchhaltungssoftware die Arbeit in Ihrem Unternehmen, indem beispielsweise Buchungen für die Forderung, die Zahlungen und Skonti generiert werden können. Und auch das automatische Zuordnen von Bankumsätzen zu einer Rechnung ist mit Kontolino! möglich. Durch das Importieren von Bankauszügen sucht das System bei Geldeingängen direkt nach den passenden Ausgangsrechnungen und schlägt den richtigen Buchungssatz für die Zahlung vor.

Rechnungen richtig korrigieren, stornieren und versenden

Fehler passieren immer wieder und sind menschlich. Damit Sie nicht alles neu erfassen müssen, hilft Ihnen ein Buchhaltungs- und Rechnungsprogramm auch in diesen Fällen. Die fehlerhaften Eingaben sind schnell korrigiert und der gesamte Vorgang muss kein zweites Mal bearbeitet werden. Das Gleiche gilt für Stornierungen, wenn eine Rechnung irrtümlich unberechtigt oder doppelt erstellt wurde.

Fazit

Rechnungen schreiben ist für selbstständige Unternehmer eine wichtige Angelegenheit. Viele Formvorschriften, Fristen und steuerliche Aspekte müssen dabei berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, einen verlässlichen Helfer an seiner Seite zu haben, der wichtige Aufgaben überwacht und durchführt. Eine professionelle Buchhaltungssoftware ist Ihr Garant für einwandfreie Rechnungen.

Mit Kontolino! ins neue Jahr starten

Wie Sie wissen,  müssen Sie zum Jahreswechsel eine neue Buchungsperiode erstellen.

Deshalb haben wir uns lange mit der Entwicklung einer einfachen und schnellen Lösung beschäftigt. Da Sie durch verschiedene Fenster geführt werden, können Sie nichts vergessen. Um zu diesem Assistenten zu kommen, gehen Sie im Menü unter „Verwalten“ –> “ Buchungsperiode“. Hier können Sie über den Werkzeugknopf eine neue Buchungsperiode erstellen.

Unser Assistent erspart Ihnen die Kontenabschlussbuchungen. Daher müssen Sie keine Konten über das GuV (Gewinn- und Verlustkonto) abschließen oder gar alle Aktiv- Passivkontensalden manuell umbuchen.

Sie können eine neue Buchungsperiode in Kontolino! schon jetzt anlegen. Ein Buchen in der neuen und alten Buchungsperiode ist problemlos möglich: Einfach zwischen Jahren hin und herschalten.

Und wenn das alte Jahr abgeschlossen ist, können Sie die Salden wieder neu übernehmen.

Genaueres dazu erfahren Sie in unserem Handbuch.

Zum Überprüfen des Jahresabschlusses haben wir noch einige Tipps für Sie bereit, damit Sie diesen überprüfen können. Auch können Sie hier nachlesen welche Buchungen am Jahresende zwingend erforderlich sind. Gerade für EÜR-Rechner sind hier einige Besonderheiten zu beachten (Stichwort 10-Tages-Regel).

Buchtipps zum Thema Buchhaltung

Kennen Sie eigentlich schon unsere Seite voller Buchtipps rund um das Thema Buchhaltung und Steuern? Unser Ziel ist es hier für Sie geeignete Literatur zusammenzustellen, die Ihnen einen

  • den Einstieg in die Themen Buchhaltung und Steuern möglichst ohne Fachchinesisch und praxisnah ermöglicht und darauf aufbauend
  • für ganz bestimmte Fragestellungen die Buchungen erklärt.

Zwar finden Sie auch viele Informationen auf unseren Internetseiten unter „Hilfen“:

  • Einführung in die Buchhaltung und die Steuern unter der Rubrik Wissenswertes
  • Buchhungssätze finden Sie nach Themen geordnet in unserem Kontierungslexikon
  • unter unserer Seiten zum Handbuch finden Sie alles was Sie zum Bedienen von Kontolino! nachlesen wollen

Aber gerade, um sich in eine Materie neu einzuarbeiten und in Ruhe etwas nachzuschlagen, sind Bücher nach wie vor sehr hilfreich. Durch diese Literatur verliert das Thema Buchhaltung und Steuern den Schrecken für Sie! Schauen Sie doch einfach mal bei unseren Buchtipps vorbei, ob etwas für Sie dabei ist.

Buchungsbelege einfach ins E-Mail-Postfach von Kontolino! senden

Sie können nun einfach direkt per E-Mail Ihre Belege für Ihre Buchhaltung in die Inbox von Kontolino! schicken. Wie das geht? Sie finden in Ihrer Anwendung in der Inbox Ihre persönliche E-Mail-Adresse. Dorthin können Sie dann einfach Ihren Beleg schicken und eine Minute später steht er Ihnen in Ihrer Inbox in Ihrer Buchhaltung direkt zur Verfügung

Wann bietet sich diese neue Funktion an?

Diese Funktion ist sehr nützlich, wenn Sie Belege sowieso per Mail bekommen. Hier können Sie einfach die Mail weiter an Ihre Kontolino!-Mail-Adresse schicken – so entfällt ein lästiges Zwischenspeichern für Sie.
Weiter kann diese Funktion für Sie nützlich sein, wenn Sie unterwegs sind. Nur um ein einfaches Beispiel zu nennen: Sie haben Ihren Firmenwagen gerade betankt und brauchen den Tankbeleg in Ihrer Buchhaltung. Dann fotografieren Sie diesen doch einfach mit Ihrem Handy ab und senden diesen per Mail in Ihre Kontolino!-Inbox. So müssen Sie später nicht mehr daran denken – und es ist nicht mehr schlimm, wenn Sie Ihren Tankbeleg aus Versehen verlieren.
Natürlich gibt es hier noch viele andere Anwendungsfälle, die wir gar nicht alle einzeln aufzählen können. Vermutlich haben Sie auch gleich an den einen oder anderen gedacht, während Sie diese Zeilen gelesen haben.

Sie kennen unsere Inbox noch gar nicht?

Die Inbox ist der „virtuelle Schuhkarton“ in Kontolino! für Ihre Buchungsbelege. Sie müssen für Ihre Buchhaltung Ihre Belege sammeln: denn einer der wichtigsten Grundsätze der Buchhaltung lautet wie bekannt: Keine Buchung ohne Beleg. Hierzu können Sie entweder bei Sich einen Ordner auf Ihrem PC anlegen und dort alle notwendigen Belege zwischenspeichern, die Sie elektronisch bekommen – oder Sie legen diese gleich dirket in Kontolino! in unserer Inbox ab. Auf unserer Dokumentationsseite zum Thema Inbox finden Sie noch weiter Wissenswertes wie z. B. zu den Dateigrößen.

Wie können Sie beim Buchen die Belege aus der Inbox zuordnen?

Auch hier bietet Kontolino! verschiedene Möglichkeiten an:

Entweder Sie gehen in die Inbox und arbeiten hier einen Beleg nach dem anderen ab. Dazu können Sie Sich mit Klick auf die Büroklammer den Inhalt des Beleges ansehen und verbuchen diesen mit Klick auf den „blauen Pfeil“ einfach mit unserer normalen Buchungsmaske in dem der Beleg bereits abliegt.

Oder Sie buchen z. B. Ihren Bankauszug und ordnen hier über das „Wolke-Icon“ Ihre Belege, die in der Inbox abliegen direkt zu. Suchen Sie Sich den Weg aus, der am Besten zu Ihrer Arbeitsweise passt.

Wo finden Sie die Inbox in Kontolino!?

Entweder gleich auf Ihrer zentralen Übersichtsseite oder unter dem Menüeintrag „Buchen“ –> „Belege-Inbox“. Hier finden Sie dann auch Ihre persönliche Mail-Adresse. Neugierig geworden? Dann probieren Sie es doch gleich aus….

DATEV-Import mit Belegdateien

Kontolino! hat schon eine Weile einen DATEV-Import für Buchungsstapel. Dabei wurden Ihre Buchungen, die Sie mit anderen Programmen erzeugt haben, in Kontolino! eingelesen. Dieses Feature haben wir für Sie nun erweitert: Jetzt kann Kontolino! nicht  nur die Buchungssätze importieren, sondern auch die daran angehängten Belegdateien. Was brauchen Sie dafür? Sie benötigen von Ihren anderen Programmen dazu eine DATEV-kompatible zip-Datei, die zum Einen

  • eine csv-Datei Ihren Buchungen im DATEV-Format und zum Anderen
  • zusätzlich eine zip-Datei mit Ihren Belegen – natürlich auch im DATEV-Format – enthält.

Das bringt für Sie den Vorteil, dass nun auch GoBD-konform die Belege zusammen mit Ihren Buchungen in Kontolino! eingelesen und anschließend verbucht werden können.

Ob Ihr Programm dieses DATEV-Format unterstützt, klären Sie am besten mit dem Hersteller.

Wie gehen Sie dazu vor?

Unter dem Menüpunkt „Import/Export“ –> „DATEV-Import“ ziehen Sie einfach Ihre Datei auf die Wolke. Kontolino! erkennt automatisch, ob die Datei Belege enthält oder nicht. Weiter überprüft Kontolino!, ob für alle Buchungen ein entsprechendes Buchungsjahr angelegt ist und ob alle Konten in Kontolino! existieren. Sollte das nicht der Fall sein, bekommen Sie einen entsprechenden Hinweis. Ansonsten erhalten Sie eine Vorschau aller Buchungen incl. Ihrer Belegdateien, die Sie in Listenform überprüfen können. Ist alles in Ordnung, klicken Sie einfach auf „Jetzt verbuchen“ und Sie haben alle Buchungen aus Fremdsystemen incl. deren Belegdateien in Kontolino! importiert und verbucht.

Für welche Anwendungsfälle ist dies relevant?

Immer, wenn Sie einen Teil Ihrer Buchhaltungsaufgaben durch andere Programme erledigen, kann der DATEV-Import Ihnen viel Zeit ersparen. Nachstehend ein paar Beispiele für solche Use-Cases:

  • Sie nutzen branchenspezifische Programme wie z. B. Lemniscus (Online-Praxisverwaltung für Heilberufler, Osteopathen, Alternativmediziner etc.), um Ausgangsrechnungen und Buchungen zu erzeugen.
  • Sie erstellen und verwalten Ihre Reisekosten mit Programmen wie z. B. spesenfuchs.
  • Sie erstellen Ihre Lohnabrechnung mit entsprechenden Programm
  • Sie nutzen Online-Shops und Plattformen wie Etsy, eBay, JTL, die Ihre Ausgangsrechnungen erstellen und letzlich alle Zahlungs. und ggf. Frdreungsbuchungen in Form einer Datev-Datei exportieren können
  • Sie nutzen Kassensysteme.
  • und noch viele mehr.

 

Sie wollen mehr über unsere Schnittstellen erfahren?

Natürlich kann Kontolino! auch Ihre Buchungen wahlweise mit Ihren Belegen im DATEV-Format exportieren.

Darüber hinaus bieten wir auch Import-Schnittstellen für Bankauszüge und andere Progarmme.

Lesen Sie alles Wissenswerte rund um  unsere Schnittstellen auf unserer Seite „Daten importieren und exportieren“ in unserem ausführlichen Kontolino!-Handbuch nach.

Photovoltaik-Betreiber und Buchhaltung

Den eigenen Strom mit Hilfe der Photovoltaik-Technik zu erzeugen liegt nicht nur im Trend, sondern ist auch gelebter Umweltschutz. Nicht nur technisch gilt es einiges bei der Beschaffung und Inbetriebnahme einer neuen Anlage zu beachten. Sie müssen auch aus steuerlicher Sicht einiges im Blick haben.

Sobald Sie zumindest teilweise Strom aus Ihrer Photovoltaikanlage in das öffentliche Stromnetz einspeisen sind Sie grundsätzlich ein gewerblich tätiger Unternehmer. Daraus ergeben sich für Sie bestimmte unternehmerische Rechte und Pflichten.

Hinweis: Dieser Beitrag beruht auf der derzeitigen Gesetzeslage (sprich bis zum Jahr 2021). Ab dem Jahr 2022 gilt eine neue Gesetzeslage. Dazu finden Sie mehr in unserem Beitrag „Photovoltaikanlagen und Buchhaltung ab dem Jahr 2022„.

Klärung: ist ein Gewerbe notwendig

Zunächst sollten Sie klären, ob Sie ein eigenes Gewerbe für das Betreiben der Photovoltaik-Anlage anmelden müssen. Das hängt von der Größe Ihrer Anlage ab: bis 10 Kilowatt Leistung im Jahr sind Sie von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Punkt 32 GewStG) und damit auch von der Gewerbeanmeldung. Ist die Anlage nur für den Eigenbedarf vorgesehen und Sie speisen nicht in das Stromnetz ein, liegt auch kein Gewerbe vor.

Im Zweifel fragen Sie am Besten schriftlich bei Ihrem Gewerbeamt nach.

Entscheidung: eine Gewerbeanmeldung ist notwendig

Dann füllen Sie einen Gewerbeanmeldung aus und schicken diese dem zuständigen Gewerbeamt zu. Das Gewerbeamt gibt diese Information an weitere staatliche Stellen weiter. So erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen zugeschickt. Hierbei ist vor allem die Entscheidung, ob Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer behandelt werden wollen oder nicht sehr wichtig. Diese Entscheidung zu treffen, ist nicht einfach.

Sie dürfen als Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen. Da Sie aber beim Kauf der Photovoltaik-Anlage, Reparaturen, Wartungen immer Vorsteuer von Ihrer Umsatzsteuer abziehen dürfen, lohnt es sich für Sie meistens am Anfang finanziell, die Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Allerdings sind Sie auf den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung auf 5 Jahre an die Entscheidung gebunden. Im Laufe der Zeit kann es dann aber passieren, dass Sie mehr Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen, wie Sie Vorsteuer abziehen können: denn Umsatzsteuer fällt i.d.R. auch auf Ihren Eigenverbrauch an.

Hier müssen Sie durchrechnen: wieviel Eigenverbrauch werden Sie haben und zu welchem Preis kalkulieren Sie diesen? Wieviel Vorsteuer aus Eingangsrechnungen für Kauf, Reparaturen, Wartungen etc. können Sie davon abziehen? In den meisten Fällen, wird es sich lohnen für die ersten 6 Jahre umsatzsteuerpflichtig zu sein und dann auf die Kleinunternehmerregelung umzuschwenken.

Ermittlung des zu versteuernden Gewinns

Die Finanzämter erwarten in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) von Ihnen. Das heißt Sie stellen Ihren Einnahmen aus der Photovoltaik-Anlage Ihre Ausgaben für diese gegenüber. Die Differenz stellt den zu versteuernden Gewinn dar. Dabei ist noch eine Besonderheit zu beachten: im Jahr der Anschaffung dürfen nicht die kompletten Anschaffungskosten der Photovoltaik-Anlage finanziell geltend gemacht werden. Grundsätzlich muss diese auf 20 Jahre abgeschrieben werden.

Im BMF-Schreiben vom 29.10.2021 wurden Vereinfachungen für kleine Photovoltaikanlagen eingeführt. Sie können einen Antrag auf Liebhaberei bei Ihrem Finanzamt stellen, wenn Sie die Kriterien dieses Schreibens einhalten. Dann entfällt für Sie die Pflicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung entfällt dadurch nicht (außer Sie agieren als Kleinunternehmer). Die Details dazu können Sie in unserem Blogbeitrag „Kleine Photovoltaikanlagen als Liebhaberei“ nachlesen.

Zusammenfassung

Sobald Sie ein Gewerbe für Ihre Photovoltaik-Anlage anmelden, kommen steuerlich Rechte und Pflichten auf Sie zu. Das sind:

  • Entscheidung für oder gegen die Umsatzsteuerpflicht
  • Evtl. die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuermeldungen
  • Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Unterstützung durch Kontolino!

In Kontolino! werden Sie optimal bei diesen buchhalterischen und steuerlichen Pflichten unterstützt. Das fängt beim Kauf einer neuen Photovoltaik-Anlage an, geht über die normale Nutzung incl. sämtlichen Steuererklärungen für das Finanzamt bishin der Erfassung von Sonderfällen wie z. B: die Erfassung von Sonderabschreibungen oder die Erfassung von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Erfassung des Kaufes in Kontolino!

Beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage können Sie ein neues Anlagegut unter dem Menüpunkt „Anlagenbuchh.“ -> „Bewegliche WG“ anlegen. Sie müssen hier zunächst die Art des Anlageguts auswählen. Hier können Sie einfach nach dem Begriff „Photovoltaik“ suchen. So haben Sie mit einem Klick bereits die richtige Abschreibungsdauer, sowie die richtigen Konten für die EÜR festgelegt. In der nächsten Eingabemaske können Sie dann u. a. den Anschaffungswert (mit Auswahl des Vorsteuercodes) und die Art der Abschreibung (meist linear) eintragen.

Daraufhin erscheint bereits die fertig berechnete Abschreibungstabelle. Als Photovoltaik-Betreiber können Sie in der Regel zusätzliche Sonder-AfAs geltend machen. Diese können Sie bequem hinzufügen. Dazu gehen Sie in den Menüpunkt Abschreibungsplan und fügen eine „außerplanmäßige Abschreibung“ hinzu. Im neu geöffneten Fenster wählen Sie den Eintrag „Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner Betriebe §7g Abs. 5 EStG“ aus und geben den Wert und eine kurze Begründung ein. Dabei kontrolliert Kontolino! sogar den maximal Wert: Sie erhalten eine Fehlermeldung und den Maximalwert angezeigt, den Sie als Sonder-AfA ansetzen können. Sie speichern den Wert ab – und schon haben sich die restlichen Abschreibungswerte daraufhin korrekt aktualisiert.

Erfassung der laufenden Betriebsbuchungen in Kontolino!

Sowohl Ihre Einspeisevergütung als auch alle Ihre mit der Anlage verbundenen Kosten, können Sie entweder über den Menüpunkt „Buchen“ -> „Belege buchen“ oder über alle Zahlungen, die über Ihr Bankkonto laufen über „Buchen“ -> „Bankauszüge“ erfassen. Wenn Sie die Möglichkeit haben, über den Bankauszug zu buchen, würden wir Ihnen das empfehlen. Dazu legen Sie einmalig unter „Verwalten“ -> „Bankverbindungen“ fest, wie Ihr Bankauszug aussieht. Danach können Sie diesen jederzeit bequem in Kontolino! hochladen. Der Vorteil ist, dass die Buchungen daraufhin bereits zum größten Teil ausgefüllt sind.

So oder so unterstützt Sie Kontolino! bei der Erfassung wie folgt:

  • für Ihre Einspeisevergütung geben Sie einfach im Buchungstext „Einsp“ ein und Sie können aus den Vorschlägen den obersten Eintrag auswählen und wenn Sie über die Bankauszugsfunktion buchen ist bereits dann der Buchungssatz komplett richtig ausgefüllt.
  • Ihre Versicherungskosten können Sie mit dem Stichwort „Versi“ im Buchungstext den passenden Buchungssatz bequem finden.
  • falls Sie Bankzinsen haben ist das richtige Stichwort „Zins“
  • wenn Wartungen anfallen, lautet das richtige Stichwort „Wart“
  • fallen Reparaturen an, ist das richtige Stichwort „Repa“
  • für Ihre Gewerbeanmeldung, lautet das Stichwort „Gewe“
  • und für den ermittelten Eigenverbrauch ist es das Stichwort „Eigenv“

Die Abschreibungen können Sie bequem am Jahresende auf einmal mit einem Klick buchen. Dazu gehen Sie unter dem Menüpunkt „Anlagenbuchhaltung“ -> „Abschreibungen 20xx“. Dort sehen Sie dann alle Abschreibungen, die Kontolino! errechnet hat (auch Ihre Sonder-AfAs falls Sie diese wie oben erfasst haben) und können diese mit einem Klick auf den Button „Alle Verbuchen“ erfassen.

Abgabe von Steuermeldungen mit Kontolino! an das Finanzamt

Grundsätzlich müssen Sie immer zum 10. des Folgemonats eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Je nachdem wie hoch Ihre Umsätze sind, müssen Sie dies monatlich, quartalsweise oder sogar nur einmal pro Jahr machen.

Sobald Sie alle Buchungen in einem Monat wie oben beschrieben in Kontolino! vorgenommen haben, erstellt Kontolino! die Umsatzsteuervoranmeldungen für Sie. Sie prüfen diese nur noch und klicken auf „Absenden“, schon ist die Meldung beim Finanzamt. Bekommen Sie Geld wieder ist alles erledigt, müssen Sie Geld bezahlen, dann müssen Sie die Überweisung an das Finanzamt vornehmen.

Am Jahresende gehen Sie genauso vor: Sie überprüfen die von Kontolino! beruhend auf Ihre Buchungen zusammengestellten Zahlen für die

Passt alles, dann reicht ein Mausklick und Ihre Steuermeldungen sind beim Finanzamt.

Fazit

Die buchhalterische und steuerliche Auswirkung von Photovoltaik-Anlagen sind nicht zu unterschätzen. Durch eine gute Buchhaltungssoftware wie Kontolino! mit dem Paket Classic werden Sie aber bestmöglich unterstützt.

 

Neu in Kontolino! Ausgangsrechnungen erstellen und direkt verbuchen

Es war relativ ruhig um Kontolino! diesen Sommer. Allerdings nicht, weil wir uns heimlich still und leise in die Karibik abgesetzt haben, sondern, weil wir fleißig waren.  So haben wir unseren Assistenten zur Verbuchung von Bankauszügen überarbeitet und viele kleine und gößere Verbesserungen umgesetzt, die sich in den letzten Monaten so angesammelt haben. Wie immer war das Feedback unserer Nutzer hier die wichtigste Quelle von Ideen.

Die definitiv und ultimative Nachricht heute ist aber, dass wir ab sofort ein Faktura-Modul in Kontolino! integriert haben.

Was kann die Faktura in Kontolino!?

Nun, zunächst einmal können Sie nun Ihre Kunden (und Lieferanten) in Kontolino! anlegen und auf Wunsch mit einem gesonderten Debitoren- (oder,  bei Lieferanten: Kreditoren-) Konto verknüpfen, um Ihre Umsätze mit diesem Kunden gesondert aufzuzeichnen. Endlich ist also das Thema Debitorenbuchhaltung in Kontolino! angekommen.

Zudem haben Sie nun die Möglichkeit, einen Artikel- oder Dienstleistungskatalog zu führen. Hier können Sie Ihre Waren anlegen, die Sie anbieten oder Ihre Beratungsdienstleistungen hinterlegen – inklusive Preisinformation und ggf. gesondertem Erlöskonto sowie Kostenstelle.

Diese Stammdaten können Sie dann im eigentlichen Star unserer diesjährigen Herbstshow nutzen: unserer Komponente zur Erstellung und direkten Verbuchung von Ausgangsrechnungen. Ja, Sie lesen richtig: endlich kann man in Kontolino! Ausgangsrechnungen erstellen und auch direkt verbuchen. Für die Soll-Besteuerer unter uns wird die Forderung aus der Rechnung gleich beim Fertigstellen der Rechnung direkt verbucht. Ist-Besteuerer buchen ihren Erlös erst bei Geldeingang – auch das kann Kontolino! direkt für Sie übernehmen, wenn Sie später dann Ihre Kontoauszüge der Bank verbuchen – oder bei Bar-Rechnungen auch direkt beim Erstellen der Rechnung. Für diesen Zweck haben wir unseren Assistenten für die Verbuchung von Bankauszügen erweitert. Geht eine Zahlung auf dem Bankkonto ein und Sie verbuchen diese Zahlung, wird sie automatisch der Forderung aus der Rechnung zugeordnet und die Rechnung kennt ab sofort ihren neuen offenen Betrag bzw. weiß, dass sie bezahlt ist. V

Mit diesem neuen Feature wird die Rechnungsstellung um einige Arbeitsschritte verkürzt: Sie stellen Ihre Rechnung mit einigen wenigen Klicks zusammen, erzeugen eine PDF-Rechnung und verbuchen diese mit einem letzten Mausklick direkt. Kein Abtippen mehr, keine mühsamen Mehrfacharbeiten. Schneller und einfacher kann man es nicht mehr machen.

Wichtig dabei: Kontolino! beachtet dabei auch die Themen Mehrwertsteuersenkung, Auslands-MwSt, Steuerpflicht beim Leistungesmpfänger, Innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen (auch Dienstleistungen an Empfänger mit USt-ID), ohne dass Sie dabei viel nachdenken müssen. Häufige Fehlerquellen werden so fast völlig ausgeschlossen.

Ab dem Paket Kontolino! Classic haben Sie auch die Möglichkeit, Ihr individuelles Briefpaper im PDF-Format zu Kontolino! hochzuladen und Ihre Rechnungen auf Ihrem ganz Individuellen Briefbogen zu generieren. Im Paket Kontolino! Standard können Sie immerhin die Textuellen Inhalte des Kopf- und Fußbereichs Ihrer Rechnungen gestalten.

Eine Faktura ist nichts ohne eine Kontrolle der Zahlungseingänge. Deshalb haben Sie ab sofort bereits auf Ihrer Startseite ein neues Widget mit einer Liste Ihrer Top 10 Offenen Posten. Sie sehen auf einen Blick, wir hoch Ihre Außenstände sind, wann wie viel von welchem Kunden fällig gewesen wäre etc.

Natürlich können Sie in Kontolino! auch Ihre Zahlungskonditionen hinterlegen und jeder Rechnung individuell zuordnen oder einem Debitor, sodass alle Rechnungen an diesen Kunden stets die richigen Zahlungskonditionen bekommen. Und natürlich berücksichtigt die Offene-Posten-Liste diese Zahlungskonditionen.

Wer kann die Faktura in Kontolino! nutzen?

Das neue Modul steht ab dem Paket Kontolino! Standard zur Verfügung. Hier mit der Einschränkung, dass lediglich 20 Rechnungen pro Jahr angelegt werden können und die Rechnungen mit einem von uns vorgegebenen Design mit ausschliesslich Textfeldern, die Sie individuell belegen können, bedruckt wird (Wir drucken aber kein Wasserzeichen oder Logo auf die Rechnungen, es ist nicht erkennbar, mit welchem Programm sie erstellt wurde).

Richtig spannend wird es ab dem Paket Kontolino! Classic. Hier können Sie Ihr individuell gestaltetes Briefpapier im PDF-Format hochladen und Ihre rechnungen dann auf diese Vorlage drucken lassen. In diesem Paket können Sie bis zu 100 Rechnungen pro Buchungsjahr anlegen.

Während unserer 2-Monatigen Testphase steht Ihnen das Rechnungsfeature im selben Funtkionsumfang wie im Classic-Paket zur Verfügung, aber begrenzt auf 1o Rechnungen. So sollen auch unsere Testkunden sich ein Bild davon machen können, was unser neues Feature alles kann.

Die hier genannten Zahlen betreffen nur die mit Kontolino! erstellten Rechnungen. Sie können weiterhin in unbegrenztem Umfang Rechnungen von billbee nach Kontolino! importieren und sie hier verbuchen. Importierte Rechnungen zählen also nicht zu den hier genannten Limits.

Genauer können Sie sich auf unserer Webseite über den Funktionsumfang und die Preise unserer Pakete informieren.

Und was kostet die Faktura extra?

An dieser Stelle sollte ich jetzt eine lange Geschichte erzählen, von einem Entwicklungsteam, das sich eines Tages aufmacht, ein tolles neues Feature für ein Programm zu schreiben. Darüber, wie es sich mit Nutzern und Profis zusammensetzt, viele Interviews führt, Prototypen baut, diese von Nutzern austesten lässt und weiter verfeinert, könnte ich jetzt erzählen und einfliessen lassen, dass wir letztlich schon eine ganze Weile an der Faktura geplant, designt, programmiert und getestet haben. Auch, dass es viel Schweiß und schlaflose Nächte gebraucht hat, so weit zu kommen.

Aber ich will es eigentlich gar nicht übertreiben mit der Spannungskurve: Die Ausgangsrechnungen sind ab sofort in den bestehenden Paketen inklusive. Keinen Cent mehr müssen Sie bezahlen und können, wenn Sie wollen, jetzt gleich loslegen und Ihren ersten Debitor anlegen und Ihre erste Rechnung schreiben. Es ist ja Monatsende, irgendwas muss sicher heute oder morgen abgerechnet und in Rechnung gestellt werden! Worauf warten Sie?

Wo geht die Reise hin?

Wie immer, wenn man ein Kind in die Welt setzt, ist das eigentlich erst der Anfang einer Geschichte. Auch die Faktura in Kontolino! ist da keine Ausnahme. Zunächst sind wir natürlich gespannt auf die ersten Erfahrungen unserer Nutzer und auf ihre Verbesserungsvorschläge und Ideen. Aber gleichzeitig sind wir schon an den nächsten Schritten dran, die nach und nach dazu kommen werden. Das Thema Mahnwesen, Stornieren von und Gutschriften für Ausgangsrechnungen und vieles mehr ist in der Pipeline. Auch ist das Erstellen und zum Download bereitstellen des Rechnungs-PDFs nicht für jeden Workflow optimal und wir haben schon einen kleinen Sack voller Ideen, was wir da noch anbieten könnten.

Die Reise beginnt also jetzt erst richtig und wir sind richtig gespannt darauf, durch welche Landschaften sie uns führen wird und mit wem wir die nächsten Abenteuer (=Fehlerbereinigungen, Verbesserungen und Erweiterungen) bestehen dürfen. Aufregend wird der Trip ganz bestimmt.

Neue Kontolino! – Version vom 26.09.2020

Letzte Nacht haben wir ein großes Update auf unsere Server gebracht. Neben den aufregenden Nachrichten zum neuen Faktura-Feature gibt es aber auch ein paar ebenfalls interessante Neuerungen in Kontolino!:

Hier nun die Änderungen im Einzelnen:

Verbuchung von Bankauszügen mit mehreren Buchungen

Unser Assistent zur Verbuchung von Bankauszügen gehört zu einem der meist genutzten Features in Kontolino!. Es gab allerdings noch ein paar Schwächen bei Bankumsätzen, die in mehrere Buchungen aufgeteilt werden sollten.

So hatten einige Nutzer das Handling dieser Situation in dem Assistenten bemängelt. Die Darstellung mehrerer Buchungssätze als Notebook erschien einigen Vielnutzern als nicht übersichtlich genug. Fehlermeldungen gab es vor allem zur Zuordnung von Belegen aus der Belege-Inbox oder auch hochzuladende Belege bei mehreren Buchungen zu einem Bankumsatz. Zum Einen wurde manchmal nicht erkannt, dass ein Beleg bereits bei der ersten Buchung hochgeladen wurde, wenn ihn auch an eine zweite Buchung anheften wollte. Bei den Inbox-Belegen gab es gar den Fall, dass Belege gleich an alle Buchungen zu einem Bankumsatz angehängt wurden.

mehrere Buchungssätze zu einem Bankauszug auf einen Blick in Kontolino!

Wir sind auf die MwSt-Senkung vorbereitet

Kontolino! ist ab sofort auf die MwSt-Senkung im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms vorbereitet.

Es war ein Ritt. Und ist es eigentlich auch noch immer, denn noch hat der Bundesrat die MwSt-Senkung im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms nicht verabschiedet. Der Beschluß im Bundesrat ist für heute (29.06.2020) geplant. (Anmerkung: die Senkung ist so verabschiedet worden, wie es zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels im Raum stand).

Wir waren die letzten Tage fleißig und haben Kontolino! an die abgesenkten MwSt-Sätze angepasst und die wichtigsten Fakten dazu zusammengestellt. Die Details, wie Sie nun buchen müssen, was sich für Sie ändert und wo es vielleicht noch Haken geben kann, finden Sie auf unserer Sonderseite zur MwSt-Senkung.

Ein weiterer wichtiger Punkt: wenn sich an Ihrer Rechnung für Kontolino! aus den letzten 12 Monaten etwas an der MwSt ändert, wird das automatisch mit der nächsten Rechnung von uns korrigiert. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel speziell zu diesem Thema.

Kontolino! und die Mehrwertsteuersenkung im Corona-Konjunkturpaket der Bundesregierung

Es ist ja in aller Munde: ab dem 1. Juli 2020 wird es ein großes Konjunkturpaket der Bundesregierung geben, in dem sehr viele Themen gebündelt sind, um die wirtschaftlichen Folgen aus dem Corona-Lockdown abzufedern.

Wir wollen uns hier im Wesentlichen auf zwei wichtige Punkte für Selbstständige und Freiberufler konzentrieren, die sich auch direkt in der Buchhaltung niederschlagen werden:

  • Es wird eine zeitweise Absenkung der Mehrwertsteuer geben vom 1.7. bis 31.12.2020
  • Es wird die Möglichkeit geben, Anlagegüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft werden, mit einem erhöhten Satz degressiv abzuschreiben.

Natürlich werden wir unsere Nutzer dabei unterstützen, diese Maßnahmen umzusetzen: Wir sind seit Bekanntwerden der Pläne für dieses Konjunkturpaket daran, die Folgen für unsere Nutzer abzuschätzen und nach Wegen zu suchen, wie sie diese Änderungen möglichst schmerzarm in ihrer Buchhaltung mit Kontolino! abhandeln können.

Der Fokus liegt aktuell auf dem Thema der Mehrwertsteuersenkung, die ja schon in wenigen Tagen in Kraft treten soll. Bisher gibt es zwar noch keine endgültige Rechtsvorschrift oder verbindliche Vorgehensweisen, aber es gibt schon einen Entwurf eines BMF-Schreibens speziell zum Thema der Mehrwertsteuersenkung.

Es ist zwar sehr unwahrscheinlich, aber natürlich noch möglich, dass sich an diesen Regelungen etwas ändern wird. Wir gehen aktuell mal davon aus, dass dieser Entwurf nicht mehr Wesentlich verändert wird.

Das BMF-Schreiben geht auf einige wichtige Fragen rund um die Mehrwertsteuersenkung ein, etwa darauf, welche Sätze sich ändern werden, wie bzw. wann etwa die Steueränderung bei Ist-Besteuerern zu berechnen sind, wovon die Anwendung des bisherigen oder des abgesenkten Steuersatzes abhängt, wie man die Besteuerung bei Teilleistungen, Dauerverträgen, Anzahlungen, Rückabwicklung/Gutschriften/Umtausch, Pfand etc. behandeln muss. Dies sind allesamt wichtige Fragen sowohl für die Rechnungsstellung wie auch für die Buchhaltung. Die wichtigsten Punkte aus unserer Sicht:

  • Die Steuersätze für Leistungen und Lieferungen im Inland werden von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt für alle Lieferungen und Leistungen, die ab dem 1.7.2020 und bis zum 31.12.2020 erfolgen
  • Für die Anwendung des Steuersatzes ist ausschließlich der Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistung bzw. Lieferung ausschlaggebend, egal, ob man nach vereinnahmten (Ist-) oder vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert wird
  • Die abgesenkten Steuersätze sind auch bei innergemeinschaftlichen Erwerben anzusetzen (also z.B. für Rechnungen von Online-Händlern oder Service-Providern aus dem EU-Ausland)

Konkret bedeutet dies für Kontolino!-Nutzer nach heutigem Stand:

  • Ab dem 1.7. und bis auf weiteres gibt es zusätzliche MwSt-Codes für Buchungssätze für die Umsatzsteuer, die Vorsteuer und für innergemeinschaftliche Erwerbe ,das sind also insgesamt wohl 6 MwSt-Codes, die zur Auswahl stehen. Sie sind für alle Geschäftsfälle anzuwenden, die zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 unter die abgesenkte MwSt fallen.
  • Rechtzeitig zum 1.7. werden wir zudem in Zusammenarbeit mit Billbee unsere Importschnittstelle für Rechnungen dahin gehend erweitern, dass diese weiterhin mit dem korrekten MwSt-Satz verbucht werden.
  • Unsere Paketpreise werden natürlich an die neuen MwSt-Sätze angepasst, was ja zumindest für Kleinunternehmer einen gewissen Preisvorteil bietet (sie können sich ja die Vorsteuer nicht vom Finanzamt erstatten lassen)

Noch nicht bekannt ist, wie sich die Steuerformulare ab Juli 2020 ändern werden. Wir gehen stark davon aus, dass die abgesenkten Steuerbeträge bzw. die Bemessungsgrundlage dafür in der UStVA sowie der EÜR angegeben werden müssen. Darauf sind wir durch die Einführung der neuen MwSt-Codes vorbereitet.In Kontolino! ist die Einführung neuer Konten für Umsätze mit den abgesenkten Steuersätzen nicht notwendig. Wenn Sie allerdings zur Kooperation mit Ihrem Steuerberater separate Konten für diese Umsätze benötigen, können Sie sich diese natürlich anlegen und bebuchen.

Stichwort Steuerberater: Es ist sehr wahrscheinlich dass  für den Import und Export von Buchungsstapeln für den Steuerberater von der Datev ein paar neue Buchungs-Schlüssel eingeführt werden. Zur Stunde liegen uns diese noch nicht vor, aber natürlich haben wir auch dieses Thema im Blick. Da auch die Kollegen bei der Datev jetzt mit großer Energie an diesem Thema arbeiten, werden wir sicher noch rechtzeitig vor dem 1. Juli die entsprechenden Details vorliegen haben und diese in Kontolino! umsetzen.

Nach aktueller Einschätzung dürfte es keine Auswirkungen auf die Zusammenfassende Meldung (ZMDO) geben. Natürlich werden wir die neuen Formulare in Kontolino! einpflegen, sobald sie vom Finanzamt zur Verfügung stehen, es ist ja auch damit zu rechnen, dass die neuen Felder noch ein paar Jahre in den  Formularen verbleiben.

Aus aktueller Sicht wird das für Kontolino!-Nutzer alles sein, um die Mehrwertsteuersenkung in der Buchhaltung abzuhandeln. Wir sind schon fleissig an den Vorbereitungen, um diese Punkte bis zum 1.7. umzusetzen. Unser Ziel ist es, dass Sie nahtlos weiter arbeiten können. Wir machen den Wechsel auf die abgesenkten Steuersätze so einfach wie möglich und werden unsere Nutzer auch in den nächsten Tagen und Wochen informieren.

Was ist mit den weiteren Themen des Konjunkturpakets?

In dem Paket stecken noch mehr Themen, die für Selbstständige relevant werden (können). Neben der Mehrwertsteuersenkung sind das in erster Linie Änderungen zu Abschreibungsmöglichkeiten für Anlagegüter sowie die Abwicklung von Investitionsabzugsbeträgen, Verrechnungsmöglichkeiten für Verluste in Vorjahre, und vieles mehr was sich vor allem im Bereich der Unternehmenssteuern abspielt. Zum Einen soll es in diesem und dem kommenden Jahr möglich sein, Anlagegüter degressiv abzuschreiben und dabei einen erhöhten AfA-Satz anzusetzen.
In Sachen Investitionsabzugsbeträgen soll wohl die Frist, innerhalb derer eine Anschaffung getätgigt werden muss, um ein Jahr verlängert werden. Dazu wird es vermutlich in der EÜR neue Felder und für die Auflösung von IAB für nicht getätigte Ivestitionen ein gesondertes Konto geben.

Diese Themen behalten wir im Auge und bereiten uns auch hier auf Anpassungen an Kontolino! vor. Sie sind allerdings im Moment nicht so dringend wie die Mehrwertsteuersenkung, da die entsprechenden Buchungen zur Abschreibung und zum IAB typischer Weise erst zum Jahresende getätigt werden. Die Absenkung der Mehrwertsteuer tritt ja bereits in knapp 3 Wochen in Kraft, hat also allerhöchste Priorität für uns.

Was muss ich konkret tun?

Für Sie als Selbstständige(n) ist im Moment sicherlich die drängendste Frage, ab wann und welche Rechnungen mit abgesenktem Steuersatz gestellt werden müssen, und wie man als Rechnungsempfänger mit Rechnungen umzugehen hat, also was z.B. zu prüfen und ggf. wo eine Änderung von Eingangsrechnungen vom Lieferanten gefordert werden müsste. Hier sei zu den Details nochmals auf das BMF-Schreiben verwiesen, in dem diese Fragen ausführlich geklärt werden.

Je nachdem, was, wohin und in welcher Form Sie Dinge an Ihre Kundschaft bringen, kann das also alles recht einfach sein, in manchen Fällen aber auch ganz schön Knifflig. Das oben verlinkte BMF-Schreiben gibt hier schon sehr viele Antworten, z.B. für Leistungen, die teilweise vor und nach dem 1.7, erbracht werden oder für laufende Verträge mit regelmässiger Abrechnung etc.

In Kontolino! müssen Sie eigentlich nur für eine Weile den abgesenkten MwSt-Sachverhalt in den Buchungssätzen auswählen, wenn Sie den abgesenkten Steuersatz in Rechnung stellen oder in Rechnung gestellt bekommen. Das wird es aus heutiger Sicht schon gewesen sein. Aber wie gesagt: noch ist nichts in trockenen Tüchern…