Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bestimmte Kosten lohnsteuerfrei ersetzen. Unter diese Kosten fallen:
- bestimmte Beratungs- und Vermittlungsleistungen zur Vereinbarkeit zwischen Familie und Beruf. Darunter fallen Beratungskosten des Arbeitnehmers bezüglich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger sowie Vermittlungskosten von Betreuungspersonen durch fremde Dienstleister.
- Kosten für eine kurzfristige Kinderbetreuung für Kinder unter 14 Jahren oder behinderten Kindern in Höhe von bis zu 600 € pro Mitarbeiter im Jahr. D.h. muss z. B. auf Grund einer Dienstreise das Kind über die normalen Zeiten hinaus betreut werden, können diese Kosten lohnsteuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden. Andere Gründe für einen zusätzlichen Betreuungsbedarf kann außer dem kurzfristig veränderten Arbeitszeiten auch die Krankheit eines Kindes sein. Dabei darf die Betreuung auch zuhause stattfinden.
- Kosten für die Kinderbetreuung von nicht schulpflichtigen Kindern, d.h. das Kind besucht noch nicht die 1. Klasse bzw. Förderklassen. Hierunter fallen Kindergartenbeiträge oder ähnlicher Einrichtungen, in denen die Kinder tagsüber qualifiziert betreut und versorgt werden. Dabei ist es unabhängig, ob es sich um eine betriebliche oder außerbetriebliche Einrichtung handelt. Hierfür gibt es betraglich keine Obergrenze, allerdings müssen alle Belege aufbewahrt werden.