Es war ja schon in einigen Mitteilungen zum Thema Corona-Konjunkturhilfen zu lesen: Ab 2021 können Computer und Zubehör schneller abgeschrieben werden.
Als Nutzungsdauer von Computern, wie sie im Alltag auf einem Heim- oder Büroarbeitsplatz benutzt werden, kann nun ein Jahr angesetzt werden. Damit sind die Anschaffungskosten für diese Geräte schneller von den Betriebseinnahmen abziehbar.
Das bedeutet: Wenn Sie z. B. im November 2021 einen neuen PC über sagen wir 2.000 € netto kaufen, dann können Sie diesen bis zum 31.12.2021 komplett abschreiben. Sprich Ihr Abschreibungsbetrag beträgt 1.999 € und Sie haben den Erinnerungswert noch im Anlagespiegel stehen.
Zusätzlich gilt: wenn Sie im Januar 2020 einen neuen Laptop für 999 € netto gekauft haben und im Jahr 2020 linear anteilig abgeschrieben haben (sprich 333 €, da hier die Laufzeit noch auf 3 Jahre festgelegt war), dann dürfen Sie den Restwert in Höhe von 665 € im Jahr 2021 komplett abschreiben.
Heute hat das BMF dazu das ausführliche BMF-Schreiben veröffentlicht. Darin ist auch genau definiert, welche Geräte und Softwareprodukte von dieser neuen Regelung betroffen sind. So können Tablets, Desktop-Computer, kleine Server oder NAS-Geräte, Laptops und Peripheriegeräte wie Monitore, Drucker, Grafiktablets usw. rückwirkend ab dem Kaufdatum 1.1.2021 an mit einer Nutzungsdauer von 1 Jahr angesetzt und im Anlageverzeichnis geführt werden.
Mit dieser lang ersehnten Änderung fällt endlich die lästige Frage weg, ob denn nun ein Bildschirm selbstständig nutzbar ist oder selbst bei einem Preis von nur 300 Euro mit dem teuren Büro-PC abgeschrieben werden muss.
Auch die Frage, ob man sich beim Laptop auch das 16GB-Modell noch kaufen kann, ohne dass man die GWG-Grenze sprengt, gehört der Vergangenheit an.
Bemerkenswert ist auch, dass diese neue Regelung auch für Anwendungsprogramme gilt. Gerade im Kreativbereich oder auch bei Branchenpaketen können die verwendeten Programme ja sehr teuer werden.