Kontolino! unterstützt jetzt die Anlage EÜR ab 2013

Kontolino! unterstützt jetzt die Anlage EÜR ab 2013

Hier bei Kontolino! stehen die Räder nicht still. Seit letzter Nacht unterstützt die neue Version von Kontolino! auch die Anlage EÜR – oder, wenn man es gerne ausgeschrieben hat – die Anlage Einnahmenüberschussrechnung zur Einkommensteuer-Erklärung.

Wer braucht die EÜR?

Diese Anlage müssen alle Unternehmer mit ihrer Einkommensteuererklärung abgeben, die mehr als 22.000 Euro Umsatz pro Jahr machen, aber noch nicht in die weit höhere Kategorie von Unternehmen fallen, die eine so genannte E-Bilanz abgeben müssen. Mehr Details dazu finden Sie in der Kontolino!-Dokumentation.

EÜR_Beispiel

Was genau unterstützt Kontolino?

Mit unserem Programm können Sie nun am Jahresende mit einem einfachen Mausklick eine Ausfüllhilfe für die Anlage EUR erzeugen. Diese drucken Sie sich aus und starten Ihr Steuerprogramm, z.B. ElsterFormular und geben die Werte in diesem ein. Natürlich können Sie die Ausfüllhilfe auch an Ihren Steuerberater weitergeben, damit er die Sache für Sie erledigt.

Der Menüpunkt für die EÜR findet sich im Hauptmenü unter der Überschrift „Jahresabschluss“.  Er ist nur vorhanden, wenn Ihr Paket die EÜR unterstützt und für das aktuelle Buchungsjahr Formulardaten verfügbar sind.

Wenn Sie diesen Klicken, erhalten Sie eine übersichtliche Tabelle, in der Sie die Zeile im amtlichen EÜR-Formular sowie den Formulartext finden, damit Sie sich schnell beim Ausfüllen zurechtfinden.

Bisher sind von den Finanzbehörden nur die Formulare für 2013 offiziell bekannt- bzw. freigegeben, sodass Sie aktuell nur für das Kalenderjahr 2013 eine Anlage EÜR in Kontolino erzeugen können. Sobald die Formulare für 2014 erscheinen, werden wir sie natürlich in Kontolino! aufnehmen, damit Sie auch 2015 eine EÜR abgeben können.

Es ist nicht geplant, Formulare für Jahre vor 2013 in Kontolino! zu integrieren, aber das dürfte für das Gros unserer Kunden auch absolut irrelevant sein.

Warum nur eine Ausfüllhilfe?

Es gibt mehrere Gründe dafür. Zum Einen sind noch nicht alle Daten, die in einer vollständigen EÜR anzugeben sind, in Kontolino! vorhanden, d.h. Sie müssen in bestimmten Fällen die Anlage ohnehin um Angaben ergänzen, die nicht in Kontolino! ermittelt werden können.

Dazu zählen vor allem die Beiden „Anlagen zur Anlage“ (ja, so ist das im deutschen Steuerdschungel, das haben nicht wir uns ausgedacht):

  • Anlage AVEÜR (Anlagenverzeichnis): Bisher haben wir noch kein Anlagenverzeichnis in Kontolino!, noch müssen Sie Ihre Anlagegüter von Hand verwalten. Das Thema ist bereits auf der Prioritätenliste, aber für die Anlage EÜR 2013 reicht es nicht mehr, denn es sind noch ein paar Punkte weiter oben auf der Liste.
  • Anlage SZE (nicht abziehbare Schuldzinsen bei Einzelunternehmen): Auch hier ist Kontolino aktuell noch nicht so weit, diese Anlage automatisch zu erstellen. Wie der Titel schon sagt, ist das aber auch nur bei Einzelunternehmen ein Thema, aber z.B. nicht für GbR-Gesellschaften etc.

Die Anlage EÜR muss bei Gesellschaften mit mehreren Eigentümern für jeden einzelnen Gesellschafter abgegeben werden, und dabei einige der Werte aus der Buchhaltung zwischen den einzelnen Gesellschaftern verteilt angegeben werden. So muss z.B. jeder Gesellschafter in seiner Anlage EÜR seine persönlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Verpflegungsmehraufwendungen angeben. Auch die Angeben zu Reisekosten etc. sind für jeden Gesellschafter unterschiedlich, ebenso wie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer etc.

Da der administrative Aufwand, all die Stammdaten für mehrere Gesellschafter in Kontolino! einzugeben, und in einem Kontenplan alle möglichen Verknüpfungen zwischen individuellen Konten (die es gar nicht in allen Kontolino!-Paketen gibt) und der entsprechenden Position in der Anlage EÜR zu pflegen, sehr hoch werden kann, haben wir uns zunächst einmal für diese Lösung entschieden. Sie brauchen ein Beispiel für aufwändige Stammdatenpflege? Bittesehr: für jeden Steuerpflichtigen/Gesellschafter muss in der EÜR angegeben werden, ob die Einkünfte als Einkünfte des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten in einer Miteigentümerschaft anzusehen sind.