Anschaffung und Abschreibung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern
Liegen die Anschaffungskosten über 250 € (netto), aber unter 410 € (netto) bzw. 1000 € (netto) spricht man von geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG). Sie können für deren Behandlung buchhalterisch zwischen zwei Alternativen unterscheiden:
1. Anschaffungskosten zwischen 250,01 € und 800,00 € netto – Sofortabschreibung
Bei Anschaffungskosten von 250,01 € bis 800 € (netto) können Sie diese Anlagegüter im Jahr der Beschaffung sofort abschreiben. Die Grenzen vor dem 01.01.2018 lagen bei 150,01 € und bis 410 € (netto). Alle Anlagegüter in diesen Grenzen werden dann normal als komplettes Anlagegut erfasst und separat komplett am Jahresende abgeschrieben und damit komplett gewinnmindernd erfasst.
Verbuchung des Einkaufs für ein GWG in bar in Kontolino!:
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IKR |
SKR03 |
SKR04 |
GWGs(Sollseite) |
089 Geringwertige Wirtschaftsgüter |
0485 Geringwertige Wirtschaftsgüter |
0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter |
Kasse/in bar (Habenseite)
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2881 Kasse 1 |
1000 Kasse 1 |
1610 Kasse 1 |
zum Vorsteuercode laut Rechnung
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2. Anschaffungskosten zwischen 250,01 € und 1.000 € netto – Sammelposten
Sie können die GWGs zwischen 250,01 € und 1.000 € (netto) in einem Sammelposten erfassen und über 5 Jahre lang linear abschreiben. Vor dem 01.01.2018 lagen die Grenzen für die Anschaffungskosten (netto) bei 150,01 € und 1.000 €. Dabei ist der Anschaffungszeitpunkt im Jahr egal, es werden immer 20 % auf den Betrag im Sammelposten abgeschrieben. Scheidet ein GWG vor Ende der Abschreibungsdauer aus, wird dies buchhalterisch nicht berücksichtigt.
Verbuchung des Einkaufs für ein GWG im Jahr 2021 in bar in Kontolino!:
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IKR |
SKR03 |
SKR04 |
GWGs(Sollseite) |
08921 Sammelposten GWG für 2021 |
048521 Sammelposten GWG Jahr 2021 |
067521 Sammelposten GWG für 2021 |
Kasse/in bar (Habenseite)
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2881 Kasse 1 |
1000 Kasse 1 |
1610 Kasse 1 |
zum Vorsteuercode laut Rechnung
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In den 4 Folgejahren werden dann ebenfalls jeweils dieselben Beträge abgeschrieben, bis das Sammelposten-Konto einen Saldo von 0€ aufweist.
Kein unterjähriger Wechsel
Innerhalb eines Jahres können Sie nicht zwischen den beiden Alternativen wechseln. D.h. sämtliche geringwertigen Wirtschaftsgüter müssen einheitlich entweder nach der Sofortabschreibungs- oder der Sammelpostenmethode behandelt werden. Eine Mischung ist nicht zulässig.
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