Um Unternehmen zu unterstützen, die coronabedingten Einnahmenausfälle wirtschaftlich zu überstehen, hat der Bund Soforthilfeprogramme und Überbrückungshilfen aufgesetzt. Näheres zum Soforthilfeprogramm können Sie den Kurzfakten dazu vom Bund entnehmen.
Laut diesen Kurzfakten sind diese Soforthilfen bzw. Überbrückungshilfen grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bzw. der E-Bilanz auszuweisen.
So wurde für die EÜR ein die Zeile 15 erweitert und diese umfasst nun auch die Corona-Hilfen. Der Text lautet nun:
- „Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen (auch Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b schuldet“.
Auf der anderen Seite, zahlen Sie evtl. zu viel erhaltene Hilfen an den Bund zurück. Diese können Sie nun in der Zeile 66 der EÜR erfassen:
- „Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgabe (auch zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie)“
Für die E-Bilanz ist kein gesonderter Ausweis vorgesehen. Hier fließen die erhaltenen Soforthilfen entweder in die bereits vorhandenen Positionen mit ein. Bei Verwendung von den weiter unten geschilderten Buchungsvorschlägen von Kontolino! erfolgt die Ausweisung als
- „Andere sonstige betriebliche Erträge“ bzw.
- „Andere sonstige betriebliche Aufwendungen“.