Steuern juristischer Personen
Besteuert wird das Einkommen einer juristischen Person (also Kapitalgesellschaften) ohne dass die Steuer (z. B. Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Steuerstrafen) selbst dieses Einkommen zuvor als Aufwand steuerlich mindern durfte.
D.h. EÜR-Rechner buchen diese Steuern nicht. Sollten Sie die Steuern vom Firmenkonto zahlen, stellen diese dann Privatentnahmen dar und müssen als solche verbucht werden.
Anders sieht es für Firmen aus, die eine E-Bilanz abgeben müssen, denn in der Handelsbilanz müssen diese Steuern als Aufwand erfasst werden. Somit buchen Sie diese Steuern auf das jeweilige Steuerkonto. Somit erscheinen diese Steuern als Aufwand in der Handelsbilanz. Bei der Ermittlung des Gewinnes am Jahresende müssen die bereits gebuchten Steueranteile dem Jahresgewinn für die Steuerbilanz wieder hinzugerechnet werden. Als Beispiel folgender Fall: Bezahlung der Körperschaftssteuervorauszahlung für das 1. Quartal durch Banküberweisung:
Kontenrahmen |
IKR |
SKR03 |
SKR04 |
Körperschaftssteuer(Sollseite) |
7710 Körperschaftssteuer |
2200 Körperschaftssteuer |
7600 Körperschaftssteuer |
Bank (Habenseite) |
2801 Bank 1 |
1200 Bank 1 |
1810 Bank 1 |
zu keinem Umsatzsteuersatz |
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2. Beispiel: Bezahlung der Gewerbesteuer durch Banküberweisung:
Kontenrahmen |
IKR |
SKR03 |
SKR04 |
Gewerbesteuer(Sollseite) |
770 Gewerbesteuer |
4320 Gewerbesteuer |
7610 Gewerbesteuer |
Bank (Habenseite) |
2801 Bank 1 |
1200 Bank 1 |
1810 Bank 1 |
zu keinem Umsatzsteuersatz |
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Somit erscheinen die Kosten in der Handelsbilanz. Nun müssen Sie bei der Überleitungsrechnung zur Steuerbilanz am Jahresende, diese Kosten wieder dazuaddieren. Dies machen Sie dann außerhalb von Kontolino!, da wir nur die Handelsbilanz unterstützen z. B. über Ihren Steuerberater oder über eBilanz-Online.
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