Kleinunternehmer aufgepasst: Ab 2017 kann die EÜR nur noch online eingereicht werden

Kleinunternehmer aufgepasst: Ab 2017 kann die EÜR nur noch online eingereicht werden

Die formlose Gewinnermittlung für Kleinunternehmer ist Geschichte. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 müssen auch Kleinunternehmer die Anlage EÜR beim Finanzamt abgeben – elektronisch natürlich.

In einem Artikel zum Thema Einkommensteuer  vom 30.03.2017 weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass auch Kleinunternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro pro Jahr für Veranlagungszeiträume ab dem 1.1.2017 zur „Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet“ sind. Die Grenze für die Betriebseinnahmen wurde ab dem 01.01.2020 auf 22.000 Euro pro Jahr angehoben.

Das Finanzamt kann „in Härtefällen“ auf Antrag von dieser Verpflichtung absehen, verlangt dann allerdings die Einreichung der standardisierten Anlage EÜR auf dem amtlichen Papierformular.[/vc_column_text][vc_column_text]

Was ändert sich dadurch?

Wenn Sie Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind, konnten Sie bisher eine so genannte formlose Gewinnermittlung beim Finanzamt einreichen, um Ihre Einkünfte aus dieser gewerblichen Tätigkeit anzugeben. Diese konnten Sie einfach als Anhang mit Ihrer Einkommensteuer abgeben. Dabei gab es keine formellen Anforderungen oder Vorgaben, es musste eben die Summe Ihrer Einnahmen und Ihrer Ausgaben während des Jahres ersichtlich sein.

Diese sehr einfache Regelung gilt nun nur noch für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2017 beginnen, also in den allermeisten Fällen wohl einfach zuletzt für das abgelaufene Jahr 2016.

Für das aktuelle Jahr, also für alle Veranlagungszeiträume ab 1.1.2017, müssen Sie in Zukunft die Stan­dar­di­sier­te Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (An­la­ge EÜR) abgeben.

In dieser Anlage EÜR müssen Sie recht genaue Angaben zu Ihren Einkünften und Kosten machen. Es reicht nicht mehr, nur alle Kosten zu summieren, sondern Sie müssen verschiedene Kostenarten separat aufschlüsseln (Fahrtkosten, Verpflegungsaufwendungen etc.) und auch die nicht abziehbaren Kosten (also z.B. die 30% der Bewirtungskosten, die Sie bisher einfach weggelassen haben) angeben.

Alles in allem bedeutet das für Kleinunternehmer, dass sie deutlich höhere Anforderungen an die Aufzeichnung ihrer Kosten und Einkünfte erfüllen müssen. Und vor allem bedeutet es, dass sie die Anlage EÜR auf jeden Fall online beim Finanzamt einreichen müssen.

Was Sie jetzt tun sollten

Da diese Änderung bereits für das laufende Jahr 2017 gilt, sollten Sie rechtzeitig darüber nachdenken, wie Sie Ihre Buchhaltung an die Erfordernisse der Anlage EÜR anpassen. Je früher Sie damit starten, desto weniger erledigt geglaubte Belege müssen Sie aus den vergangenen Monaten nochmals prüfen.

Am besten starten Sie damit, sich den Vordruck der Anlage EÜR für 2016 einmal genauer anzusehen. Diesen können Sie beim Bundesfinanzministerium kostenlos herunterladen. Der Vordruck für 2017 ist noch nicht verfügbar, aber Sie haben so schon mal einen guten Überblick darüber, was auf Sie zukommt.

Anhand des Vordrucks 2016 schauen Sie sich Ihre Aufzeichnungen für 2016 mal durch und beantworten Sie sich folgende Fragen:

  • können Sie für jeden Ihrer aufgezeichneten Posten beantworten, in welches Formularfeld er gehört?
  • Finden Sie in Ihren Aufzeichnungen schnell die Summe der Ausgaben wieder, die in ein gesondertes Feld gehören. Beispiel: Können Sie schnell und einfach beantworten, wie hoch Ihre Fortbildungskosten (ohne Reisekosten) – Zeile 42 des Vordrucks – waren, oder müssen Sie nun alle Ihre Belege nochmals durchsuchen, um diese Summe zu ermitteln?
  • Finden Sie die Abschreibungen auf Anlagegüter schnell und einfach heraus?
  • Haben Sie die Summe der abziehbaren und nicht abziehbaren Anteile von z.B. Geschenken, Bewirtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen parat?

In vielen Fällen wird Ihre Antwort vermutlich „Nein“ lauten.

Machen Sie sich also frühzeitig Gedanken darüber, was Sie an Ihrer Excel-Liste oder gar Ihrem auf Papier geführten Journal ändern müssen, um die sehr fein aufgeschlüsselten Auskünfte erteilen zu können.

Leider werden Sie sehr schnell feststellen, dass Sie hier plötzlich mehrere separate Listen oder Excel-Blätter führen und sich für jeden Beleg Gedanken machen müssen, auf welches Blatt er denn gehört. Sie können sich das nicht sparen, denn wenn Sie es nicht beim Aufschreiben der Umsätze tun, müssen Sie es eben am Jahresende wieder auseinander suchen. Es führt kein Weg dran vorbei.[/vc_column_text][vc_column_text]

Warum eine Buchhaltungssoftware die beste Wahl ist

Wenn Sie sich Gedanken machen, wie Sie die Einnahmen und Ausgaben Ihres Gewerbes am besten Aufschreiben, um die Anlage EÜR auszufüllen, werden Sie sehr schnell feststellen, dass Sie eigentlich eine richtige Buchführung anfangen, in der es bestimmte Kategorien für Einnahmen und Ausgaben gibt.[/vc_column_text][box_button btntype=“btn-primary“ btnstyle=“text-center“ btntext=“Kontolino! 2 Monate kostenlos testen“ btnlink=“url:https%3A%2F%2Fwww.kontolino.de%2F2-monate-gratis-testen-ganz-ohne-verpflichtungen%2F|title:2%20Monate%20kostenlos%20testen%20%E2%80%93%20ganz%20ohne%20Verpflichtungen||“][vc_empty_space height=“50px“][vc_column_text]Nichts anderes sind die so genannten Konten in einer Buchhaltung: Sammelposten für gleichartige Geschäftsvorfälle. So gibt es in einer Buchhaltung meist ein Konto „Kasse“ für alle in bar getätigten Einnahmen und Ausgaben sowie ein Konto „Reisekosten des Unternehmers“ oder „Fortbildungskosten“. Im System der Buchhaltung sind all die Unterteilungen und Kategorisierungen bereits vorgenommen worden, die Sie brauchen.

Zudem ist eine Buchhaltung so aufgebaut, dass sie die Bildung von Summen unterstützt und nach Daten und Zeiträumen durchsucht werden kann, wenn man mal einen bestimmten Geschäftsvorfall sucht.

Da Ihre Gewinnermittlung in Zukunft deutlich genauer und detaillierter sein muss, sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht gleich auf die Jahrhunderte alte und bewährte Technik der Buchführung zurück greifen.

Was für eine Rolle spielen in diesem Zusammenhang die GoBD?

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind eine Sammlung von Anforderungen der Finanzverwaltung an eine korrekte Buchhaltung. Wer sich an die GoBD hält, der führt eine Buchhaltung, die ein Steuersachbearbeiter oder Betriebsprüfer als ordentlich und glaubwürdig einstuft. Mit einer Neufassung der GoBD zum 1.1.2015 hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass die Grundsätze der Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und Nachvollziehbarkeit auch für Kleinunternehmer (also z.B. auch Betreiber einer Photovoltaikanlage) gelten.

Die GoBD haben einige sehr wichtige Grundregeln aufgestellt, die Sie also ebenfalls einhalten müssen. Ein Beispiel: wenn Sie Ihre Telefon- oder Bücherrechnung nur noch online erhalten, müssen Sie diese elektronische Datei 10 Jahre archivieren und dürfen nicht etwas nur einen Papierausdruck dieser Rechnung im Ordner aufbewahren.

Zum Thema GoBD haben wir auf diesem Blog schon so einiges geschrieben.[/vc_column_text][vc_column_text]

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