Das Investitions-Sofortprogramm wurde am 11. Juli 2025 vom Bundesrat verabschiedet und tritt somit in Kraft. Um neue Investitionen bei den Unternehmen zu fördern, wird die Möglichkeit der degressiven Abschreibung ausgeweitet. Somit wurde der Gesetzesvorlage aus dem Bundestag unverändert zugestimmt.
Degressive Abschreibung im Detail
Seit dem 31. März – 31. Dezember 2024 dürfen Sie Ihre Anschaffungen degressiv abschreiben. Dies bedeutet, dass nicht jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben wird, sondern der gleiche Prozentsatz und dies vom Anschaffungswert bzw. Restwert des Vorjahres. Um den Prozentsatz zu berechnen, wird die Zahl 100 durch die Nutzungsdauer laut Afa-Tabelle geteilt und mit einem festgeschriebenen Faktor multipliziert. Das Ergebnis ist dann der Prozentsatz, der jährlich abgeschrieben werden darf (allerdings darf dieser nicht einen vorgegebenen Prozentsatz überschreiten).
Der Mulitplikationsfaktor für den Zeitraum 31. März – 31. Dezember 2024 betrug 2 und der maximale Prozentsatz 20%. Mit dem Investitions-Sofortprogramm wird der Faktor auf 3 und der maximale Prozentsatz auf 30 % für den Zeitraum vom 01. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027.
Machen wir ein Beispiel: Bei Büromöbeln beträgt die Nutzungsdauer 10 Jahre. Somit berechnet sich der Abschreibungs-Prozentsatz wie folgt: 100 / 10 * 3 = 30 %. Da dieser den Maximal-Wert von 30 % nicht überschreitet bleibt es bei diesem Wert. Wenn Sie Sich mit mehr Details zum Thema Abschreibungen beschäftigen möchten, werden Sie auf der gleichnamigen Seite im Kontierungslexikon fündig. Dort finden Sie auch ein durchgeführtes Beispiel in Tabellenform.
Zusätzliche Abschreibungen für E-Autos
Die Abschreibungen für E-Autos, die und zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören, werden deutlich erhöht. So werden die maximalen Anschaffungskosten, von denen aus abgeschrieben werden kann von 70.000 € auf 100.000 € erhöht. Somit erhöht sich die Basis bei der Nutzung der 1%-Regel für den zu versteuernden Eigenverbrauch ebenfalls von bisher 70.000 € auf 100.000 €. Das haben wir bereits in unserem Excel-Tabellenblatt für die Berechnung des Eigenverbrauchs aktualisiert.
Die Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 01. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft werden, können mit folgenden Prozentsätzen abgeschrieben werden:
| Jahr | Prozentsatz |
| Anschaffungsjahr | 75 % |
| 1. Jahr | 10 % |
| 2. Jahr | 5 % |
| 3. Jahr | 5% |
| 4. Jahr | 3% |
| 5. Jahr | 2 % |
Im Beschaffungsjahr erfolgt die Abschreibung nicht zeitanteilig ab dem Monat der Anschaffung, sondern für das gesamte Jahr.
Da es sich bei der degressiven Abschreibung um ein steuerliches Wahlrecht handelt, darf diese nicht unbedingt in der Handelsbilanz, sondern evtl. nur in der Steuerbilanz bzw. EÜR angewendet werden. In der Handelsbilanz darf nur dann das E-Auto mit diesen hohen Abschreibungswerten abgeschrieben werden, wenn dies dem tatsächlichen Wertverlustes des E-Autos entspricht. Ansonsten müssen Sie, wenn Sie eine Handelsbilanz abgeben müssen , in Kontolino! das E-Auto mit den normalen degressiven Sätzen abschreiben und die höheren steuerlich erlaubten Abschreibungsbeträge in der Überleitungsrechnung zur Steuerbilanz eintragen.
Senkung der Körperschaftssteuer
Nach Auslauf der erweiterten Abschreibemöglichkeit, wird schrittweise die Körperschaftssteuer im Zeitraum vom 01. Januar 2028 – 2032 von 15 auf 10 Prozent gesenkt.
Zusammenfassung
Mit dem Investitions-Sofortprogramm können Abschreibungen in einem größeren Umfang erfolgen. Dies führt zu einer reduzierten Steuerlast für die Unternehmen in den ersten Jahren. Wir haben die Änderung für Sie bereits umgesetzt und die neue Abschreibungsmöglichkeit „Abschreibungen für E-Fahrzeuge gem Investitions-Sofortprogramm 2025 (nur steuerliche Abschr!)“ für Sie implementiert.