Bisher galt für Betriebsfeste, dass es eine Freigrenze bis 110 € pro Fest und Mitarbeiter gab. Das bedeutete, dass wenn dieser Betrag bei einem Fest überschritten wurde, es sich komplett um einen geldwerten Vorteil für die Mitarbeiter handelte. Dieser musste dann entsprechend dem Mitarbeiter bescheinigt werden und dieser musste es bei seiner Einkommenssteuer angeben. So entstanden für den Mitarbeiter weitere Steuerabzüge durch das Finanzamt.
Seit dem 01.01.2015 gilt nun, dass aus der Freigrenze ein Freibetrag wurde und der Mitarbeiter nur noch die Differenz zwischen den tatsächlichen Betriebsfestkosten und den 110 € als geldwerter Vorteil bei der Einkommenssteuererklärung angeben muss.
An zwei Beispielen:
- Wurde ein Betriebsfest für 100 Mitarbeiter veranstaltet und dieses hat 5.000 € gekostet macht das pro Mitarbeiter 50 €. Dies fällt unter die Freigrenze von 110 € und das führt danach zu keinem geldwerten Vorteil des Mitarbeiters.
- Anders verhält es sich, wenn bei einem Betriebsfest für 10 Mitarbeiter 2.000 € ausgegeben wurden. Hier liegt der Betrag pro Mitarbeiter bei 200 €. Somit muss der Mitarbeiter seit 01.01.2015 die Differenz zwischen 200 € und 110 € Freigrenze, d.h. 90 € als geldwerter Vorteil versteuern. Seither hätte er die vollen 200 € als geldwerter Vorteil bei der Einkommenssteuererklärung angeben müssen.
Desweiteren müssen Sie auch beachten, dass nicht mehr als zwei Betriebsfeste im Jahr vom Fiskus anerkannt werden.
Wenn Sie mehr über Betriebsfeste wissen wollen, dann sind Sie bei der IHK Hamburg richtig.