Die Länder haben 2016 rund 1,72 Mrd. Euro durch Umsatzsteuer-Sonderprüfungen eingetrieben

Die Länder haben 2016 rund 1,72 Mrd. Euro durch Umsatzsteuer-Sonderprüfungen eingetrieben

Wie das Bundesfinanzministerium am 26.04.2017 mitteilt (leider ist der hier bisher verlinkte Artikel beim BMF nicht mehr online, früher konnten Sie hier direkt zum Dokument springen), wurden im Rahmen von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei deutschen Unternehmen insgesamt Forderungen in Höhe von rund 1,72 Milliarden Euro zusammen getragen. Interessant dabei:

Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.

Daß sich diese Prüfungen für den Fiskus lohnen, wird nicht nur an der absoluten Summe von 1,7 Mrd. Euro klar. Bei insgesamt 85.681 druchgeführten Prüfungen macht das im Schnitt stark 20.000 Euro pro geprüftem Unternehmen.

Was ist eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung und wer muß damit rechnen?

Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung kann jedem Unternehmer ins Haus flattern. Eine solche Sonderprüfung ist im Grunde eine Art der kurzfristigen Betriebsprüfung, bei der nur das Thema Umsatzsteuer im Fokus steht. Ihr Finanzamt kann eine solche Prüfung immer dann ansetzen, wenn es Ungereimtheiten in den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen findet, die auf einen (bewusst oder unbewusst) fehlerhaften Umgang mit der Umsatzsteuer hin deuten.

Es gibt keine offiziellen Angaben dazu, welche Hinweise das sein können. Das BMF sagt dazu nur so viel:

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen.

Dennoch kann man sich ein paar sehr offensichtliche Dinge an fünf Fingern ausrechnen:

  • Sie sind Kleinunternehmer und machen Angaben zu Vor- oder Umsatzsteuer in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder der Anlage EÜR
  • Ein Lieferant oder Kunde von Ihnen hatte eine Betriebsprüfung (oder eben auch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung) und es wurden Fehler in Ihren Rechnungen gefunden, die auf Fehler bei Ihnen hin deuten
  • Es gibt offensichtliche Diskrepanzen zwischen Ihrer UStVA und der zusammenfassenden Meldung bei Steuerbeträgen im Zuge des Reverse Charge-Verfahrens (Lieferungen und Leistungen im EU-Raum)

Zwar endet eine solche Prüfung eher selten so, wie auf unserem Beitragsbild, aber eine teure Angelegenheit kann es allemal werden, wenn sich Fehler im Umgang mit der Umsatzsteuer in der täglichen Praxis eingeschlichen haben. So prüft die Finanzbehörde in diesen Fällen nicht eine einzelne Rechnung nach, sondern einen Zeitraum von im Zweifel mehreren Jahren. So kommen schnell mal ein paar tausend Euro zusammen, die dann auch sofort fällig sind und obendrein mit einem Verzugszins von 6% p.a. zu verzinsen sind.

Eine gute Buchhaltungssoftware hilft, Fehler zu vermeiden

Die wichtigste Waffe gegen teure Fehler in Sachen Umsatzsteuer ist zunächst einmal, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Sie sollten als Unternehmer auf jeden Fall darauf achten, welche Angaben auf einer Rechnung unbedingt stehen müssen, damit sie nicht zu beanstanden ist. Diese Mindestangaben müssen Sie nicht nur selbst auf Ihren Ausgangsrechnungen machen, sondern auch bei Ihren Eingangsrechnungen prüfen und Ihren Lieferanten ggf. bitten, die Rechnung zu korrigieren.

Der späteste Zeitpunkt, zu dem Sie eine Rechnung prüfen sollten, ist, wenn Sie eine Ausgangsrechnung absenden, bei Eingangsrechnungen ist dies der Moment, in dem Sie diese Verbuchen. Aber keine Angst: Sie entwickeln sehr schnell einen Blick dafür, ob alle wichtigen Angaben auf der Rechnung sind. Ein absoluter Warnhinweis ist, wenn Sie beim Verbuchen einer Rechnung nicht alle Eingaben machen können, um einen korrekten Buchungssatz zu erfassen.[/vc_column_text][box_button btntype=“btn-primary“ btnstyle=“text-center“ btntext=“Kontolino! 2 Monate kostenlos testen“ btnlink=“url:https%3A%2F%2Fwww.kontolino.de%2F2-monate-gratis-testen-ganz-ohne-verpflichtungen%2F|title:2%20Monate%20kostenlos%20testen%20%E2%80%93%20ganz%20ohne%20Verpflichtungen||“][vc_empty_space height=“50px“][vc_column_text]

Besondere Vorsicht bei EU-Geschäften

Die EU hat eine recht interessante Vorstellung davon, wie Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden zu behandeln ist. Leider bedeutet das für Unternehmer auch, dass sie neben der UStVA unter gewissen Umständen einen weiteren Bericht ans Finanzamt abliefern müssen, die zusammenfassende Meldung innergemeinschaftlicher Lieferungen und Leistungen. Aber auch die UStVA wurde für dieses Reverse Charge-Verfahren um einige Felder erweitert, um die entsprechenden Angaben zu machen.

Bevor Sie nun denken, Sie haben keine EU-Geschäfte, da Ihre Lieferanten und Kunden alle in Deutschland sind, sollten Sie sich einmal unseren Artikel dazu durchlesen. Sie bestellen ab und an mal etwas bei einem großen INternet-Händler oder schalten Online-Werbung? Zack, schon haben Sie möglicherweise innergemeinschaftliche Umsätze, da Sie eine Rechnung aus Irland oder Luxemburg erhalten…

Kontolino! unterstützt Sie beim Ausfüllen und dem online-Versand sowohl der Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch der Zusammenfassenden Meldungen. Beide sind in einem Klick zusammengestellt und können mit einem zweiten Mausklick direkt online versandt werden. EU-Umsätze sind damit ihren Schrecken los.

Ein Umstieg auf Kontolino! kann helfen, teure Fehler in Sachen Umsatzsteuer zu vermeiden. Deswegen laden wir Sie herzlich ein, unsere Buchhaltungssoftware in der Cloud 2 Monate lang kostenlos und unverbindlich zu testen.