Das Steuerfortentwicklungsgesetz

Das Steuerfortentwicklungsgesetz

Auch dieses Jahr plant die Bundesregierung einige Änderungen am Steuerrecht. Das diesjährige trägt den Namen Steuerfortentwicklungsgesetz (kurz SteFeG) und wurde am 24. Juli 2024 von der Bundesregierung beschlossen. Die aus unserer Sicht wichtigsten Punkte des SteFeG stellen wir Ihnen in diesem Beitrag kurz vor.

Anpassungen des Einkommensteuertarifs – verabschiedet im Bundestag und Bundesrat

Um die Inflation auszugleichen sollen verschiedene Steuerfreibeträge bzw. -freigenzen angehoben werden. So ist geplant

  • den Grundfreibetrag um 300 € auf 12.096 € im Jahr 2025 und auf 12.348 € für das Jahr 2026 anzuheben.
  • den Kinderfreibetrag für das Jahr 2025 auf 9.600 € und für das Jahr 2026 auf 9.756 € anzuheben.
  • die übrigen Einkommenssteuertarife für die Jahre 2025 und 2026 anzupassen. Sprich es werden die Grenzwerte angehoben, ab denen ein höherer Steuersatz greift. Ausgenommen davon ist der oberste Grenzwert, die sog. „Reichensteuer“.
  • die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag ebenfalls für die Jahre 2025 und 2026 anzuheben.

Zum Ausgleich der kalten Progression ist geplant die anderen Eckwerte des Einkommenssteuertarifes für 2025 um 2,6 % und für das Jahr 2026 um 2% zu verschieben. Auch dies wurde inzwischen im Bundestag und Bundesrat verabschiedet.

Weiter sollen die Steuerklassen III und V in das sogenannte Faktorverfahren überführt werden. So soll die Lohnsteuerbelastung zwischen Ehe- bzw. Lebenspartnern gerechter aufgeteilt werden. – Dieser Punkt wurde gestrichen.

Maßnahmen des Wachstumspaketes – gestrichen

Die Sammelabschreibung soll neu geregelt werden. Bisher ist es so, dass ab einem Anschaffungswert von netto 250 € bis zu 1.000 € die geringwertigen Wirtschaftsgüter in einem Pool gesammelt und über 5 Jahre abgeschrieben werden dürfen (mehr dazu finden Sie in unserem Kontierungslexikon auf der Seite Geringwertige Wirtschaftsgüter). Geplant ist, dass die Anschaffungswerte für die Sammelabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter zwischen netto 1.000 € und 5.000 € steigen und die Abschreibungsdauer auf 3 Jahre reduziert werden. Außerdem soll die Sammlung der Wirtschaftsgüter in einer Liste entfallen. Diese Änderung soll ab dem Jahr 2025 in Kraft treten.

Die degressive Abschreibung soll für die Jahre 2025 bis 2028 fortgeführt werden. Allerdings soll das 2,5fache des linearen Abschreibungssatzes, höchstens jedoch 25 Prozent, gelten. Derzeit sind es das 2fache, höchstens jedoch 20 Prozent. Damit würde man die Faktoren aus den Jahren 2020 bis 2022 wieder einführen.

Weiter werden die steuerlichen Forschungsfördermöglichkeiten im betrieblichen Umfeld erhöht.

Weitere Maßnahmen

Unter dieser Rubrik ist aufgeführt, dass das Kindergeld ab dem Jahr 2025 auf 255 € monatlich angehoben werden soll. Eine weitere Anhebung für das Jahr 2026 auf 259 € monatlich ist geplant. – verabschiedet im Bundestag und Bundesrat.

Sonst sind noch weitere Maßnahmen geplant, aber alles Dinge, die wir für kleine Unternehmen als nicht relevant betrachten. – Diese Maßnahmen wurden alle gestrichen.

Wie geht es weiter?

Der Gesetzentwurf soll am 26. September 2024 im Bundestag zur ersten Lesung vorgestellt werden. Vermutlich geht der Entwurf danach in den Finanzausschuss. Geplant ist dort eine öffentliche Anhörung dazu am 07. Oktober 2024. Das Gesetz soll dann am 18. Oktober 2024 vom Bundestag und am 22. November 2024 vom Bundesrat verabschiedet werden. Ob der Gesetzesentwurf unverändert von den beiden Gremien Bundestag und Bundesrat verabschiedet wird, bleibt abzuwarten.

Der Gesetzentwurf wurde am 26. September 2024 – wie geplant – im Bundestag zum ersten Mal gelesen und an den Finanzausschuss weitergegeben.

Inzwischen wurde das Steuerfortentwicklungsgesetz rein auf die Anhebung der Grundfreibeträge, des Kindergeldes und Abbau der kalten Progression reduziert und am 18. Dezember vom Bundestag verabschiedet. Die Verabschiedung im Bundesrat ist am 20. Dezember geschehen. Alle anderen Maßnahmen wurden gestrichen.

Wir werden auf jeden Fall das weitere Vorgehen im Auge behalten und Kontolino! bei Bedarf wie gewohnt an die neue Gesetzeslage anpassen. Somit sind aus diesem Gesetz keine Änderungen in Kontolino! anstehend.