Mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2025 gibt der Gesetzgeber bekannt, dass der § 4 Nr. 21 UStG am 01. Januar 2025 geändert wurde. Grundlage dafür war das Jahressteuergesetz 2024. So wurde die Steuerfreiheit von Bildungsleistungen des § 4 Nr. 21 UStG um die Bereiche Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erweitert. Außerdem wird ein weiterer Befreiungstatbestand für Privatlehrer aufgenommen. Wir fassen sehr grob die Inhalte für Sie nachstehend aus Sicht kleiner Unternehmer zusammen:
Als erstes werden im BMF-Schreiben Gerichtsurteile zusammengefasst und als Beispiele aufgeführt, um zu erläutern, wann eine Steuerbefreiung vor liegt und wann nicht.
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurden neben Änderung von Begrifflichkeiten inhaltlich die Kapitel 4.21.1 bis 4.21.8 teilweise neu gefasst. So wurden im Kapitel 4.21.1 neben der genauen Definition, was alles unter Schul- und Hochschulunterricht fällt weitere Inhalte zum Thema „Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung“ aufgenommen. So können nun auch neu Computer-, Sprach-, Kommunikationskurse steuerbefreit sein, wenn diese zum Erwerb oder Erhalt von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten dienen. Weiter kann darunter auch der Musikunterricht, Unterricht im künstlerischen Bühnentanz, der darstellenden und bildenden Kunst fallen. Dabei sollten sich die Kurse an Kinder ab 3 Jahren richten.
Dahingegen wird im Kapitel 4.21.2 klargestellt, welche Leistungen nicht dem Schul- und Bildungszweck dienen. Darunter fallen z. B. Kurse, die nur der Freizeitgestaltung dienen bzw. eine reine Ausübung von Tätigkeiten wie Kochen etc. darstellen.
Danach wird klargestellt, was eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes ist, welche Voraussetzungen Ergänzungsschulen wie Musikschulen erfüllen müssen.
Selbständige Lehrer, die Unterricht erteilen, sind nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe b UStG steuerbefreit.
Im Kapitel 4.21.8 wird geschildert, was ein Privatlehrer ist und welche Voraussetzungen dieser erfüllen muss.
Zu beachten ist, dass die Änderungen auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden anzuwenden sind. Allerdings wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die neuen Regeln bis zum 01. Januar 2028 nicht anwendet. Wenn der Unternehmer keine Bescheinigung für seine Bildungsleistungen der Landesbehörde hat, kann die Finanzbehörde anregen, dass der Unternehmer eine Bescheinigung für seine Bildungsleistungen einholt.
Veranstaltung im Sinne einer Bildungsleistung
Zur weiteren Klarstellung, welche Art von Veranstaltungen unter Bildungsleistungen fallen, hat das BMF ein eigenes Informationsblatt veröffentlicht. Die Erläuterungen sind nicht anwendbar für Leistungen, deren Zielgruppe Kinder und Jugendliche sind. So werden folgende „maßgebliche Kriterien“ für die Steuerbefreiung genannt:
Inhalt der Veranstaltung
Das Thema muss bildungsrelevant sein. Als Beispiel werden Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit und Kultur aufgeführt. Weiter muss der Veranstaltung ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde liegen. So muss eine Planung der Lerninhalte erfolgen, Lernziele müssen geplant werden, die Zielgruppe der Teilnehmer muss definiert werden, die Rahmenbedingungen für die Veranstaltung muss geplant werden (z. B. Zeitrahmen, Räume) und geeignete Lernmethoden und Medien müssen definiert werden.
Zielsetzung der Veranstaltung
Der Schwerpunkt muss auf Wissens- und Kompetenzvermittlung liegen und einen Lernprozess initiieren. Ein reines Ausüben von Aktivitäten fällt nicht unter einer steuerbefreiten Veranstaltung. Als Beispiele werden das Töpfern einer Vase, die Fertigung eines Adventskranzes, Kochen, Kalligraphieren, animierte Tanzabende genannt. Auch Veranstaltungen, die lediglich die Möglichkeit bieten zusammen Sport zu treiben, sind nicht steuerbefreit. Handelt es sich um Sportlehrgänge bzw. – kurse oder -trainings können diese über den § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerbefreit sein.
Objektive Eignung der Lehrkraft
Die Lehrkraft muss über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Qualifikationen verfügen. Dabei kann das Spektrum vom Erreichen solcher Qualifikationen von einem Studium über eine Ausbildung bis hin zu spezifischen Lebenserfahrungen reichen.
Alle Veranstaltungen, die von den Ländern nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz bzw. Bildungsfreistellungsgesetz oder ähnlichen zugelassen sind, fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG.
Zusammenfassung
Wenn Sie im Bereich Aus-, Weiterbildung, Umschulung bzw. sonstigem schulischen Umfeld tätig sind, sollten Sie Sich informieren, ob Ihre Dienstleistung neu unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG fallen. Wenn ja, können Sie sofort mit dem Hinweis der Steuerbefreiung auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer mehr in Rechnung stellen – oder Sie können damit auch noch bis zum 01. Januar 2028 abwarten. Was vorteilhafter für Sie ist, hängt davon ab, ob Sie eine Rechnung an einen Unternehmer stellen, der Vorsteuer abziehen darf – oder nicht. Weiter sollten Sie prüfen, ob Sie eine Bescheinigung der Länderbehörden für Ihre Dienstleistung benötigen und bei Bedarf beantragen.