Zum 1.1.2016 tritt das Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft. Der vollständige Name des Gesetzes lautet „Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ und soll demnach vor allem kleinen und mittleren Unternehmen die diversen bürokratischen Hürden erleichtern.
Eine der Regelungen in diesem Gesetz betrifft die Grenzbeträge für die Bilanzierungspflicht, also die Pflicht zur Aufstellung von Anfangs- und Abschlußbilanzen für ein Geschäftsjahr. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, müssen nur noch Betriebe eine Bilanz aufstellen, die nicht aufgrund anderer Rechtsnormen (z.B. HGB) zur Bilanzierung verpflichtet sind und deren
- Gewinne im Wirtschaftsjahr eine Summe von 60.000 €
- Umsätze im Wirtschaftsjahr einen Betrag von 600.000 €
überschreiten. Dabei gilt für Einzelkaufleute auch weiterhin, dass eine Bilanzierungspflicht erst bei Überschreiten der Grenzbeträge in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren beginnt. Bisher lagen diese Grenzen bei 50.000 bzw. 500.000 Euro.
Das Bürokratieentlastunsgesetz sieht diese Anpassung der Grenzen sowohl für das HGB, als auch für die Abgabenordnung (AO) vor. Das bedeutet, dass sowohl für die Bilanzierung nach HGB als auch für die Steuer einheitliche Grenzen gelten. Es kann also nicht sein, dass ein Unternehmen zwar nach HGB bilanzieren muß, beim Finanzamt aber nur eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung abgeben braucht.
Damit diese Erleichterungen auch auf breiter Basis ankommen, sieht der Gesetzgeber die Anwendung der Grenzwerte auch für die Wirtschaftsjahre 2014 und 2015 vor. Das bedeutet, dass die Pflicht zur BIlanzierung auch für all jene Unternehmer nicht eintritt, die in 2014 und 2015 jeweils die 60.000 € Gewinn bzw. 600.000 € Umsatz nicht übertraten.
Beispiel: Ihr Gewinn liegt in 2015 bei 56.000 € bei einem Umsatz von 138.000 €, und auch in 2014 nicht über 60.000/600.000. Nach aktueller Rechtslage müssten Sie ab dem 1.1.2016 bilanzieren. Das Bürokratieentlastungsgesetz schützt Sie jedoch vor einem Einstieg in die Bilanzierung, weil bereits für 2014 und 2015 die neuen Grenzen angewendet werden. Sollte Ihr Finanzamt Sie dennoch dazu auffordern, sollten Sie Einspruch dagegen einlegen und auf das Bürokratieentlastungsgesetz verweisen.
Was genau bedeutet das?
Wenn Sie als Unternehmer oder Selbständiger nicht bilanzierungspflichtig sind, hat das für Sie einige sehr konkrete Auswirkungen:
- Beim Finanzamt müssen Sie am Jahresende nur die Anlage EÜR zur Einkommensteuer abgeben
- Sie müssen keine Anfangsbilanz erstellen und auch keine Abschlußbilanz aufstellen
- Da auch nach HGB keine Bilanzierungspflicht besteht, entfällt die Veröffentlichung einer Bilanz im Bundesanzeiger
Kontolino! unterstützt die automatische Erstellung der Anlage EÜR aus Ihren Buchführungsdaten.Bis zum Jahresabschluß 2015 sogar inklusive Übertragung per ELSTER-Online – Schnittstelle.
Wen betrifft diese Änderung konkret?
Für Gründer, die ihr Unternehmen als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen starten, ist diese Anhebung der Grenzen interessant. Schliesslich müssen Sie nur dann bilanzieren, wenn die genannten Grenzen überschritten werden, und gerade in den ersten Monaten und Jahren sind für viele Gründer 60.000 Euro Gewinn nicht viel mehr als ein schöner Wunschtraum.
Diese Neuregelung ist natürlich vor allem für all jene Unternehmer interessant, die in den letzten Jahren stets an einem der beiden Grenzbeträge herum meanderten, aber diesen nie deutlich überschritten haben. Sie müssen ab 2016 nur noch eine Einnahmen-Überschußrechnung beim Finanzamt abgeben und haben nun etwas mehr Luft nach oben, wenn sich an der Ertragslage nicht entscheidend etwas zum Besseren ändert.
Ändert sich etwas an meiner Buchhaltung?
Grundsätzlich bedeutet der Wegfall der Bilanzierungspflicht die Möglichkeit, auf eine doppelte Buchführung zu verzichten, und auf eine so genannte einfache Buchführung umzusteigen, in der einfach nur Einnahmen und Ausgaben gegenüber gestellt werden.
Bevor Sie jedoch frohlocken, sollten Sie einen Blick auf das Formular Anlage EÜR werfen. Das Finanzamt erwartet sehr differenzierte Angaben über Ihre Ein- und Ausgaben, sodass Sie von Anfang an eine sehr differenzierte Aufstellung über Ihre Ein- und Ausgaben führen müssen.
Der Haken dabei: am Anfang eines Jahres ist das für dieses Jahr gültige Formular noch nicht bekannt. Die endgültige Fassung ist meist erst im November des Jahres verfügbar. Bestimmt der Gesetzgeber, dass bestimmte Einnahmen oder Ausgaben in einem gesonderten Feld anzugeben sind, müssen Sie also am Jahresende diese Umsätze aus Ihrer Buchführung heraussuchen und gesondert aufschreiben und summieren, um die in die Anlage EÜR einzutragen.
Die Anlage EÜR ist in aller Regel eine Untermenge dessen, was in einer ausführlichen Bilanz anzugeben ist, sodass in den üblichen Kontenrahmen einer doppelten Buchführung alle Konten verfügbar sind, die auch für die Anlage EÜR benötigt werden.
Da Kontolino! Ihnen die Buchung von Geschäftsfällen mit Hilfe des Buchungsassistenten so einfach macht, können Sie aber auch, wenn Sie nicht bilanzierungspflichtig sind, eine doppelte Buchführung unterhalten, ohne es zu merken. Der Vorteil liegt auf der Hand: egal, ob Sie am Jahresende eine Bilanz oder eine Anlage EÜR abgeben müssen, die Buchhaltung läuft immer gleich.