Wie so oft bei gesetzlichen Fragen gibt es hier nur die Antwort: Das kommt darauf an.
Im Fachchargon heißt die Frage, welches Datum (Beleg- oder Zahlungsdatum) das Buchungsdatum ist, ob es sich um eine sogenannte IST- oder SOLL-Besteuerung handelt.
Unter der Ist-Besteuerung versteht man, dass zu dem Datum verbucht wird, an dem auch die Zahlung fließt. D.h. Sie erhalten einen Zahlungseingang zu einer Ausgangsrechnung vom 30.09.2020 über 100 € am 15.10.2020. Dann buchen Sie diesen Beleg bei der Ist-Besteuerung zum Datum 15.10.2020.
Bei der Soll-Besteuerung dagegen, wir die Rechnung immer zum Ausstellungsdatum der Rechnung gebucht. Bleiben wir beim obigen Beispiel. Sie würden bei der Sollbesteuerung die Rechung zum Datum vom 30.09.2020 buchen.
Die Auswirkung der verschiedenen Besteuerungsarten ist, dass Sie in der IST-Besteuerung erst die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, wenn Sie auch bereits Ihr Geld erhalten haben. D.h. Sie treten nicht in Vorleistung zum Finanzamt.
Leider ist aber die SOLL-Besteuerung in Deutschland laut Gesetz der grundsätzlich vorgegeben. Nur unter folgenden Voraussetzungen dürfen Sie die IST-Besteuerung anwenden:
- Wenn der gesamte Umsatz des Vorjahres weniger als 600.000 EUR (vor dem 01.01.2020 waren es 500.000 €) betragen hat
- Für alle Freiberufler, die Ihren Gewinn mittels der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bestimmen.
Diese können auch unabhängig von den Umsätzen des Vorjahres immer zur Ist-Versteuerung wechseln.
Dazu müssen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen.
Zurück zum Datum: Hier geben Sie also, falls Sie der SOLL-Besteuerung folgen immer das Rechnungsdatum / Belegdatum ein oder falls Sie der IST-Besteuerung folgen immer das Datum des Zahlungseinganges bzw. Zahlungsausganges (Kontoauszug) ein.