Vorsteuer – reduzierter Satz

Hintergrund

Wenn Sie zum Abzug von Vorsteuer berechtigt sind, können Sie bei allen Anschaffungen, die Sie für Ihr Gewerbe tätigen, den Mehrwertsteuerbetrag zum Abzug bringen bzw. mit den Mehrwertsteuerbeträgen verrechnen, die Sie Ihren Kunden in Rechnung stellen. Kurz gesagt: Sie bezahlen de facto nur den Nettobetrag für Ihre Anschaffungen. Die Mehrwertsteuer bekommen Sie vom Fiskus wieder.

Wenn Sie also von einem Lieferanten eine Rechnung erhalten, auf der Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, müssen Sie diesen Geschäftsvorfall entsprechend verbuchen.

Sie erfassen die Rechnung mit ihrem Bruttobetrag (also der Summe mit Mehrwertsteuer) und wählen aus der Liste der Mehrwertsteuer-Code den passenden aus. Da Sie diese Steuer an einen Lieferanten bezahlen, handelt es sich immer um einen Vorsteuer-Code.

Was fällt darunter?

Der ermäßigte Satz ist nur für einige wenige Produkte oder Leistungen zulässig, die wichtigsten sind diese hier:

  • Lebensmittel
  • lebende Tiere
  • Pflanzen und Pflanzenteile
  • Kunstgegenstände und Sammlerstücke
  • Theater- und Konzertkarten
  • Bücher, Zeitschriften
  • Hotelübernachtungen
  • Rollstühle und sonstige Fortbewegungsmittel für kranke und behinderte Menschen
  • Prothesen o.ä.

Steuersatz

Der allgemeine Steuersatz in Deutschland beträgt derzeit 7 %.

Kennziffer in der UStVA

Die Vorsteuerbeträge zum reduzierten Steuersatz sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Kennziffer 66 anzugeben.

Beispiele

Sie haben Kekse für Ihre internen Firmenbesprechungen zum Preis von 20,- € gekauft. Beim Buchen wählen Sie den Mehrwertsteuercode „Vorsteuer, ermäßigter Satz“ aus.

Angaben auf der Rechnung

Auf Ihrer Lieferantenrechnung muss der Vorsteuerbetrag und der Vorsteuersatz ausgewiesen ein. Zusätzlich muss der Bruttobetrag auf der Rechnung stehen.

Hinweis: Sollten auf Ihrer enthaltenen Rechnung verschiedene Umsatzsteuersätze ausgewiesen sein, dann müssen Sie diese getrennt verbuchen.

Beachtenswertes

Es gibt hier keine Besonderheiten zu beachten.

Gesetzliche Grundlage

Die grundsätzliche Möglichkeit des Vorsteuerabzugs finden Sie im §15 UStG.

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