Die Absenkung der Mehrwertsteuer im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zur Milderung der Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Wirtschaft ist auch für Kontolino!-Nutzer ein wichtiges Thema. Die offensichtlichste Änderung ist sicher, dass viele Eingangsrechnungen, die für Leistungen in diesem Zeitraum ausgestellt werden, mit den geringeren Sätze zu versteuern sind. Und natürlich muss sich jeder Selbstständige, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, Gedanken machen, wie die eigenen Ausgangsrechnungen auszustellen und für welche Rechnungen bzw. Leistungen die abgesenkten Sätze anzuwenden sind – oder eben auch nicht, denn es gibt eine ganze Reihe von Sonderregeln, die s zu beachten gilt. In vielen Fällen hilft ein Gespräch mit dem Steuerberater, ein Anruf bei IhremFinanzamt, oder für Profis das Studion des BMF-Schreibens, in dem die vielen Sonderfälle detailliert erläutert werden.
Wenn Sie seit Anfang Juli ein Paket bei uns bestellt haben, sei es eine Paketverlängerung oder ein Upgrade, haben Sie sicher festgestellt, dass wir nach wie vor unsere Rechnungen mit 19% Umsatzsteuer ausstellen. Das ist kein Fehler, sondern völlig korrekt so. Ein Kontolino!-Paket gilt stets für 12 Monate. Da wir diese Leistung nicht monatlich abrechnen, sondern stets für 12 Monate im Voraus, ist das Im Fachjargon der Steuerbehörden eine so genannte Dauerleistung. Für solche Dauerleistungen gilt zur Bestimmung des gültigen MwSt-Satzes das Datum, an dem die Leistung vollständig erbracht ist. Beispiel: Sie kaufen am 23. Juli 2020 ein Kontolino!-Paket mit einer Laufzeit bis zum 22. Juli 2021. Hier gilt der 22. Juli 2021 als Stichtag für die MwSt-Berechnung. Da die MwSt-Absenkung aber am 31.12.2020 endet, gilt zum Ablaufdatum Ihres Kontolino!-Paketes wieder der Steuersatz von 19%. Für Ihren Paketkauf im 2. Halbjahr 2020 sparen Sie leider nichts durch die MwSt-Absenkung.
Allerdings gilt zusätzlich zum bisher Gesagten, dass für Pakete, die in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 enden, eine entsprechende Korrektur vorzunehmen ist. Dabei hat der Fiskus großzügiger Weise eine Übergangsfrist zum 1.8.2020 eingeräumt, in der diese Korrektur nicht notwendig ist.
Ganz praktisch bedeutet das für Sie als Kontolino!-Nutzer, dass Sie für Pakete, die jetzt im 2. Halbjahr 2020 ablaufen, eine Erstattung für die damals zu viel bezahlte Mehrwertsteuer von uns erhalten. Leider ist das nicht unbedingt ein Grund zu großer Freude, schon alleine, weil das bei den Beträgen, von denen wir hier sprechen, nicht direkt ein Geldsegen ist, und weil es letztlich eigentlich für alle Beteiligten nur Aufwand bedeutet. Aber dazu später mehr.
Aus ganz praktischen Erwägungen heraus, etwa, um den Aufwand einer solchen Aktion möglichst gering zu halten und unnötige Zahlungsverkehrskosten für die Erstattung von ein paar Euro fünfzig zu vermeiden, haben wir uns dazu entschieden, die Erstattung in Ihrer nächsten Rechnung für ein neues Kontolino!-Paket zu integrieren und Ihnen den Differenzbetrag bzw. die zu viel bezahlte Umsatztsteuer gleich auf den Preis für das Nachfolgepaket anzurechnen.
Wenn Sie also zwischen dem 1.8.2020 und dem 31.12.2020 ein Paket-Upgrade oder eine Paketverlängerung bestellen, werden Sie zwei zusätzliche Positionen auf Ihrer Rechnung finden:
Ja, Sie lesen richtig: wir schreiben Ihnen den kompletten Rechnungsbetrag für Ihren letzten Paketkauf wieder gut. Aber wir ziehen ihn auch gleich wieder ab, allerdings dann nur mit 16% MwSt.
Am Schluss bleiben da dann ein paar Euros Differenz, die sich daraus ergibt, dass eben 3% weniger Umsatzsteuer angefallen ist. Diese Differenz wird dann in der neuen Rechnung von der Gesamtsumme abgezogen.
Das sieht dann in etwa so aus:
Der Nutzer hat also gerade erst am 22.07.2020 ein Paket bei uns gekauft, und zwar mit 19% Mehwertsteuer. Diese Rechnung erstatten wir in Position 2 komplett zurück und stellen den selben Netto-Betrag in Position 3 gleich wieder in Rechnung, allerdings dann mit 16% Mehrwertsteuer. Auf diese Weise bekommt dieser Kunde also letztlich 13,68€ MwSt aus der alten Rechnung gut geschrieben und gleich wieder 11,52€ in Rechnung gestellt. Das wird dann mit dem Rechnungsbetrag des neuen Paketes verrechnet.
So weit so gut, unser Nutzer muss also für sein neues Paket 2,16€ weniger bezahlen. Das ist der Effekt der Senkung der MwSt aus 3 %.
Leider ist das nur die gute der zwei Nachrichten. Es hängt an dem Thema noch eine schlechte dran.
Und damit wären wir auch schon beim wirklich lustigen Teil dieser Geschichte: Sie müssen nun Korrekturbuchungen für diese 2,16 € Differemz vornehmen.
Es ist ja relativ wahrscheinlich, dass Sie Ihre letzte Kontolino!-Rechnung im Jahr 2019 bekommen, bezahlt und verbucht haben. Deshalb haben wir uns mit einer Steuerberaterin und unserem Finanzamt unterhalten und bekamen die Auskunft, dass es völlig in Ordnung ist, die Korrekturbuchungen für die Altrechnung im aktuellen Buchungsjahr zu machen, also im Geschäftsjahr 2020.
Bleibt also noch die Frage, wie Sie das ganze verbuchen. Unser Tipp: buchen Sie einfach die 3 Rechnungspositionen vollständig, so wie sie auf der Rechnung stehen:
Dazu buchen Sie den Bruttobetrag des Paketpreises, also in unserem Beispiel die 156,00*1,19 = 185,64:
In unserem Buchungsassistenten ist dieser Geschäftsvorfall auch als Buchungsmuster zu finden: „Kosten der Buchführung, z.B. Kosten für Kontolino“.
Wenn Sie Kleinunternehmer oder aufgrund von anderen Regelungen des UStG (z.B. Heilberufe) von der Mehrwertsteuer befreit sind, buchen Sie einfach den Brutto-Rechnungsbetrag, der auf der Rechnung ganz am Ende in Rot steht wie folgt:
[…] Warum das so ist und wie Sie diese Rechnungsposten in Kontolino! verbuchen müssen, das erklären wir Ihnen auf einer Sonderseite in unserem Corona-Bereich. […]