Übersicht zu den neuen Umsatzsteuer-Regeln für elektronische Dienstleistungen in der EU

Übersicht zu den neuen Umsatzsteuer-Regeln für elektronische Dienstleistungen in der EU

Willkommen im neuen Jahr. Leider bringt dieses neue Jahr 2015 so einiges an Neuerungen für Unternehmen und Selbständige in der EU, was die Behandlung der Mehrwertsteuer für so genannte elektronische Dienstleistungen angeht.

Auf den ersten Blick mögen die neuen Regelungen so aussehen, als wenn sie einen Metzgermeister, Bäcker, Gastwirt oder IT-Freiberufler nicht interessieren. Das kann aber sehr schnell ein Trugschluss sein, denn auch, wenn man selbst keine e-Books verkauft oder Software zum Download anbietet, keinen Web-Service bereitstellt und auch keine Lieder komponiert und kostenpflichtig streamt, ist man ja vielleicht durchaus Kunde von solchen elektronischen Dienstleistungen, die aus dem EU-Ausland geliefert werden.

Und schon ist man mitten drin, im neuen Zirkus der Reverse-Charge-Artisten und muss Gedanken machen. Selbst, wenn man einfach nur Werbung im Internet schaltet, kann man von der neuen Regelung betroffen sein.

Die wichtigsten Grundpfeiler dieser Regelung sind:

  • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen werden zukünftig im Land des Empfängers mit der dort gültigen Mehrwertsteuer belegt.
  • Der Verkäufer hat dafür Sorge zu tragen, die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, und mit der Finanzbehörde des Empfängerlandes abzurechnen
  • Die EU-Länder haben zur Vereinfachung dieser Regelung den so genannten Mini-One-Stop-Shop eingerichtet, eine Anlaufstelle in allen Ländern, mit denen Verkäufer, die in diesen Ländern ansässig sind, den Umgang mit allen anderen EU-Ländern abnimmt.
  • Für diese Anlaufstelle muss sich ein Verkäufer registrieren
  • Die Meldungen an diesen One-Stop-Shop sind elektronisch abzugeben
  • Für Käufer ist vor allem wichtig, spätestens jetzt eine Umsatzsteuer-ID zu beantragen und diese an Lieferanten im EU-Ausland weiter zu geben
  • Käufer von diesen Dienstleistungen müssen die Steuer, die aus diesen Käufen anfallen, in der Umsatzsteuer-Voranmeldung aufführen und ab einem gewissen Gesamtbetrag der anfallenden Umsatzsteuer eine Zusammenfassende Meldung abgeben

Als Kontolino!-Kunde sind Sie als Kunde von betroffenen Dienstleistungen auf der sicheren Seite: Wir sind auf das Verfahren vorbereitet, denn es ist im Wesentlichen genau gleich, wie die Reverse-Charge-Behandlung von Gütern innerhalb der EU. Kontolino! unterstützt sowohl die korrekte Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch die Zusammenfassende Meldung für diese Geschäfte.

Mehr Info zu Reverse-Charge und der Unterstützung in Kontolino! finden Sie auf unserer Seite Umsatzsteuertatbestände.